Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 28 K 19280/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke in X. , Gemarkung M. , Flur 156, Flurstücksnummern 1, 2, 52/3 (I. Str. 250, 252) und Flurstücksnummern 81, 82 (I. Str. 262). Die Grundstücke befinden sich im Bereich des durch Beschluss des Rates der Beklagten vom 14. Dezember 1961 förmlich festgestellten und am 1. März 1962 öffentlich bekannt gemachten Durchführungsplans 151 Teil A: Fluchtlinien – Bauzonen (im Folgenden: Durchführungsplan 151 Teil A). In diesem sind die Antragsgrundstücke, welche sich in einem Straßengeviert befinden, das aus der I. Straße, der Straße C. , der L. Straße, und der M1. Straße gebildet wird, als Großgewerbegebiet festgesetzt. Die an das Straßengeviert angrenzenden Bauzonen nördlich der I. Straße, südlich der L. Straße und östlich der M1. Straße sind im Durchführungsplan ebenfalls als Großgewerbegebiet festgesetzt.
3Mit ihrer Bauvoranfrage vom 23. Dezember 2015 baten die Kläger um Beantwortung der Frage, ob eine Wohnbebauung – Errichtung von Altenwohnungen – im südlichen Bereich der I. Straße zwischen den Häusern C. 1 und der M1. 160; Straße erfolgen könne. Zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides reichten die Kläger auch die von einem Architekten erstellte zeichnerische Darstellung des Bebauungskonzeptes mit Grundrisszeichnungen und Ansichten sowie eine Berechnung des umbauten Raumes ein.
4Mit einem an die „Herren T. N. B. N. G.----------straße 00 00000 X. “ adressierten Bescheid vom 2. Oktober 2017 (Gz. 105.27-00282/16) lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohngebäudes für Altenwohnungen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das beabsichtigte Bauvorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der Nutzung. Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO in der hier anzuwenden Fassung dienten vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbegebieten. Ausnahmsweise könnten nach § 8 Abs. 3 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet seien, zugelassen werden. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil die Grundzüge der Planung betroffen seien. Auch gebiete das Wohl der Allgemeinheit keine Abweichung von der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Befreiung sei auch städtebaulich nicht vertretbar und schließlich liege keine nicht beabsichtigte Härte vor. Mit Gebührenbescheid vom gleichen Tage (Gz. 105.27-00282/16) erhob die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 3.186,00 Euro gemäß der Tarifstellen 2.1.2 und 2.4.1.1 zu § 1 AVerwGebO NRW.
5Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde wurden den Klägern ein oder mehrere nicht näher bezeichnete Schriftstücke „105.27-00282/16 vom 02.10.2017“ durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 6. Oktober 2017 zugestellt.
6Die Kläger haben am 8. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der sie die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage begehren und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist beantragen.
7Zur Begründung tragen sie unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen vor: Entgegen der Postzustellungsurkunde sei eine Zustellung an die Kläger nicht erfolgt. Der Bescheid sei an beide Kläger gerichtet gewesen, die im gleichen Haus, aber in verschiedenen Wohnungen leben würden. Überdies lebe die Mutter der Kläger, die den gleichen Familiennamen trage, ebenfalls in einer eigenen Wohnung in dem Haus, so dass es am Gebäude drei Briefkästen mit dem Namen N. gebe. Von dem ablehnenden Bescheid hätten sie – die Kläger – Kenntnis erst durch eine Mahnung der Stadt X. erhalten, die bei dem Kläger zu 2. am 27. November 2017 eingegangen sei. Aus dieser Mahnung sei jedoch nicht hervorgegangen, wie die Beklagte die Bauvoranfrage beschieden habe. Daraufhin habe der Kläger zu 1. noch unter dem 30. November 2017 eine Mail an die Sachbearbeiterin gesandt und – nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt sei – eine weitere Mail veranlasst, die durch den betreuenden Architekten an die Sachbearbeiterin gesandt worden sei. Unter dem 4. Dezember 2017 habe die Beklagte mitgeteilt, dass der Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2017 am 6. Oktober 2017 zugestellt worden sei. Der konkrete Inhalt des Bescheides sei den Klägern erst aufgrund einer Email vom 6. Dezember 2017 bekannt geworden.
