Urteil vom Amtsgericht Lebach - 3A C 80/06

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 800,00 EUR ab dem 14.03.06 und aus weiteren 300,00 EUR ab dem 03.06.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 37/48, die Beklagte zu 11/48.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung seitens der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau ... Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid. Er macht gegenüber der Beklagten, die im Bereich von Falscheid Bergbau betreibt, einen Entschädigungsanspruch gemäß § 906 II BGB aus eigenem wie auch abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin geltend für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006 einschließlich.

Hilfsweise stützt er seine Ansprüche auf die Monate Februar bis April 2006.

Das Hausanwesen wurde als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1840 errichtet. Zwischen 1990 und 1993 wurde das Haus restauriert. Das Bruchsteinmauerwerk blieb weitgehend erhalten. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Seit Ende des Jahres 2000 kam es zu bergbaudbedingten Erderschütterungen im Raum Lebach, die durch den Abbau im Flöz Schwalbach, Feld Dilsburg verursacht wurden. Dort befand sich über der Karbonschicht eine Sandsteinschicht, die nach dem Abbau der Kohle in großen Platten abbrach. Aufgrund dessen kam es zu starken Erderschütterungen. Der Abbau der Streben 8.7. und 8.10 erreichte Falscheid, wo bei Erderschütterungen seit dem Jahr 2001 Schwingungsgeschwindigkeiten von mehr als 10 mm/sec gemessen wurden.

Im Jahr 2005 wurden 59 spürbare Erschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis zu 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/sec. registriert.

Der Wert von 5 mm/sec. wurde im Jahr 2005 im Bereich Falscheid insgesamt 10 mal erreicht bzw. überschritten, wobei die Erschütterungen jeweils 1 – 3 Sekunden andauerten.

Am Hausanwesen des Klägers traten seit 2001 Rissschäden an den Innen- und Außenwänden wie auch den Bodenbelägen auf. Das Gelände hinter dem Hausanwesen setzte sich, wodurch die Terrasse in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Schäden wurden von der Beklagten als Bergschäden anerkannt und fortlaufend beseitigt. Weitere auftretende Schäden wurden gemeldet und gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Haus wurde von der Beklagten in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie O als sehr empfindlich eingeordnet. Von Seiten des Landeskonservators und des Wirtschaftsministeriums wurde das Haus des Klägers als erhaltenswert eingestuft. Nach der DIN 4150 können Häuser der Empfindlichkeitsklasse 0 bereits ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sec. beschädigt werden, für sonstige Wohnhäuser gilt ein Grenzwert von 5 mm/sec., für gewerbliche Bauten gilt eine Schwingungsgeschwindigkeit von 20 mm/sec. als Grenzwert für eine potentielle Schadenswirksamkeit von Erschütterungen an Gebäuden. Die Erschütterungen traten auch des öfteren in der Nacht auf.

Am 17.02.2006 wurde bei einer weiteren bergbaubedingten Erschütterung eine Schwingungsgeschwindigkeit in Höhe von 71,28 mm/sec., am 16.03.2006 eine solche von 61,16 mm/sec. und am 29.03.2006 eine solche von 56,56 mm/sec. gemessen.

Der Kläger behauptet , durch die Erderschütterungen sei es zu massiven körperlichen und psychischen Schäden bei ihm gekommen. Insbesondere komme es zu Bluthochdruck und regelrechten Schockzuständen bei einer Erschütterung. Im Gesichtsbereich habe er Lähmungserscheinungen verspürt. Er sei nicht mehr in der Lage die Vorzüge eines Lebens in einem intakten ländlichen Umfeld und einem von ihm selbst mit hohem Aufwand restaurierten Haus zu genießen.

Die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses würden daher durch die Erderschütterungen stark eingeschränkt. Die Lebens- und Wohnqualität werde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Bei seinem Haus handele es sich um ein Haus der gehobenen Wohnklasse. Bei einer Vermietung könne ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR erzielt werden. Die Erschütterungen würden eine Minderung in Höhe von mindestens 200,00 EUR monatlich rechtfertigen.

