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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids von der Beklagten zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die beabsichtigte Nutzungsänderung ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Aldinger Straße Mühlhausen“ (Mühl 76) vom 25.11.1999 und einer auf dessen Grundlage rechtmäßig versagten Ausnahme (siehe nachfolgend unter 1.). Der Erteilung des begehrten Bauvorbescheids steht jedoch die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre entgegen (siehe nachfolgend unter 2.). |
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| 1. Der Bebauungsplan „Aldinger Straße Mühlhausen“ (Mühl 76) ist unwirksam (siehe nachfolgend a). Hierauf kann sich die Klägerin auch berufen (siehe nachfolgend b). |
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| a) Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Bebauungsplans, dass in dem Gewerbegebiet GE1 nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig sind, „die das Wohnen nordwestlich der Aldinger Straße (L 1100) nicht wesentlich stören“ (aa). Diese Festsetzung ist außerdem nicht hinreichend bestimmt (bb). Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans (cc). |
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| aa) Zwar hält sich eine Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören, noch im Rahmen der in der Baunutzungsverordnung vorgenommenen Typisierung. Danach dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Da eine Gebietsfestsetzung auch mit einer solchen Einschränkung noch dem durch diese allgemeine Zweckbestimmung gekennzeichneten Typus des Gewerbegebiets entspricht, ist sie für sich genommen grundsätzlich zulässig (vgl. zum „eingeschränkten Gewerbegebiet“ BVerwG, Beschlüsse vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 7, und vom 08.11.2004 - 4 BN 39.04 -, Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 20). |
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| Eine Beschränkung der im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen gewerblicher Nutzungen kann im Wege der durch § 1 Abs. 4, 5 oder 9 BauNVO eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten erfolgen. Eine solche Festsetzung stellt die vorliegende Beschränkung der Nutzungsart jedoch nicht dar. |
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| (1) Die Festsetzung lässt sich entgegen der von der Beklagten weiterhin vertretenen Auffassung nicht auf § 1 Abs. 4 BauNVO stützen. Hierfür wäre erforderlich, dass durch sie eine Gliederung des Baugebiets (§ 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO) oder eine baugebietsübergreifende Gliederung des Gemeindegebiets (§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) erreicht werden soll und auch kann. Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Eine Binnengliederung nach der Art der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO) wird durch die Festsetzung nicht bewirkt. Durch sie wird das Gewerbegebiet insbesondere nicht nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert. Weder knüpft die Festsetzung an bestimmte Eigenschaften von Betrieben an noch ordnet sie hiervon ausgehend räumlich deren Zulässigkeit im Gewerbegebiet. Eine Gliederung des Gebiets nach dem Emissionsverhalten von Gewerbebetrieben, die mit der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Form flächenbezogener Schallleistungspegel bzw. von Emissionskontingenten möglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BVerwGE 161, 53 sowie Beschlüsse vom 09.03.2015 - 4 BN 26.14 -, BauR 2015, 943, vom 02.10.2013 - 4 BN 10.13 -, BauR 2014, 59, vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 und vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50), liegt in der Anknüpfung an die Störintensität für das Wohnen jenseits der Aldinger Straße nicht. Denn mit ihr wird nicht nach den von einem Betrieb ausgehenden Emissionen und damit einer konkret feststellbaren und insoweit verbindlich geregelten „Eigenschaft“ unterschieden (ähnlich NdsOVG, Urteil vom 03.07.2000 - 1 K 2107/99 -, NVwZ-RR 2001, 499). Allenfalls wird mit der Festsetzung ein Immissionsgeschehen beschrieben, was jedoch dem der Baugebietsfestsetzung der Baunutzungsverordnung zugrundeliegenden Gedanken der anlagen- und betriebsbezogenen Typisierung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 Rn. 15) fremd ist und deswegen kein taugliches Gliederungskriterium darstellt (vgl. in Bezug auf sog. „Zaunwerte“ bzw. „Summenpegel“ BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, BVerwGE 110, 193 sowie Beschlüsse vom 10.08.1993 - 4 NB 2.93 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 18 und vom 02.10.2013, a.a.O. = juris Rn. 5 und vom 09.03.2015, a.a.O. = juris Rn. 5). Zudem dient die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplan nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen, sondern zugleich einer sachgerechten Verteilung von „Lärmrechten“ zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen (vgl. BayVGH, Urteil vom 28.07.2016 - 1 N 13.2678 -, juris Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2014 - 7 D 98/12.NE -, BauR 2014, 1912). Auch dem wird die planerische Festsetzung der Beklagten nicht gerecht. Hinzu kommt, dass es zur Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung selbst bei zulässiger Festsetzung von Emissionsbegrenzungen in einem Gewerbegebiet ein Teilgebiet geben muss, in dem grundsätzlich alle nach § 8 BauNVO zulässigen Betriebe zugelassen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BVerwGE 161, 53; NdsOVG, Urteil vom 18.07.