BBauG § 189 Ersatzlandbeschaffung

Baugesetzbuch

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 19280/17
25. November 2019
28 K 19280/17 25. November 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 3919/17
12. Oktober 2018
5 K 3919/17 12. Oktober 2018
Urteil vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 Bf 118/14
12. Mai 2016
1 Bf 118/14 12. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 8 S 450/13
6. Februar 2015
8 S 450/13 6. Februar 2015