BBergG § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Bundesberggesetz

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Lebach - 3A C 80/06
30. März 2007
3A C 80/06 30. März 2007