8Die hiernach zulässige Klage sei auch begründet. Der Durchführungsplan 151 Teil A stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die seinerzeitige Planung – das zum damaligen Zeitpunkt vorgesehene Großgewerbegebiet – sei nicht umgesetzt worden. Eine Änderung bzw. Überarbeitung des Plans sei seit bald 70 Jahren nicht mehr erfolgt. Die Beklagte habe vielmehr die Umwandlung von Werkswohnungen der Firma K. & K. in Eigentumswohnungen mitgetragen. Weitere Wohnhäuser befänden sich in der „L. Straße“ südlich des klägerischen Grundstücks. Zahlreiche Neubauten seien nach Inkrafttreten des Bebauungsplans von der Beklagten genehmigt worden. Da mitten durch das festgesetzte Großgewerbegebiet die Wupper fließe, sei eine plangerechte, sinnvolle Nutzung bereits erschwert. Dies zeige sich auch in dem Umstand, dass der früher im Plangebiet an der Straße C. ansässigen Firma X1. seitens der Beklagten ein weitaus größeres Grundstück an der B00 zur Nutzung überlassen worden sei. Nördlich des Geltungsbereichs habe die Beklagte im Bereich des früheren städtischen Schwimmbads ein Altenheim zugelassen. Auch die durch Wohnbauten genutzten Flächen würden das Gesamtgebiet derart zerlegen, dass eine großflächige Gewerbenutzung nicht mehr möglich sei. Die Schaffung altengerechter Wohnungen diene zweifelsfrei dem Allgemeinwohl. Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans sei städtebaulich ohne weiteres vertretbar. Im Bereich des Bebauungsplans lägen nicht nur und ausschließlich Gewerbebetriebe, sondern auch zahlreiche Wohnhäuser bzw. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude. So befinde sich in der Straße C. eine komplette Häuserzeile. Auch die F.----straße verlaufe mitten durch das Gewerbegebiet und sei durch eine durchgehende Wohnbebauung gekennzeichnet. Linkerhand der M1. Straße finde sich ein reines Wohngebiet.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 2. Oktober 2017 zu verpflichten, die von der Beklagten unter dem Geschäftszeichen 105.27-00282/16 geführte Bauvoranfrage der Kläger vom 23. Dezember 2015 positiv zu bescheiden.
11inks">Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie wendet ein: Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne nicht die Rede sein. Das Planungsziel, bestandsgeschützte vorhandene wohnbauliche Nutzungen durch gewerbliche Nutzungen zu ersetzen, sei langfristig angelegt. Es liege in der Natur der Sache, dass bebaute Bereiche mit vorhandener durchmischter Baustruktur zugunsten einer Nutzungsart – hier Gewerbe – entwickelt werden könne. In den Gewerbegebieten (EG) sei nach Inkrafttreten des Durchführungsplans lediglich ein neues Wohngebäude in der Kleinen Straße 2 genehmigt worden. Für ein weiteres Wohngebäude – M1. Straße 5 –, das in den Jahren bis 1918 errichtet worden und durch eine Gasexplosion (im Juni 20xx) zerstört worden sei, habe sie sich entschlossen, eine Baugenehmigung zum Wiederaufbau zu erteilen. Die Wohnbebauung des Straßengevierts I. Straße, M1. Straße, L. Straße und C. sei sämtlich vor 1960 errichtet worden. Gleiches gelte für die Bebauung entlang der M1. Straße. Lediglich der genaue Zeitpunkt der Errichtung des aufgrund Bauscheins 902/58 wieder aufgebauten Gebäudes M1. Str. 3, der zwischen den Jahren 1960 und 1969 liege, könne nicht mehr nachvollzogen werden. Das ehemalige Grundstück der Firma X1. liege nicht im Plangebiet und werde überdies weiterhin gewerblich genutzt. Die von den Klägern angeführte Wohnbebauung befinde sich gr6;ßtenteils nicht im Plangebiet. Direkt gegenüber den Vorhabengrundstücken befinde sich das Werksgelände der Firma K. & K. . Entgegen der Ansicht der Kläger lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 BauGB nicht vor. Die Errichtung von altengerechten Wohnungen möge dem Allgemeinwohl dienen, erfordere jedoch keine Befreiung. Im Übrigen scheitere eine Befreiung bereits daran, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Durchführungsplan differenziere im Wesentlichen zwischen Großgewerbegebieten (EG) und Kleingewerbegebieten (C), was nach der heutigen BauNVO der Unterscheidung zwischen Gewerbegebiet und Mischgebiet entspreche. Die Bereitstellung von Gewerbeflächen sei früher wie heute planerischer Leitgedanke im Planverfahren. Deshalb werde mit dem beantragten Wohnbauvorhaben in einem festgesetzten Großgewerbegebiet ganz erheblich in die Planungsziele und in das Interessengeflecht des Durchführungsplans eingegriffen.
14an>Der Einzelrichter hat bei einem Ortstermin die klägerischen Grundstücke und das Plangebiet westlich der Wupper in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2019 verwiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
tzRechts">17Die Klage ist ungeachtet des gestellten Wiedereinsetzungsantrags zulässig, insbesondere ist sie nicht verspätet erhoben worden.
18Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO – die einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beträgt – in Gang gesetzt worden ist, denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Bescheid über die Ablehnung der Bauvoranfrage den Klägern rechtswirksam zugestellt worden ist. Gemäß § 41 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 3 Abs. 2 LZG NRW gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend.
19Aus der zum Nachweis der Zustellung –; hier Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO – angefertigten Zustellungsurkunde ist nur ersichtlich, dass ein auf den 02.10.2017 datiertes Schriftstück mit dem Geschäftszeichen 105.27–00282/16 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Ob es sich hierbei um den Bescheid über die Ablehnung der Bauvoranfrage handelte, lässt sich aus der Zustellungsurkunde hingegen nicht ersehen, weil das Schriftstück in der hierfür vorgesehenen Betreffzeile nicht näher bezeichnet worden ist. Dass in der Betreffzeile des für die Zustellung verwendeten Vordrucks nicht der Ablehnungsbescheid, sondern nur das Geschäftszeichen und ein Datum genannt werden, führt allerdings nicht von vornherein zur Unwirksamkeit der Zustellung wegen eines Formverstoßes. Denn die konkrete Bezeichnung des der Zustellung unterliegenden Schriftstücks ist nach § 182 Abs. 2 ZPO kein notwendiger Inhalt der Zustellungsurkunde. Der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LZG NRW i.V.m. der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsvordruckverordnung – ZustVV) vom 12.02.2002 zu verwendende Vordruck sieht in Ziff. 1.1. lediglich die Angabe des Aktenzeichens und unter Ziff. 1.2 „Ggf. weitere Kennz.“ vor. Eine über das Aktenzeichen hinausgehende Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks auf der Sendung war mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage in dem seit dem 1. Juli 2002 geltenden Zustellungsrecht deshalb formal nicht erforderlich.
20Vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 2008 – IV R 78/05 – juris Rn. 21; vgl. auch FG München, Gerichtsbescheid vom 28. November 2006 – 6 K 2959/05 – juris Rn. 16, wonach die Identifizierung des zuzustellenden Schriftstücks im Allgemeinen nicht die Angabe des Datums erfordert, unter dem das Schriftstück ergangen ist.
satzRechts">21Weil die Postzustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für die von ihr bezeugten Tatsachen erbringt, muss die Geschäftsnummer jedoch die Identifizierung der zugestellten Sendung zweifelsfrei ermöglichen und das Schriftstück eindeutig konkretisieren, dessen Zustellung vorgenommen werden soll. Diesem Gebot der Individualisierung wird eine Geschäftsnummer nicht gerecht, die durchgängig für den ganzen Aktenvorgang verwendet wird.
22BFH, Urteil vom 18. März 2004 – V R 11/02 – BFHE 205, 501; VGH München, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 12 B 95.3687 – juris Rn 10 – VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Oktober 2007 – 5 K 1442/05 ‑ juris Rn. 18.
23Die für den Vordruck eingeräumte Option, eine weitere Kennzeichnung vorzunehmen, verdeutlicht, dass es im Einzelfall zur hinreichenden Bestimmbarkeit des zugestellten Schriftstücks einer weiteren Bezeichnung bedarf. Eine Postzustellungsurkunde bezeugt nicht die Übergabe des – in einem verschlossenen Umschlag beförderten – Schriftstücks selbst, sondern nur die Übergabe einer mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Sendung. Dabei stellt die Angabe der Geschäftsnummer auf der Sendung und auf der Postzustellungsurkunde die einzige urkundliche Beziehung zwischen dieser und dem zuzustellenden Schriftstück her. Wegen der gebotenen Gewähr für Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muss die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen.
24BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005 – IV R 44/03 – juris Rn. 14.
25Soweit in einer Sendung mehrere Schriftstücke zugestellt werden, ist die hinreichende Bezeichnung für jedes der Schriftstücke zu prüfen. So kann die Zustellung hinsichtlich eines unzureichend bezeichneten Schriftstückes mangelhaft sein, auch wenn das andere Schriftstück hinreichend konkretisiert ist. Werden mehrere Schriftstücke in einer Sendung gemeinsam zugestellt und sind einzelne Schriftstücke nicht ausreichend oder gar nicht auf dem Umschlag bezeichnet, so hat dies zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung insgesamt zur Folge. Die Zustellung ist jedoch nur insoweit wirksam, als die Bezeichnung auf dem Umschlag – etwa in Bezug auf einen von mehreren Bescheiden - eindeutig ist.
26BFH, Beschluss vom 4. April 2011 – VIII B 112/10 – juris Rn. 11; FG Hamburg, Urteil vom 25. Mai 2010 – 3 K 188/09 – juris Rn. 35.
