BBauG § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre

Baugesetzbuch

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 MS 172/21
14. Februar 2022
12 MS 172/21 14. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 1081/19
26. Mai 2020
8 S 1081/19 26. Mai 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 1/13
21. März 2013
4 B 1/13 21. März 2013
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 B 12/11
5. Mai 2011
4 B 12/11 5. Mai 2011