Eine Vorbelastung seines Grundstücks durch den Bergbau liege nicht vor, da erst in den 90er Jahren im Bereich Lebach-Falscheid die streitgegenständlichen Flöze erkundet und vorbereitet worden seien. Zu heftigen Erschütterungen sei es zudem vor 2001 nicht gekommen.

Der Kläger meint , es handele sich daher um eine wesentliche Beeinträchtigung, die durch die ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks hervorgerufen werde und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhinderbar sei.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass der unmittelbare nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht durch die bergschadensrechtliche Regelungen nach §§ 114 ff. BBergG verdrängt werde. Gerade in dem Fall einer nicht verbietbaren Einwirkung durch den Bergbau im Rahmen von Erderschütterungen müsse wegen des Ausscheidens bergschadensrechtlicher Schadensersatzansprüche die allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche zur Anwendung kommen.

Hilfsweise für den Fall, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht bejaht werde, behauptet der Kläger, die Erderschütterungen seien durch zumutbare Maßnahmen von der Beklagten zu verhindern gewesen, wie sich aus der Wirkung der von der Beklagten seit März/April eingeleiteten Maßnahmen zeige. Ab diesem Zeitpunkt nahmen die Erschütterungen ab. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass die beiden Streben, die im Moment im Bereich Falscheid abgebaut würden, nun mit einem größeren Versatz abgebaut würden im sog. Doppelstrebverfahren. Die Beklagte sei, was unstreitig ist, dazu übergegangen die Entfernung zwischen den jeweiligen Abbaukanten zu vergrößern.

Er ist der Auffassung, für diesen Fall stünde ihm ein Anspruch aus § 823 I BGB gegenüber der Beklagten zu, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die ihr zumutbaren Maßnahmen nicht bereits früher getroffen habe.

Der Kläger hat die Klage teilweise mit Zustimmung der Beklagten insoweit zurückgenommen, als er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, wobei er eine Größenordnung von 2.200,00 EUR als angemessen ansah.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz ab einem Monat nach Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint , ein nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch scheitere schon daran, dass § 906 II 2 BGB neben den Vorschriften des BBergG nicht zur Anwendung komme.

Soweit es sich um nach allgemeinem Nachbarrecht grundsätzlich verbietbare Einwirkungen handle, greife nach dem spezielleren Bergrecht eine ungeschriebene aber weitergehende Duldungspflicht des Betroffenen, was durch den verschuldensunabhängigen Bergschadenersatzanspruch kompensiert würde. § 114 I BBergG enthalte eine abschließende Regelung denkbarer Ersatzansprüche und schließe eine zusätzliche Anwendung des subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aufgrund bergbaulich verursachter Einwirkungen aus. Dies gelte sowohl für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB als auch erst recht im Falle eines unmittelbar auf § 906 II 2 BGB gestützten Anspruchs.

Die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers im Bergbaugebiet werde durch die Erderschütterungen jedenfalls nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Nutzung des Grundstücks sei seit jeher und von vornherein durch den im Bereich seines Grundstücks umgehenden untertägigen Bergbau im Bergwerk Saar gekennzeichnet. Dadurch ergebe sich eine situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks, die zu anderen und weitergehenden zumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung und des Ertrags führe als in nicht bergbaubetroffenen Bereichen.

Erderschütterungen stellten typische Folgen untertägigen Abbaus dar, auch in der seit 2005 aufgetretenen Intensität. Auch mit Blick auf die Häufigkeit werde die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten.

Es liege auch bereits keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers vor. Eine maximal zweimal im Monat auftretende Erderschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 5 mm/sec rechtfertige keinen Minderwert, wobei der Mietwert für das Gebäude von 1.000,00 EUR monatlich mit Nichtwissen bestritten werde.

Zu dem hilfsweise Vorbringen des Klägers behauptet die Beklagte, sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Art und Weise des Abbaus den jeweiligen durch Gutachter ermittelten Möglichkeiten zur Reduzierung der Erschütterungen angepasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wie auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Lebach ist örtlich nach § 24 I ZPO zuständig, da das klägerische Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts belegen ist. § 24 ZPO erfasst auch die Klage aus dem Nachbarrecht nach §§ 905, 906 ff. BGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 24 Rn 8). An der sachlichen Zuständigkeit bestehen keine Bedenken.