27Sollen deshalb zwei Schriftstücke, die überdies das gleiche Erstellungsdatum tragen, in einem Umschlag zugestellt werden, so ist deshalb zu ihrer Identifizierung erforderlich, dass aus der Postzustellungsurkunde zumindest die Anzahl der Schriftstücke ablesbar ist, damit die Urkunde den Beweis darüber erbringen kann. Daran fehlt es hier. Zwar sind beide Bescheide vom 02.10.2017 mit einem Postausgangsvermerk versehen. Indes lässt sich hieraus nicht mit der notwendigen Gewissheit feststellen, dass beide Schriftstücke (jeweils vom 02.10.2017) in ein und demselben Umschlag zur Post gegeben und sodann zugestellt worden sind.
28Mithin begann der Lauf der Klagefrist erst, nachdem die Kläger tatsächliche Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid erhalten hatten. Dies war nach ihrem schlüssigen und unwiderlegten Vortrag der 6. Dezember 2017, so dass die am 8. Dezember 2017 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig war.
29Die Klage wäre aber auch dann zulässig, wenn davon auszugehen wäre, dass durch die Abgangsvermerke der volle Beweis dafür begründet worden wäre, dass sowohl der Gebührenbescheid als auch der Bescheid über die Ablehnung der Bauvoranfrage in einen einzigen Umschlag eingelegt wurden und mithin gemeinsam mit der Postzustellungsurkunde der volle Beweis dafür erbracht worden wäre, dass beide Schriftstücke – in einem Umschlag – in den Briefkasten eingelegt worden wären.
30Vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. November 2005 - 1 Ss 316/04 - juris Rn. 15 zur gemeinsamen Beweiswirkung eines Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle des Amtsgerichts mit der Postzustellungsurkunde bezüglich der Übereinstimmung zwischen Inhaltsangabe auf dem Geschäftsfeld der Postzustellungsurkunde und dem Inhalt der Postsendung.
31Da unstreitig und ausweislich der sich aus der Postzustellungsurkunde ergebenden Adressierung – an den Kläger zu 1. und 2. gemeinsam – das Schriftstück (bzw. die Schriftstücke) nur in einfacher Ausfertigung zugestellt werden sollten, die Kl8;ger jedoch unstreitig nicht dieselbe Wohnung, sondern zwei unterschiedliche Wohnungen mit jeweils der Wohnung zugeordneten eigenen Briefkästen bewohnen, ist die Postzustellungsurkunde in diesem Fall ungeeignet, Beweis darüber zu erbringen, in welchen der beiden Briefkästen der Einwurf erfolgte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Kläger sich gegenüber der Beklagten gegenseitig als Zustellungsbevollmächtigte benannt hätten.
> 32Die hiernach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
33Die Kläger haben in dem zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
34Gemäß §§ 71 Abs. 1 und 2 i.V.m. 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier gemäß § 90 Abs. 4 der Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (BauO NRW) ist ein Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben unter den Gesichtspunkten, die Gegenstand der Voranfrage sind, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der geplanten Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken (Wohnhäuser mit altengerechten Wohnungen) auf den streitgegenständlichen Flurstücken stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich hinsichtlich der hier allein zum Inhalt der Bauvoranfrage gemachten Frage zur Art der Nutzung nach dem gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) i.d.F. vom 29. April 1952 aufgestellten Durchführungsplan. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AufbauG stellt der Durchführungsplan unter Kennzeichnung der Flächen öffentlicher und privater Nutzung u.a. die Nutzungsart und den Nutzungsgrad der Bauflächen dar. Der Durchführungsplan konnte sich – wie vorliegend geschehen – gemäß Abs. 2 Satz 2 auf einzelne der Darstellungen beschränken.
36Die Anwendbarkeit des Durchführungsplans folgt aus § 233 Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) – BauGB. Nach dieser Vorschrift gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen fort.
37Allerdings ist der Durchführungsplan 151 Teil A nicht gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden. Nach dieser Vorschrift gelten bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten. Nach § 189 Abs. 1 BBauG traten der Erste bis Dritte Teil des Gesetzes ein Jahr nach Verkündung in Kraft. Verkündet wurde das Gesetz am 29. Juni 1960. Der Durchführungsplan Nr. 151 A ist hingegen erst durch Beschluss des Rates vom 14. Dezember 1961 förmlich festgestellt worden.
38Bei dem Durchführungsplan handelt es sich jedoch um einen wirksamen – mithin fortgeltenden - Plan im Sinne der Vorschrift des § 233 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1960 wurden eingeleitete Verfahren zur Aufstellung verbindlicher städtebaulicher Planungen nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 bereits ausgelegt waren. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Durchführungsplan ist auf Grund des Aufbaugesetzes (GV.NRW.1952 S. 75) erstellt und in der Zeit vom 17. November bis 15. Dezember 1960 ausgelegt worden. Die Auslegung erfolgte damit vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten der Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Bundesbaugesetzes, dem 30. Juni 1961.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1967 - X A 553/65 - OVGE 23, 183 f.; Heitzer/Oestreicher, BBauG, 7. Auflage 1980, § 174 Anmerkung 1 a.
