Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.
BBergG § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Bundesberggesetz
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Amtsgericht Lebach - 3A C 80/06
30. März 2007
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3A C 80/06 | 30. März 2007 |