Aufgrund des Vortrages des Klägers liegt eine zulässige Eventualklagenhäufung nach § 260 ZPO vor.

Danach ist zunächst über das Hauptklagevorbringen zu entscheiden, das sich darauf stützt, dass ein Fall der unvermeidbaren wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 906 II 2 vorliegt. In zulässiger Weise macht der Kläger hilfsweise geltend, ihm stünde der Klageanspruch auch dann zu, wenn die Beeinträchtigung vermeidbar gewesen wäre, d.h. die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben wären. Dies ist eine zulässige innerprozessuale Bedingung.

Zudem hat der Kläger weiterhin hilfsweise seinen Anspruch auf den weiteren Zeitraum Februar bis April 2006 gestützt, soweit der Anspruch nicht auf der Grundlage der Erschütterungen im Jahr 2005 einschließlich Januar 2006 begründet sein sollte.

Die teilweise Klagerücknahme war mit Zustimmung der Beklagten auch nach der mündlichen Verhandlung nach § 269 I ZPO zulässig. Die Rücknahme kann jederzeit erfolgen, solange Rechtshängigkeit besteht (Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 269 Rn 8). Ein Ausschluss nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296a ZPO greift nicht ein.

B.

Die Klage ist teilweise in Höhe von 1.100,00 EUR begründet, im übrigen dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zum einen aus eigenem Eigentumsrecht, zum anderen aus abgetretenem Recht der Miteigentümerin D. zu.

I.

Ein Anspruch nach BBergG ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben.

Ein Anspruch nach BBergG scheidet aufgrund des unstreitig eingreifenden Ausschlusstatbestandes § 114 II Nr. 3 bereits aus. Danach liegt ein Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 gerade dann nicht vor, wenn die verursachende Einwirkung nicht nach § 906 BGB verboten werden kann.

Die Parteien haben hierzu im Hauptvorbringen unstreitig gestellt, dass ein Fall des § 906 II 1 BGB vorliegt, d.h. zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks vorliegt, die aber durch wirtschaftliche zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann.

Soweit die Beklagte hilfsweise einwendet, es liege bereits keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 I BGB vor, war aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zur Häufigkeit und den aufgetretenen Schwingungsgeschwindigkeiten der Erderschütterungen von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Tatsache der Unwesentlichkeit. Allerdings kommt der Einhaltung der Grenz- und Richtwerte eine Indizwirkung dahingehend zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Soweit die Indizwirkung eingreift, ist es Sache des Klägers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese nochmals erschüttern (vgl. BGH NJW 2004, 1317 ff.).

Unstreitig ist es in dem von dem Kläger zur Begründung seines Anspruches angegebenen Zeitraums von Januar 2005 bis Januar 2006 zu einer Vielzahl bergbaubedingter Erschütterungen gekommen, bei denen in 59 Fällen am Wohnort des Klägers ein Wert der Schwinggeschwindigkeit über dem nach DIN 4150-Teil 2 für die Schadensempfindlichkeitseinstufung des Anwesens des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. gemessen wurde.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Danach sind Immissionen dann als wesentlich anzusehen, wenn sie bei Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (vgl. BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 120, 239, 255). Dabei ist die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit der von einer Immission betroffenen Nachbarn nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken DWW 1991, 305, 306; Säcker in Münchener -Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 906 Rn 34). Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird, wobei auf vorhandene Störanfälligkeiten von dem beeinträchtigenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Säcker, a.a.O.; BGHZ 69, 118,127; BGHZ 70, 102, 209 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204); BGH NJW 1984, 2207). Das Gepräge der betroffenen Gegend ist bei der Bestimmung des Beeinträchtigungsgrades zu berücksichtigen, um Anhaltspunkte für die Natur und Zweckbestimmung des Grundstückes zu erhalten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch den Bergbau ausgelösten Erschütterungen unstreitig auch Schäden an dem Anwesen des Klägers eingetreten sind und damit objektiv feststellbare physische Auswirkungen an dem Eigentum des Klägers feststellbar sind (vgl. hierzu BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 51, 396, 397), die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. In der Literatur wird daher in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung dann bejaht, wenn ein immissionsbedingter Schaden eingetreten ist (BGH VersR 1999, 725, 726 mit Literaturhinweisen). Der BGH hat daher eine wesentliche Immission bei der Druckwelle einer Sprengung angenommen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, erst recht dann, wenn sie schon zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.