40Eine Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 die Weiterführung solcher Verfahren nach den Vorschriften des BBauG hätte bestimmen können, ist nicht ergangen. Der danach in Anwendung alten Rechts fertig gestellte Plan, der verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art enthält, gilt auf Grund der entsprechend anzuwenden Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan fort.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1967 - X A 553/65 - OVGE 23, 183 f; OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 – 10 B 201/02 – juris Rn. 13 ff.
42Der von den Klägern beabsichtigten Baumaßnahme stehen die Festsetzungen des Durchführungsplanes zur Art der baulichen Nutzung entgegen, die für das Gebiet, in dem sich die Vorhabengrundstü;cke befinden, ein Großgewerbegebiet ausweisen. Die beabsichtigte Wohnnutzung ist in diesem Gebiet nach § 7 B. 3. e) der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 (Baupolizeiverordnung) nicht zulässig. Diese Regelung (und nicht die Baunutzungsverordnung – BauNVO -) ist für die nähere Bestimmung der im Baugebiet zulässigen Nutzungsart maßgeblich, weil der Durchführungsplan vor Inkrafttreten der ersten BauNVO am 1. August 1962 bekanntgemacht wurde,
43vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 233 Rn. 76 ff.
44class="absatzLinks">Nach dieser Vorschrift, die im Wesentlichen mit den Regelungen zum Gewerbegebiet in der aktuell geltenden BauNVO vergleichbar ist, sind in einem Großgewerbegebiet nur gewerbliche Anlagen und Gebäude für industrielle Nutzung zugelassen. Gestattet sind alle für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen, wie Arbeiteraufenthaltsräume, Büros, Lagerräume, Verkehrsgebäude und Wohnungen für das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal; ausnahmsweise können in höchstens 20m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden. Danach ist die von den Klägern geplante Errichtung von zwei Wohngebäuden auch nicht ausnahmsweise zulässig.
45Die Festsetzung eines Großgewerbegebiets - unter anderem für das Vorhabengrundstück - ist auch nicht nachträglich durch den Verlust ihrer städtebaulichen Funktion unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung (erst) dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 – 4 B 33/01 – NVwZ 2001, 1055, 1056 = juris Rn. 5 und Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5.
47Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
48vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128, 1129, vom 23. Januar 2003 - 4 B 79.02 - ZfBR 2003, 385, 386, Urteile vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, vom 3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 – BVerwGE 108, 71 und vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2019 – 7 A 1419/17 – BauR 2019, 1563, 1564 = juris und Urteil vom 16. Oktober 2018 – 2 A 572/17 –, n.v., Beschluss vom 2. April 2008 – 7 B 251/08 – juris Rn. 10; VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2017 – 28 K 13920/16 – juris.
49Daraus folgt, dass eine tatsächliche „Fehlentwicklung“ auf einzelnen Grundstücken die Verwirklichung der Festsetzung im Ganzen nicht ausschließt. Es müssen somit um nachträglich tatsächliche Veränderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten sein, die der Planverwirklichung objektiv entgegenstehen. Wann die Voraussetzungen der Funktionslosigkeit gegeben sind, ist dagegen eine Frage des jeweiligen Einzelfalls,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 2 A 572/17 -, n.v.
51Die Betrachtung darf also nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat.
52BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 ff.
53Davon ausgehend ist der Durchführungsplan Nr. 151 Teil A hinsichtlich der hier allein umstrittenen Festsetzung eines Großgewerbegebietes nicht funktionslos geworden. In Anbetracht der hinsichtlich des Eintritts der Funktionslosigkeit hohen Anforderungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Festsetzung „Großgewerbegebiet“ in dem Bebauungsplan ihre städtebauliche Steuerungsfunktion verloren hat. Insoweit ist nicht allein auf das betroffene Baugebiet im Straßengeviert I. Straße, M1. Straße, L. Straße und C. , sondern auf das gesamte Plangebiet – jedenfalls westlich der X2. – abzustellen, das nach der Art der baulichen Nutzung einheitlich als Großgewerbegebiet festgesetzt ist. Hinsichtlich der Festsetzungen des Durchführungsplans östlich der X2. ist weder eine Funktionslosigkeit geltend gemacht, noch würde sich eine – hypothetisch unterstellte – Funktionslosigkeit der diese Bereiche erfassenden Festsetzung der Nutzungsart auf die Gebiete westlich der X2. auswirken können, weil das Gewässer das Plangebiet mit trennender Wirkung durchschneidet.
