BBauG § 123 Erschließungslast

Baugesetzbuch

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 27/14
9. Dezember 2015
9 C 27/14 9. Dezember 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 8/09
1. Dezember 2010
9 C 8/09 1. Dezember 2010
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11081/08
11. November 2008
6 A 11081/08 11. November 2008