Dies muss danach erst recht dann gelten, wenn über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unregelmäßig in einer erheblichen Anzahl Erderschütterungen eintreten, die im einzeln sogar über den Grenzwerten für Schwingungsgeschwindigkeiten liegen und einzeln oder jedenfalls in der Summe zu einer Substanzverletzung geführt haben.

Zu den berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten zählen daneben auch insbesondere der Gebietscharakter, die Lästigkeit, die Tageszeit, die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen.

Vor allem mit Blick auf die Häufigkeit der Erschütterungen in dem zur Entscheidung gestellten Zeitraum und die Unregelmäßigkeit bzw. Unvorhersehbarkeit der Ereignisse wie auch die Verteilung auf Tag- und Nachtzeiten insbesondere wegen der damit einhergehenden Lästigkeit auch unabhängig von den physikalischen Messwerten die Wesentlichkeitsgrenze überschritten.

Die Beklagte hat demgegenüber keinen Sachvortrag gehalten, der für eine fehlende Wesentlichkeit sprechen würde. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügt es nicht, auf die Belastung des Bereiches Falscheid durch den Bergbau hinzuweisen. Unstreitig ist es erst in den letzten Jahren zu einer erheblichen Anzahl von Erderschütterungen und bergbaubedingten Schäden gekommen. Dies hat dem als naturnahen Wohnort Falscheid aber noch nicht sein Gepräge in der Art und Weise gegeben, dass die Anwohner in gesteigertem Maße eine Beeinträchtigung durch Erderschütterung hinnehmen müssten. Die streitgegenständlichen Flöze wurden erst vor dem Jahr 2000 in den nunmehr streitgegenständlichen Bereich ausgedehnt. Eine Betroffenheit des Grundstücks des Klägers durch Bergbauschäden auch vor diesem Zeitpunkt hat die Beklagten nicht dargelegt. Das Auftreten von Erderschütterungen seit dem Jahr 2000 führt aber noch nicht dazu, dass dem ehemals in dieser Hinsicht unbelasteten Gebiet ein Gepräge verliehen wird, das die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der Gesamtsituation des betroffenen Gebietes angehoben würde.

Die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist daher wesentlich im Sinne des § 906 I 1 BGB.

II.

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 906 II 2 BGB liegen dem Grunde nach vor.

1. Die Parteien haben im Rahmen des Hauptvorbringens des Klägers unstreitig gestellt, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen seitens der Beklagten nicht vermieden werden können. Insoweit war Streitgegenstand der Parteien, ob eine Anwendung des § 906 II 2 BGB neben der Sonderregelung zur Schadensregulierung bei Schäden, die durch den Bergbau verursacht werden, wie diese sich im BBergG darstellt, ausscheidet oder möglich bleibt.

a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist § 906 II 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG anwendbar. Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Anspruches aus § 906 II 2 BGB besteht nicht.

Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Haftungsregelung des BBergG lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.

Die Haftungsregelung des BBergG stellt zwar eine eigenständige Regelungsmaterie dar, die gerade durch den Ausschlusstatbestand des § 114 II Nr. 3. BBergG auch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Nachbarrecht in § 906 BGB aufweist. Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, dass weitere Ansprüche aus dem allgemeinen Nachbarrecht generell ausgeschlossen sein sollen.

Aus § 121 BBergG ergibt sich bereits, dass selbst für den Fall, dass ein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG vorliegt, im Haftungsumfang weitergehende Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen werden. Erst Recht kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche, die gerade nicht unter den Bergschadensbegriff des § 114 BBergG fallen, im Sinne einer Privilegierung des Bergbautreibenden gänzlich ausgeschlossen sein sollen.