54Zentrale Regelung des Durchführungsplans hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ist die Gewerbenutzung. Maßgeblich ist daher, ob auch in absehbarer Zeit nach der Verkehrsauffassung keine Realisierung gewerblicher Nutzungen im Plangebiet zu erwarten ist. In dieser Hinsicht kann jedoch weiterhin eine gezielte städtebauliche Entwicklung und Ordnung vollzogen werden. Denn das Plangebiet steht nach wie vor einer Nutzung durch Gewerbetreibende offen und verfügt über entsprechende Grundstücke. Davon, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzung als Gewerbegebiet auf unabsehbare Zeit offensichtlich ausschließen, kann keine Rede sein. Die im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzungen schließen die Verwirklichung der Großgewerbegebietsfestsetzung nicht insgesamt und auch nicht auf unabsehbare Zeit aus.
55Nach dem Eindruck von der Örtlichkeit sind die streitgegenständlichen Flächen entlang der I. Straße hinsichtlich ihrer Lage und Größe für die Nutzung durch Gewerbebetriebe geeignet. Die Flächen werden, wie beim Ortstermin festgestellt werden konnte, jedenfalls zum Teil nach wie vor von Gewerbebetrieben genutzt. Da im vorliegenden Fall nördlich der I. Straße zwischen der Straße Alte A. und der Straße C. , den klägerischen Grundstücken gegenüberliegend, größere gewerbliche Flächen (K. & K. ) bzw. für Gewerbe nutzbare Flächen noch vorhanden sind, können die im Übrigen zu findenden Wohnnutzungen der Baugebietsfestsetzung ihre städtebauliche Steuerungsfunktion schon deshalb nicht entziehen. Die von den Klägern genannte Wohnbebauung I. Straße 245 bis 251 und C. 1 und 3 befindet sich bereits außerhalb des Plangebiets. Selbst wenn sie jegliche Gewerbeansiedlung auf den jeweiligen Nachbargrundstücken ausschließen würde, schafft keinen Zustand, der eine Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschließen würde. Insoweit könnte die dort vorhandene Wohnnutzung - wenn überhaupt - allenfalls punktuell in Randbereichen des Durchführungsplans die Umsetzung bzw. Verwirklichung der Festsetzung in Frage stellen, nicht jedoch die Festsetzung insgesamt gegenstandslos machen. Zudem wurde diese Bebauung nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten vor Inkrafttreten des Durchführungsplans errichtet.
56Hinsichtlich der von den Klägern und der Beklagten aufgezeigten und im Ortstermin durch das Gericht festgestellten Wohnbebauung in den Bauzonen mit Großgewerbegebietsfestsetzungen ist davon auszugehen, dass es sich hierbei ganz überwiegend nicht um nachträgliche tatsächliche Veränderungen des Plangebiets handelt. Sie können eine Funktionslosigkeit dieser Festsetzung nicht begründen, da nur nachträgliche Veränderungen eine Funktionslosigkeit bewirken können.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 - 10 A 372/00 – juris Rn. 72.
58Die entlang der M1.   Straße östlich bzw. südöstlich der Vorhabengrundstücke gelegenen Wohngebäude 6, 10, 12 und 14 sowie die Wohngebäude I. ; Straße 258a und 260a sind nach den Ermittlungen der Beklagten in der Zeit zwischen 1918 und 1948 errichtet worden. Gleiches gilt für das Wohnhaus I.   Straße 250 auf dem an das klägerische Flurstück 2 angrenzenden, allerdings schon außerhalb des Plangebietes gelegenen Flurstücks 1. Das Wohngebäude M1. Straße 7 ist vor 1918 entstanden und das Gebäude M1. Straße 3 ist als Wiederaufbau mit Bauschein 902/58 im Jahr 1961 errichtet worden. Das Wohnhaus I. Str. 254 ist nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beklagten ebenso wie die Wohnnutzung L. Straße 4 und 7, die Wohnnutzung in den Gebäuden C. 7 und 9 und die außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnhäuser I. Straße 245, 247, 249 im Zeitraum zwischen 1949 und 1959 errichtet worden. Das Gebäude L. Straße 7a wurde vor 1918 errichtet. Bei der Wohnnutzung im Haus C. 0;   17 handelt es sich nach den Angaben der Beklagten um eine ungenehmigte Nutzungsart. Das Haus sei als Fabrik- und Bürogebäude im Jahr 1951 wieder aufgebaut worden. Das Eckgebäude L. Straße 6 ist nach den Feststellungen der Beklagten mit Bauschein Nr. 1945/58 als Wiederaufbau im Jahre 1960 errichtet worden. Bei dem Eckgebäude M1. Straße 14/ L. Straße handelt es sich um ein vor 1918 errichtetes Wohngebäude. Für den Wiederaufbau des Gebäudes M1. Str. 20 wurde am 17. Oktober 1955 ein planungsrechtlicher Vorbescheid erteilt. Das Gebäude M1. Straße 18 wurde als Wiederaufbau aufgrund Bauschein 488/58 im Jahr 1962 errichtet. Das Gebäude M1. Straße 17 wurde als Büro-, Garagen- und Lagerraum genehmigt. Eine Genehmigung für Wohnnutzung ist der Beklagten nicht bekannt. Hinsichtlich des Gebäudes M1.0; Straße 19 wurde das dortige Gebäude als Wohnhaus und Werkstatt genehmigt. Allerdings wurde im Jahr 2000 im Rahmen der Nutzungsänderung eines Betriebsgebäudes in eine Kfz-Werkstatt und Verkaufsfläche der als Wohnhaus genehmigte Bereich als Büronutzung im Bestand dargestellt.