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 52 ff. m.w.N.). Dies wird durch die Festsetzung ebenfalls nicht gewährleistet. Insbesondere bleibt der Senat bei seiner im Urteil vom 10.10.2017 bereits geäußerten Auffassung, dass sich aus der Anknüpfung an die Wohnbebauung jenseits der Aldinger Straße insbesondere keine örtliche Stufung dahingehend ableiten lässt, dass etwa die Betriebe bei stärkerem Emissionsverhalten stets einen größeren Abstand zur Straße halten müssten. Unter Zugrundelegung der getroffenen Festsetzung kommt es vielmehr darauf an, ob gerade auf der Höhe eines Bauvorhabens jenseits der Straße überhaupt Wohnbebauung vorhanden und wie weit diese ggf. von dem Bauvorhaben entfernt liegt. |
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| Ebenso wenig wird mit der Bezugnahme auf die benachbarte Wohnbebauung eine baugebietsübergreifende Gliederung erreicht. Die Wirksamkeit einer solchen gebietsübergreifenden Gliederung von Gewerbegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist davon abhängig, dass ihr ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt, der in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung dokumentiert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2017, a.a.O. Rn. 17; Beschluss vom 21.10.2019 - 4 BN 24.19 -, juris). Von anderen Gewerbegebieten ist in den Planunterlagen aber bereits nicht die Rede. |
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| (2) Die Festsetzung kann auch nicht auf § 1 Abs. 5 oder § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden. |
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| Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten in einem Baugebiet allgemein zulässiger Nutzungen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Der Bebauungsplan schließt aber nicht bestimmte Nutzungsarten abstrakt aus, was wie oben ausgeführt in Form einer Beschränkung der zulässigen gewerblichen oder handwerklichen Nutzung auf Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, durchaus zulässig gewesen wäre. Vielmehr soll mit der Festsetzung - wie die Beklagte im Berufungsverfahren selbst eingeräumt hat und sich aus der Einschränkung, der Schutz beziehe sich nicht auf das Wohnen im GE1 ergibt - die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben konkret an ihrer Störwirkung für bestimmte Wohnnutzungen, nämlich denjenigen jenseits der Aldinger Straße, gemessen werden. Eine solche Festsetzung stellt schließlich auch keine Feinsteuerung im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO dar. Denn dies würde ebenfalls voraussetzen, dass das gewählte Differenzierungskriterium an einen Anlagentyp anknüpft, den es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.06.2014 - 4 BN 8.14 -, ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m.w.N.). |
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| bb) Mit der Anknüpfung an das „Wohnen nordwestlich der Aldinger Straße“ erfüllt die Festsetzung auch nicht die Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer planerischen Festsetzung aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 25 Abs. 2 LV) zu stellen sind. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen aus sich heraus so eindeutig und verständlich sein, dass die von ihnen Betroffenen vorhersehen können, welchen Regelungen ihre Grundstücke unterworfen werden und welche Einwirkungen von Nachbargrundstücken zu erwarten sein können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588 = juris Rn. 107 m.w.N.). Dem wird die Festsetzung nicht gerecht, da für die Betroffenen nicht abstrakt feststellbar ist, welcher Störgrad für die angrenzenden Wohnnutzungen noch hinnehmbar ist (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105 = juris Rn. 58). Mit dem Abstellen auf konkret vorhandene Wohnnutzungen unterliegt die Einschränkung außerdem dem Wandel der Zeit und ist gleichermaßen auch ihre Vollzugsfähigkeit kaum gewährleistet. |
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| Insgesamt verlässt die Beklagte mit dieser Regelung den durch die Baunutzungsverordnung gesteckten Rahmen zulässiger Baugebietsfestsetzungen. |
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| cc) Die Unwirksamkeit erfasst den gesamten Bebauungsplan. Da die Beklagte ersichtlich kein uneingeschränktes Gewerbegebiet festsetzen, sondern nahegelegene Wohnnutzungen vor den Lärmeinwirkungen gewerblicher Nutzungen schützen wollte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zweifel auch eine Satzung dieses - aus dem Wegfall der unwirksamen Beschränkung folgenden - Inhalts beschlossen hätte. Mangels eines entsprechenden Normsetzungswillens ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB deswegen von einer Gesamtunwirksamkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 4 BN 23.16 -, NVwZ 2017, 165 = juris Rn. 5 m.w.N.). |
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| b) Der Klägerin ist die Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt. |