Aus der Haftungssystematik ergibt sich vielmehr, dass in den Fällen, in denen gerade eine Duldungspflicht nach §§ 906 I, II 1 BGB nicht besteht und damit grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten in Betracht käme, dieser Unterlassungsanspruch zugunsten des Eingreifens der Gefährdungshaftung nach BBergG ausgeschlossen wird. Die Gefährdungshaftung als verschuldensunabhängige Haftung stellt mithin die Kompensation für den Verlust des Unterlassungsanspruchs dar. Dagegen soll zwar eine Gefährdungshaftung in den Fällen, in denen auch nach Nachbarrecht kein Unterlassen verlangt werden könnte, nicht eingreifen, ohne dass damit aber inzidenter weitergehende allgemeine nachbarrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB aufgrund grundsätzlicher Subsidiarität und fehlender Regelungslücke ausgeschlossen ist, da dieser gerade den Fall erfasst, den das BBergG regelt, nämlich dass zwar ein Unterlassungsanspruch besteht, dieser aber aufgrund der bergrechtlichen Besonderheiten nicht durchsetzbar ist.

Der unmittelbar aus § 906 II 2 BGB folgende Ausgleichsanspruch indes stellt eine eigenständige Regelung des nach dem Bergrecht nicht erfassten Falles dar, dass unter Abwägung der nachbarrechtlichen Interessen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht zu vermeiden ist und daher auch nicht zu verbieten ist, ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden soll. Insofern sind keine Anhaltspunkte aus der gesetzlichen Normierung erkennbar, weshalb der Nachbar, der durch Tätigkeiten des Bergbautreibenden wesentlich und unvermeidbar über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, schlechter stehen soll, als derjenige, der aufgrund sonstiger Tätigkeiten eines Nachbarn in dieser Weise beeinträchtigt wird. Eine solche Privilegierung des Bergbauberechtigten ist auch aus dem BBergG nicht ableitbar. Tatsächlich würde die Annahme einer solch weit reichenden gesetzlichen Privilegierung des Bergbauberechtigten im schlimmsten Fall bedeuten, dass derjenige, der die Beeinträchtigungen nicht nach § 906 II 1 BGB abwenden kann, gerade auch bei schwersten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Eigentums keinen Ausgleich erlangen könnte. Dies wird durch die im BBergG vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Bergbautreibenden nicht kompensiert und ist auch nicht durch allgemeine energiepolitische Erwägungen zu rechtfertigen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Entscheidungen des BGH. Soweit die Frage der Subsidiarität betroffen ist, beschränken sich die Entscheidungen des BGH auf die Problematik des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 II 2 BGB:

aa) In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 22.07.99 (BGH NJW 1999, 3633 ff.), in der der BGH sich mit dem Konkurrenzverhältnis zu der Regelung des Wasserhaushaltsgesetz beschäftigt hat, hat der BGH lediglich für den analogen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eine Subsidiarität bejaht.

Der BGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass bei der dort „vorliegenden Fallgestaltung kommt ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter, nach dem Klageziel aber gegebenenfalls alternativ geltend nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht“ kommt. Für diesen hat der BGH weiter erklärt:

„Nach übereinstimmender Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt ( BGHZ 72, 289 , 295; 120, 239, 249; ebenso Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 29; Staudinger/Roth, 13. Bearb., § 906 Rn. 239). So verhält es sich hier. ... Die beschränkten Voraussetzungen, unter denen § 22 Abs. 2 WHG dem geschädigten Nachbareigentümer dann Schadensersatzansprüche zuerkennt (insbes. Haftung nur des Inhabers der Anlage), müssen daher als abschließende Wertung des Gesetzgebers verstanden werden und können folglich nicht durch konkurrierende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB , dessen Entschädigungsregelung einem vollen Schadensersatz vielfach gleichkommt, überspielt werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in BGHZ 76, 35 , 43 (unter Hinweis auf BGHZ 69, 1 , 26) entschieden, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze eine nachbarrechtliche Sonderregelung enthalten, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruhe, nicht zurückgegriffen werden könne.“

Der BGH beschäftigt sich damit ausdrücklich nur mit dem analogen Anspruch und nicht mit der unmittelbaren Anwendung des § 906 II 2 BGB, da nach der Fallgestaltung ein Abwehranspruch in Betracht kommt, der aber nicht durchsetzbar ist.

bb) Auch die Ausführungen des 3. Zivilsenates vom 17.05.01 (BGH NJW 2001, 3049 ff.) zur Bergschadenshaftung betreffen ausdrücklich nur den analogen Anspruch, nicht aber den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB. Hierfür spricht auch bereits die Formulierung des BGH, dass die „Bergschadenshaftung erst dann eingreift, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 II 2 BGB also verlassen wird“.