59Alle vor Inkrafttreten des Durchführungsplans mit Bauschein genehmigten Wohngebäude bleiben, selbst wenn die Realisierung dieser Bebauung erst nach der Bekanntmachung des Planes erfolgt sein sollte, außer Betracht. Diese Fälle sind wie eine Überplanung von Bestandsgebäuden zu behandeln. Soweit darüber hinaus im Rahmen der Ortsbesichtigung Wohnnutzungen festgestellt worden ist, sind diese ungenehmigt und hat die Beklagte eine Duldung nicht erteilt oder sind diese in einem Gewerbegebiet zulässig, wie etwa Betriebswohnungen in Alter M1. Weg 19/21 sowie das Therapiezentrum in Alter M1. Weg 39.
60Mit Ausnahme des im Wiederaufbau befindlichen Wohngebäudes M1. Straße 5 und der Wohnnutzung im Gebäude L. Straße 2, das als Wiederaufbau nach dem Krieg errichtet wurde, ist mithin keine Wohnnutzung nach Inkrafttreten des Durchführungsplans genehmigt worden. An weiteren drei Standorten (L. Straße 1, C. 17, M1. Straße 17) ließ sich eine Wohnnutzung feststellen, ohne dass eine entsprechende Genehmigung aufgefunden wurde. Dem steht eine nicht unerhebliche Zahl von Flächen gegen252;ber, auf denen gewerbliche Nutzung stattfindet (Fa. K. & K. , N. Bauelemente, I. Str. 262, I1. & C1.160; , M1. Str. 9, Kfz Betrieb, M1. Str. 13, Kfz-Servicebetrieb, M1. Str. 19, Metallbau G1. , M1. Str. 17, E. und T1. , L. Str. 1 / Ecke C. )
61In der Gesamtschau liegen somit keine berücksichtigungsfähigen, nachträglich eingetretenen tatsächlichen Entwicklungen vor, die die städtebauliche Steuerungsfunktion des Durchführungsplanes hinsichtlich der Baugebietsfestsetzung in Frage stellen.
62Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Rechtsgrundlage für eine Befreiung ist § 31 Abs. 2 BauGB und nicht § 5 der Baupolizeiverordnung. Zwar richten sich die planerischen Festsetzungen eines Durchführungs- oder Bebauungsplanes nach den zur Zeit seines Erlasses dafür geltenden Bestimmungen. Die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich demgemäß ebenfalls nach den damals geltenden örtlichen Bauvorschriften,
63vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1991 - Bf II 41/90 - juris.
64Im Übrigen gilt für Bauvorhaben jedoch das zur Zeit der Baugenehmigung geltende Recht. Das gilt insbesondere für die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Es kommt nicht darauf an, unter der Geltung welchen Rechts der jeweilige Bebauungsplan erlassen worden ist. § 31 Abs. 2 BauGB gilt auch für übergeleitete Bebauungspläne,
65vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2019 – 11 K 7561/17 – (n.v.) und Urteil vom 18. November 2004 – 4 K 9276/02 – juris ; in der Sache ebenso: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2003 – 10 A 372/00 - juris; Battis, Krautzberger, Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31 Rn. 9.
66Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Befreiung erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (1.), oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (2.) oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (3.) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67Die von den Klägern geplante Errichtung von altengerechten Wohnungen berührt Grundzüge der Planung. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Plankonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist.
68vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 B 35/04 - BRS 67 Nr. 83 = juris, m.w.N..
69§ 31 Abs. 2 BauGB erfasst Fallgestaltungen, für die der Ortsgesetzgeber sich regelmäßig keine oder jedenfalls keine genauen Vorstellungen darüber gemacht hat, ob trotz der bauplanerischen Festsetzungen zur sachgemäßen Verfolgung der städtebaulichen Ziele im Sinne gebotener Einzelfallgerechtigkeit ein Abweichen von den Festsetzungen sachnäher ist,
70vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989 - 4 B 163. 89 - BayVBl. 1990, 313.