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| Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionsurteil entschieden hat, steht das nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB von der Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte Anerkenntnis einer Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht entgegen. Aus der Anerkenntniserklärung, die allein mit Blick auf das damalige Baugenehmigungsverfahren abgegeben wurde und dessen Wirkung sich in der Kompensation der damals fehlenden Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans (nur) bis zu dessen Inkrafttreten beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2018 - 4 C 6.17 -, BVerwGE 164, 40 Rn. 16 ff.), kann - auch unter Berücksichtigung der flankierend zu der damaligen Planaufstellung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Verträge - keine weitergehende Bindung der Klägerin abgeleitet werden. |
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| Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist auch nicht etwa verwirkt und stellt sich auch sonst nicht als rechtsmissbräuchlich dar. Eine Verwirkung würden neben dem bloßen Zeitablauf eine Vertrauensgrundlage sowie einen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten voraussetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 Rn. 30 m.w.N. zur st.Rspr.), die hier ersichtlich nicht vorliegen. Da auch keine eigene Pflichtverletzung der Klägerin vorliegt (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.), stellt die Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso wenig eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin setzt sich hiermit auch nicht in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Verhalten (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 11.02.2019 - 4 B 28.18 -, juris Rn. 6, und vom 19.12.2018 - 4 B 6.18 -, ZfBR 2019, 275 = juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Insbesondere ist die vorliegende Konstellation nicht mit derjenigen bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) vergleichbar, bei dem eine Treuwidrigkeit - unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls - gerade deswegen in Betracht kommen kann, weil der Plan auf Wunsch des Vorhabenträgers und in Abstimmung mit diesem erlassen wird (vgl. Senatsurteil vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, VBlBW 2018, 339; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237). Demgegenüber ist einem Bauherrn nicht bereits deswegen die Möglichkeit abgeschnitten, seine Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans durchzusetzen, weil er von einer auf dessen Grundlage erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsurteil vom 08.03.2018, a.a.O. = juris Rn. 93). Nichts anderes folgt hier aus dem Umstand, dass die Klägerin die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids zunächst auf Grundlage des Bebauungsplans beantragt und dessen Unwirksamkeit erst im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Es ist vielmehr legitim und nachvollziehbar, dass sie sich erst nach Abweisung ihrer Klage durch das Verwaltungsgericht veranlasst gesehen hat, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, nachdem sie zuvor davon ausgegangen war, mit ihrem Vorhaben von der darin vorgesehenen Ausnahmemöglichkeit für Einzelhandelsnutzungen im Gewerbegebiet GE1 profitieren zu können. Insoweit ist darüber hinaus nicht zu übersehen, dass die Versagung der Ausnahmeerteilung nicht zuletzt auch auf das erst im Jahr 2008 entsprechend überarbeitete Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Beklagten gestützt wurde. |
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| 2. Trotz der Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann der Klägerin der begehrte Bauvorbescheid nicht erteilt werden, weil dem die zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre entgegensteht. Diese schließt die Durchführung von Bauvorhaben wie des zur Genehmigung gestellten auf dem Baugrundstück aus (§ 3 der textlichen Festsetzungen). Es kommt deswegen nicht darauf an, wie die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, nachdem die Vorgängerbebauungspläne Mühl 30 und Mühl 58 aufgrund der darin vorgenommenen Beschränkung industrieller Nutzungen im damals festgesetzten Industriegebiet auf nicht erheblich belästigende Betriebe und Anlagen ebenso unwirksam sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2015 - 3 S 328/15 -, VBlBW 2015, 426 = juris Rn. 22 m.w.N.; Senatsurteil vom 10.12.1993 - 8 S 994/12 -, UPR 1994, 455; BVerwG, Beschluss vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92 -, Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 6) wie der verfahrensfehlerhaft in nichtöffentlicher Sitzung beschlossene (§§ 35, 37 GemO, vgl. hierzu Senatsurteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/18 -, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) Bebauungsplan „Auwiesen“ aus dem Jahr 1960. |
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| a) Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. hier eines Bauvorbescheids für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteile vom 08.03.2018, a.a.O., und vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.). |