Im Einzelnen führt der BGH aus:

Materiell rechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch indessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Senatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist. Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadensausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers, geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121 BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht dadurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung - auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist, eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG, für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S. 726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprüchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - einnimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.

Für den Anwendungsbereich des BBergG hält der BGH – nach Meinung des erkennenden Gerichtes auch zurecht – die Regelung für abschließend, so dass kein Raum für eine Analogie besteht. Aus der Entscheidung ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass der BGH, soweit der Anwendungsbereich des BBergG gerade nicht eingreift, auch den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB für subsidiär hält. Entgegen dem analogen Ausgleichsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen richtet sich der Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht auf einen im wesentlichen deckungsgleichen Schaden, sondern gleicht nur die über die Unzumutbarkeit hinausgehenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aus. Dieser Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird auch gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321).

Damit ist aber gerade ein anderer Regelungsinhalt gegeben, als der von dem BBergG erfasste Schadensersatz. Eine abschließende Regelung liegt danach nur für den Fall der nach nachbarrechtlichen Vorschriften verbietbaren Einwirkungen vor, nicht aber soweit der Nachbar bereits aus allgemeinem Nachbarrecht keine Möglichkeiten hat, die Einwirkung zu untersagen.

Ein Ausschluss wegen Subsidiarität kommt danach hinsichtlich des unmittelbaren Ausgleichsanspruchs auch unter Beachtung der Entscheidung des BGH nicht in Betracht.

cc) Die Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 20.11.98 (NJW 1999, 1029 ff.) zu sprengungsbedingten Erschütterungen betrifft ebenfalls nur die Frage der Anwendbarkeit des analogen Anspruchs. Dabei wird allerdings eine Anspruchskonkurrenz sogar zu dem analogen Ausgleichsanspruch angenommen.

Der BGH führt dazu aus:

Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einerseits und derjenige aus § 114 Abs. 1 BBergG andererseits stehen untereinander in Anspruchskonkurrenz (vgl. auch Piens/Schulte/ Graf Vizthum aaO Rdn. 52 ff), die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Nachbarrecht und Bergrecht ergibt. § 906 BGB betrifft nur die Haftung für bestimmte Immissionen, das Bergrecht, d.h. die Vorschriften der §§ 114 ff BBergG , regelt jedwede Schadenszufügung bei bestimmten bergbaurechtlichen Tätigkeiten ( §§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 , 2 und 3 BBergG ). Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten können Ersatzansprüche entstehen, die nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß entweder § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder §§ 114 ff BBergG den hier vorliegenden Vorgang unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt erschöpfend regeln und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beurteilung unter dem jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein soll.

Offen bleiben kann, ob und wie die bergschadensrechtlichen Regelungen hier den Anspruch des Klägers beeinflussen (vgl. zu diesem Problem etwa BGHZ 47, 53 , 55; 66, 315, 319). Der Anspruch aus § 114 Abs. 1 BBergG ist seinem Umfang nach ohnehin der weitergehende Anspruch, weil er auf Schadensersatz gerichtet ist, während sich der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen richtet, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (vgl. z.B. 90, 255, 263 m.w.N.). Eine Anspruchsbeschränkung der Höhe nach kommt hier ohnehin nicht in Betracht, weil der Kläger Ersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks und seines Zubehörs fordert (§ 117Abs. 1 Nr. 2 BBergG).