71Demgemäß rechtfertigen nur Planfestsetzungen, die ein Mindestmaß an Abstraktion oder Verallgemeinerungen enthalten, die Erteilung einer Befreiung. Hat der Plangeber hingegen eine Festsetzung "im Angesicht des Falles" für diesen Fall so und nicht anders gewollt, ist für eine Befreiung kein Raum,
> 72vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - IV C 69.70 - BVerwGE 40, 268 = juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 1 L 555/93 - juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 4840/01 – BauR 2004, 1125 = juris.
73Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die Erteilung einer Befreiung hier aus. Die Festsetzung des Großgewerbegebietes war ein planerisches Anliegen, das bereits im Aufstellungsbeschluss des Rates vom 14. Juni 1960 ausdrücklich genannt worden ist und sich „wie ein roter Faden“ durch den Aufstellungsvorgang zieht. Im Aufstellungsbeschluss heißt es: „Die Sonderbaupolizeiverordnung für X. aus dem Jahr 1939 hat für die Baugebiete beiderseits der M1. Straße Kleingewerbegebiet ausgewiesen. Diese Festlegung muss durch die Entwicklung der hier ansässigen größeren Betriebe als überholt angesehen werden, so dass eine Ausweisung dieser intensiv gewerblich genutzten Flächen als Großgewerbegebiet vorgeschlagen wird.“ Die Festsetzung erfolgte auch „im Angesicht des Falles“, d.h. in Kenntnis vorhandener Wohnnutzungen, die vom Plangeber bewusst für die künftige Entwicklung des Gebietes ausgeschlossen werden sollte. Dies folgt deutlich aus dem Antwortschreiben der Verwaltung vom 20. Oktober 1961 auf eine allerdings verspätete Eingabe eines Anwohners mit Wohneigentum in dem Plangebiet. Darin heißt es: „Die Ausweisung dieses Gebietes an der M1. Str. als Großgewerbegebiet erfolgte in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Leitplan für die Stadt X. und entsprechend der tatsächlichen Situation im Bereich beiderseits der X2. zwischen dem Bahnhof X. -P. und dem Haltepunkt P1. . Aus der Tatsache, dass hier noch alte Wohnhäuser vorhanden sind, lässt sich nicht der Anspruch auf erneute Ausweisung dieses Gebietes als Wohngebiet oder Kleingewerbegebiet ableiten.“
74Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des Allgemeinwohls die Nutzungsänderung noch liegt gemäß den vorstehenden Ausführungen eine unbeabsichtigte Härte vor. Die Nutzungsänderung ist auch nicht städtebaulich vertretbar. Städtebaulich vertretbar ist in der Regel alles, was im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vereinbar, also abwägungsfehlerfrei planbar ist. Auch eine Befreiung wegen städtebaulicher Vertretbarkeit muss sich jedoch darüber hinaus auf eine bodenrechtliche Sonderlage des jeweiligen Grundstücks stützen und kann daher nicht unter Berufung auf Gründe gewährt werden, die für jedes (oder nahezu jedes) Grundstück im Planbereich nahezu gleichermaßen zutreffen,
75vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 31 Rn. 18 m.w.N.
76Diese Voraussetzung liegt in Bezug auf die Vorhabengrundstücke nicht vor. Eine bodenrechtliche Sonderlage ist nicht erkennbar.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
79Rechtsmittelbelehrung:
80Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
81Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden.
82Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
83Die Berufung ist nur zuzulassen,
841. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
852. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
863. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
874. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
885. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
89Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.
90Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
91Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
92Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
93Beschluss:
94Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
95Gründe:
96Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1. e) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 erfolgt. Hiernach wird für Verfahren, die die Erteilung einer Baugenehmigung für Wohnhäuser zum Gegenstand haben, bei Apartmenthäusern je Apartment ein Wert von 6.000,00 Euro vorgeschlagen. Für die Erteilung eines Vorbescheides sind 50 bis 100 v.H. des Genehmigungsstreitwertes in Ansatz zu bringen. Da der von den Kläger begehrte Vorbescheid sich auf die Zulässigkeit der Nutzungsart beschränkte, hält das Gericht insoweit nur 25 v.H. des Genehmigungsstreitwertes für angemessen. Ausgehend von dem mit der Bauvoranfrage vorgelegten Bebauungskonzepts geht das Gericht davon aus, das ca. 30 Apartments Gegenstand der Bauvoranfrage sein sollten. Dies zugrundegelegt errechnet sich der aus dem Tenor ersichtliche Streitwert (30 x 1.500,00 Euro).
97Rechtsmittelbelehrung:
98Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
99Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
100Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
101Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
102Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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