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| b) Die Veränderungssperre ist wirksam zustande gekommen. Sie leidet weder an formellen noch an materiellen Mängeln. |
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| Nach § 214 BauGB beachtliche Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Gemeinderat hat die Veränderungssperre am 11.04.2019 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossen (§ 16 Abs. 1 BauGB); am 18.04.2019 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). |
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| Die Veränderungssperre begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan „Gewerbegebiet Aldinger Straße“ (Mühl 89) lag zum 11.04.2019 vor. Die Planaufstellung wurde am 19.03.2019 durch den Gemeinderatsausschuss für Umwelt und Technik (§ 39 Abs. 1 Satz 1 GemO i.V.m. § 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten) beschlossen und am 28.03.2019 öffentlich bekannt gemacht. Der Planaufstellung liegt ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses eine hinreichend konkrete, positive Planungskonzeption zugrunde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 05.12.2019 - 8 S 909/18 -, BauR 2020, 613 = juris Rn. 30 m.w.N.), die von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt wird. |
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| c) Die Veränderungssperre ist auch der Klägerin gegenüber wirksam. Eine Anrechnung von Zeiten sog. „faktischer“ Zurückstellung seit Ablehnung der Bauvoranfrage am 20.09.2012 in Analogie zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB steht dem nicht entgegen. |
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| Die richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke in Form einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 u.a. -, BVerfGE 132, 99 = juris Rn. 75; BVerwG, Urteile vom 17.07.2014 - 5 C 20.13 -, Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 = juris Rn. 16, vom 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, BVerwGE 148, 13 = juris Rn. 27, und vom 18.04.2013 - 5 C 18.12 -, Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 5 = juris Rn. 22, jeweils m.w.N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine eigene Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.2014, a.a.O.). |
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| Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1970 - IV C 79.68 -, Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 S. 2 sowie Beschlüsse vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5, vom 05.05.2011 - 4 B 12.11 -, BRS 78 Nr. 130 und vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, BauR 2013, 1254; hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, VBlBW 2016, 27, vom 28.10.1999 - 5 S 439/98 -, BRS 62 Nr. 121, und vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, VBlBW 1993, 348; Senatsurteil vom 10.12.1993, a.a.O.; grds. ablehnend Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 113. Lfg. Jan. 2020, § 17 Rn. 21 ff.) bezogen auf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre von einer durch analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu schließenden Regelungslücke aus, wenn und soweit ein Antrag auf eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid eine „faktische“ Zurückgestellung erfährt, indem er nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird. Dem liegen mehrere Erwägungen zugrunde, die insgesamt die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke sowie einer Vergleichbarkeit der Interessenlage mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB geregelten Fällen rechtfertigen. So können „faktische“ Formen der Zurückstellung eine mit einer förmlichen Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB vergleichbare Wirkung entfalten. Dies hat zur Folge, dass die Anforderungen des § 15 BauGB sowie die Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB unschwer unterlaufen werden könnten, indem die Genehmigungsbehörden Bauanträge nicht förmlich, sondern lediglich „faktisch“ zurückstellen. Ein Lückenschluss durch entsprechende Heranziehung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB rechtfertigt sich unter derartigen Voraussetzungen auch durch den Erst-Recht-Schluss, dass die Verwaltung, wenn sie sich - bei direkter Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - schon nach § 15 BauGB zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dies im gleichen Umfang für Verzögerungen gelten muss, die sie auf rechtswidrige Weise erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1970, a.a.O. = juris Rn. 18). |