Im Erst-Recht-Schluss kann aber davon ausgegangen werden, dass der unmittelbare Anspruch nach Ansicht des 5. Zivilsenats des BGH in keiner Weise durch die Regelung des Bergschadensrechtes ausgeschlossen sein kann.

dd) Auch die Kommentierung von Piekenbrock zu der Entscheidung vom 20.11.98 (VersR 1999, 727 f.) geht davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 906 II 2 BGB in Betracht käme, wenn die Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB hergeleitet würde, worauf der BGH aber nicht habe eingehen müssen.

ee) Soweit z.T. pauschal von einer Subsidiarität des Anspruchs aus § 906 II 2 BGB unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH ausgegangen wird (vgl. Palandt-Bassenge, 65. Aufl. 2006, BGB, § 906 Rn. 25 unter Bezug auf BGH NJW 2004, 3328 und BGH NJW 1999, 3633), lässt dies den konkreten Entscheidungsinhalt unberücksichtigt.

ff) Auch die Entscheidung BGH NJW 2004, 3328 befasst sich gerade nicht mit dem unmittelbaren Anspruch, sondern lässt die Frage, ob das Vorgericht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB zu Recht verneint hat, offen, da im konkreten Fall ein dem vorgehender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch bejaht wird.

gg) Die Entscheidung des SaarlOLG vom 17.12.02 (ZfB 2003, 312 ff.), bei der es um Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Instandsetzungsarbeiten in Folge der Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Schadensersatz nach BBergG ging, verneint zwar einen Ersatz des allgemeinen Vermögensschadens (Minderwert) nach §§ 114, 117 BBergG, trifft aber keine Äußerung zum Verhältnis § 906 II 2 BGB zu den Vorschriften des BBergG. Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Regelungsmaterien des BBergG und des § 906 II 2 BGB insbesondere hinsichtlich des auszugleichenden Nachteils des Geschädigten unterschiedlich sind. Der Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321). Auch danach ist eine Anspruchskonkurrenz grundsätzlich zu bejahen.

Nach alledem ist ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB nicht bereits aufgrund bestehender Subsidiarität gegenüber den Regelungen des BBergG ausgeschlossen.

b) Die Einwirkung auf das Grundstück des Klägers durch die Erderschütterungen beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus. Dabei ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn Erderschütterungen über einen längeren Zeitraum (mehr als 1 Jahr) gehäuft (mehr als durchschnittlich 3 Erschütterungen pro Monat) und mit einer Schwingungsgeschwindigkeit auftreten, die im Einzelfall die für das betroffene Gebäude maßgebliche Grenze der potentiellen Schadenswirksamkeit von Erschütterungen nach der DIN 4150, Teil 3 „Einwirkungen auf Gebäude“ überschreiten. Dabei sind Erderschütterungen, die den Grenzwert nicht überschreiten, grundsätzlich auch dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn diese gehäuft auftreten. Überschreiten aber – bei monatlicher Betrachtung und Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs - mindestens 2 Erderschütterungen die im Einzelfall maßgebliche Schadenswirksamkeitsgrenze oder tritt eine Erderschütterung ein, die den zweifachen Wert der Schadenswirksamkeitsgrenze überschreitet, so ist die Beeinträchtigung so erheblich, dass sie nicht mehr entschädigungslos zumutbar ist (vgl. zum Erfordernis der Beachtung von Häufigkeit und Ausmaß der Beeinträchtigung auch BGH NJW 1984, 1876, 1878).

a) Die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks besteht unstreitig darin, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken in dörflicher und naturnaher Umgebung gegeben ist.

Dies ergibt sich aus der Art und dem Umfang der Nutzung der im maßgeblichen Vergleichsbezirk liegenden Mehrheit der Grundstücke, die annähernd gleich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 925, 930). Dabei ist vorliegend von dem Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk auszugehen, da der gesamte Gemeindebezirk von den Erschütterungen betroffen wird und eine engere Eingrenzung daher nicht geboten ist. Der Gemeindebezirk zeichnet sich aber unstreitig als Wohnort mit dörflichem Charakter in naturnaher Lage aus, der über keine wesentlichen Vorbelastungen durch Industrie u.ä. verfügt.

