Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 19280/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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inks">Die Beklagte beantragt,

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Der Einzelrichter hat bei einem Ortstermin die klägerischen Grundstücke und das Plangebiet westlich der Wupper in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2019 verwiesen.

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class="absatzLinks">Nach dieser Vorschrift, die im Wesentlichen mit den Regelungen zum Gewerbegebiet in der aktuell geltenden BauNVO vergleichbar ist, sind in einem Großgewerbegebiet nur gewerbliche Anlagen und Gebäude für industrielle Nutzung zugelassen. Gestattet sind alle für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, wie Arbeiteraufenthaltsräume, Büros, Lagerräume, Verkehrsgebäude und Wohnungen für das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal; ausnahmsweise können in höchstens 20m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden. Danach ist die von den Klägern geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden auch nicht ausnahmsweise zulässig.

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