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| Diese Argumentation trägt freilich nur, wenn eine einer förmlichen Zurückstellung vergleichbare Konstellation tatsächlich vorliegt. An der die Annahme einer Regelungslücke rechtfertigenden Gleichartigkeit der Interessenlage fehlt es jedoch in Fällen, in denen sich die Frage einer förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB gar nicht stellt, weil sich die Behörde auf Grundlage des geltenden Planungsrechts zur Ablehnung des Baugesuchs berechtigt glaubt. Stellt sich nach einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren - gerade wie hier über mehrere Instanzen - im Nachhinein die Rechtswidrigkeit der Ablehnung heraus, ist dies mit Fällen einer Zurückstellung von Baugesuchen nicht im Ansatz vergleichbar. Beruht die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung auf einer bis dahin nicht erkannten und auch nicht evidenten Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, hat die Gemeinde, die sich insoweit auf die ihr verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit berufen kann (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV), deswegen die Möglichkeit einer mittels einer Veränderungssperre geschützten Neuplanung. Dem entspricht, dass eine solche Veränderungssperre selbst noch im Wege der Vollstreckungsabwehrklage einem rechtkräftigen Verpflichtungsausspruch entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10.01 -, BVerwGE 117, 44 = juris Rn. 13). |
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| Aus alldem folgt, dass nicht jede Art von Rechtswidrigkeit einer ablehnenden behördlichen Entscheidung mit der Zurückstellung eines Baugesuchs gleichgestellt werden kann und insoweit zur Annahme einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie führt. Ein solches Verständnis liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich nicht zugrunde, wie nicht zuletzt auch der Vergleich mit der weiteren von ihm genannten Fallgruppe des „faktischen Liegenlassens“ zeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte vielmehr Fälle im Blick, in denen Ablehnungsentscheidungen greifbar rechtswidrig auf künftige Planungsabsichten gestützt werden (vgl. insoweit den Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 11.11.1970, a.a.O. = juris Rn. 2). Eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt bei der rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrags daher nur dann in Betracht, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Ablehnung und der durch die später erlassene Veränderungssperre geschützten Planung besteht. Dies setzt jedenfalls voraus, dass bei Ablehnung des Bauantrags bzw. der Bauvoranfrage die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB vorgelegen haben. Denn nur dann liegt eine mit den Fällen einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB vergleichbare Interessenlage und insoweit eine Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB geschlossen werden kann. Dies kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Bauantrag bzw. - wie hier - die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung einer künftigen Planung abgelehnt wird. Denn in solchen Fällen kommt das wesentliche Argument, aus dem sich die Annahme einer Regelungslücke als Voraussetzung eine Analogie begründet, dass nämlich die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten einfach unterlaufen werden könnte, nicht zum Tragen. Deswegen kann die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags in ihren Wirkungen auch nicht stets mit der Zurückstellung im Sinne von § 15 BauGB gleichgesetzt werden. Dies ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sie einer Zurückstellung faktisch gleichkommt, was bei einer ablehnenden Behördenentscheidung, die nicht mit dem Schutz von Planungsabsichten begründet und deren Rechtswidrigkeit (erst) in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren festgestellt wird, nicht der Fall ist. Dies wird auch daran deutlich, dass die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ansonsten bereits im Laufe eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehalten wäre, vorsorglich eine Neuplanung vorzunehmen. Denn ansonsten - bei einer unterschiedslosen Behandlung von Fällen der rechtswidrigen Ablehnung von Baugesuchen - riskierte sie in Anbetracht der gewöhnlichen Laufzeiten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, später nicht mehr mit einer solchen durch eine Veränderungssperre flankierten Neuplanung auf ihren planerischen Vorstellungen zuwiderlaufende Bauvorhaben reagieren zu können. Für eine parallele Neuplanung besteht während eines Gerichtsverfahrens, das gerade der Klärung der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung dient, aber regelmäßig kein Anlass. Dies zeigt sich hier auch daran, dass die streitige Ablehnungsentscheidung zunächst in zwei Instanzen bestätigt wurde. In einer Konstellation wie der vorliegenden führt der Hinweis auf die eingetretene Verzögerung des Bauvorhabens ebenfalls nicht weiter, da deren Länge maßgeblich durch die nicht in der Einflusssphäre der Beteiligten liegenden gerichtlichen Verfahrenslaufzeiten bedingt wird. Auch aus § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ableiten, dass jede Art der Verzögerung auf die Laufzeit einer Veränderungssperre angerechnet werden müsste. Ebenso wenig trägt der Schluss, dass auf rechtswidrige Weise erreichte Verzögerungen erst Recht auf die Laufzeit einer Veränderungssperre angerechnet werden müssen, wenn dies schon bei einer rechtmäßigen Zurückstellung der Fall ist, sofern die eingetretene Verzögerung wie hier auf der legitimen Wahrnehmung prozessualer Rechte beruht. Eine Ausweitung der Anrechnungsregelung über das Gesetz hinaus auch auf solche Fälle würde die Mittel zur Durchsetzung der kommunalen Planungshoheit unzulässig einschränken, ohne dass die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung vorliegen (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012 - 2 B 18.11 -, juris Rn. 34 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 03.01.1991 - 2 A 10.90 -, BauR 1991, 188; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. Ergl. 2019, § 17 Rn. 20; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2015, a.a.O. = juris Rn. 53; Beschluss vom 21.02.2019 - 3 S 2157/18 -; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 48. Ed. 2020, § 17 Rn 4; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 17 Rn. 2; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 17 Rn. 5a). |
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| Ein innerer Zusammenhang zwischen der Ablehnung der Bauvoranfrage und der später beschlossenen Veränderungssperre, der eine Gleichstellung der Ablehnungsentscheidung mit einer förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB und deswegen eine Analogie zu § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der Klägerin gegenüber rechtfertigen könnte, wird hier auch nicht schon dadurch hergestellt, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan der Umsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Beklagten dienen soll, das bereits im Rahmen des Ausnahmeermessens in der angegriffenen Ablehnungsentscheidung herangezogen wurde. Eine Neuplanung und im Hinblick darauf eine förmliche Zurückstellung oder der Erlass einer Veränderungssperre stand bei Ablehnung der Bauvoranfrage der Klägerin überhaupt nicht im Raum, so dass letztere einer Zurückstellung derselben auch nicht faktisch gleichkommt. Ebenso wenig soll nach der Begründung des Aufstellungsbeschlusses (vgl. dort S. 3 f.) die vorangegangene Planung durch den mit der Veränderungssperre abgesicherten Bebauungsplan in seinem Grundkonzept schlicht - unverändert - weitergeführt werden. Vielmehr geht es um die Umsetzung des erst 2008 weiterentwickelten und schon von daher dem unwirksamen Plan nicht zugrundeliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sowie auch der weiteren Entwicklung des Gewerbestandorts mit Einzelhandelsausschluss zugunsten einer Mischung aus Dienstleistung, Handel und Gewerbe. Ob eine „faktische“ Zurückstellung auch dann in Betracht käme, wenn im Fall der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans mit einer neuerlichen Bebauungsplanung für das Grundstück des von der Zurückstellung in der Vergangenheit betroffenen Eigentümers im Wesentlichen das Plankonzept verfolgt wird, das bereits der unwirksamen Bebauungsplanung zugrunde lag (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.07.1997 - 7 A 3458/93 -, juris), mag hier dahinstehen. Denn die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer unzulässigen, mit der Zurückstellung eines Baugesuchs vergleichbaren Verzögerung im Fall einer rechtswidrigen Ablehnung eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage hinge auch dann maßgeblich von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie umfasst zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens. Obwohl die Klägerin dort insoweit erfolgreich war, als das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil vom 10.10.2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hat, ist sie auch insoweit zur Kostentragung verpflichtet. Dies folgt aus dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung und dem Umstand, dass ihr Rechtsmittel in der Sache letztlich keinen Erfolg hatte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 188, und vom 30.07.2009 - DB 16 S 2045/08 -, juris Rn. 57; Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 144 Rn. 48). |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache auch mit Blick auf die vom Senat unter den gegebenen Umständen verneinte analoge Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 2 VwGO und die hierzu ergangene Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von Rechtsnormen, nämlich der Notwendigkeit des Vorliegens einer planwidrigen und aufgrund vergleichbarer Interessenlage durch analoge Anwendung einer Rechtsnorm zu schließenden Regelungslücke, besteht allgemein Einigkeit. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist außerdem geklärt, dass diese Voraussetzungen in Fällen einer sog. „faktischen“ Zurückstellung erfüllt sind und eine solche auch bei der rechtswidrigen Ablehnung von Baugesuchen vorliegen kann. Die Frage, wann eine solche rechtswidrige Behördenentscheidung in ihren Wirkungen der Zurückstellung eines Baugesuchs gleichkommt und deswegen eine analoge Anwendung der Anrechnungsregelung erfordert, beurteilt sich demgegenüber maßgeblich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich im Übrigen mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung beantworten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 07.04.2020 - 6 B 15.20 -, juris Rn. 4 m.w.N.). |
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| Beschluss vom 27. Mai 2020 |
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| Der Streitwert wird in Anknüpfung an den Beschluss des Senats vom 24. Oktober 2017 - 8 S 1606/15 - für das gesamte Verfahren auf 59.250,-- EUR festgesetzt. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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