Aus der Bergbautätigkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vergangenheit heraus keine besondere situationsbedingte Belastungssituation. Insoweit hat die Beklagte, wie oben bereits angeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass aufgrund der Tätigkeit im Bergbau vor dem Jahr 2000 erhebliche bzw. nennenswerte Beeinträchtigungen im Bereich Falscheid aufgetreten wären, die das Ortsbild hätten prägen können. Alleine die Tatsache, dass die vorhandene untertägige Steinkohlenlagerstätte vorhanden ist, und die Beklagte ein Bergwerk in der angrenzenden Umgebung betreibt, führt noch nicht zu einer solchen situationsbedingten Vorbelastung. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Erderschütterungen grundsätzlich auch eine typische Folge von untertägigem Bergbau sein können. Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass erst seit 2002 erhöhte Schwingungsgeschwindigkeiten registriert wurden. Soweit es zuvor bereits zu Erschütterungen mit geringen Schwinggeschwindigkeiten gekommen ist, so haben diese offensichtlich die Erheblichkeitsschwelle bereits nicht überschritten. Die Erschütterungen mit einer hohen und nicht mehr nur unwesentlichen Schwinggeschwindigkeit waren aber jedenfalls nicht prägend im Sinne einer ortsüblichen Vorlastung der Grundstücke. Auf den Ruhrbergbau war dabei nicht abzustellen, da es sich insoweit nicht mehr um ein relevantes Vergleichsgebiet handelt.

b) Für die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und nicht des konkreten Benutzers abzustellen. Maßgeblich ist was einem „verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange unter Beachtung der Gegebenheiten des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 1030; BGHZ 49, 148; Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 26). Eine Beschränkung auf besonderes schwere Beeinträchtigungen insbesondere bis hin zur Existenzbedrohung ist nicht vorzunehmen.

Aufgrund der Häufigkeit, der Intensität, der Lästigkeit aufgrund des unregelmäßigen und unvorhersehbaren Auftretens der Erschütterungen zur Tages- und Nachtzeit wie auch der bereits eingetretenen Schäden am Eigentum des Klägers ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums zu Wohnzwecken in ruhiger, naturnaher Umgebung anzunehmen.

Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Vorsitzenden aus eigenem Erleben der Erschütterungsereignisse bekannt ist, wie diese sich tatsächlich vom Ablauf her darstellen, welche Auswirkung auf Sachen und die körperliche Verfassung der betroffenen Personen eintritt. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Klägers.

Durch die im Einzelfall erheblichen Schwingungsgeschwindigkeiten werden neben dem Gebäude selbst insbesondere auch im Wohnhaus befindliche Gegenstände in erheblicher Weise in Schwingung versetzt. Dadurch wird ein hohes Angstgefühl hervorgerufen, das bis hin zur Existenzangst führen kann. Insbesondere die fehlende Beeinflussbarkeit des Geschehens und dessen unvermitteltes und nicht vorhersehbares Eintreten steigert die psychische Belastung sowohl während des Erschütterungsereignisses als auch in der Folge, da jederzeit mit einem weiteren Erschütterungsereignis gerechnet werden muss. Es ist auch für die Betroffenen generell nicht absehbar, in welcher Intensität das nächste Erschütterungsereignis eintreten wird, so dass auch hieraus ein generelles Angstgefühl bis hin zu einer Existenzangst sich herleiten kann.

Insbesondere gilt dies für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem eine erhebliche Anzahl von Erderschütterungen angefallen ist, und es sich bei den Ereignissen nicht mehr um Einzelereignisse gehandelt hat, die dem Eigentümer noch zumutbar gewesen wären.

Durch diese Belastung des Eigentums selbst durch die eintretenden Schäden wie auch die Beeinträchtigung der Eignung des Eigentums zu Wohnzwecken wird die Nutzung des Eigentums im Einzelfall jedenfalls teilweise unzumutbar beeinträchtigt.

Auf die möglicherweise vorhandene persönliche Beeinträchtigung des Klägers aufgrund einer körperlichen Vorbelastung war nicht abzustellen, da auf das Empfinden des normalen verständigen Durchschnittsmenschen und nicht des konkreten Benutzers abzustellen ist. Ob der Kläger in besonderer Weise körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, war danach nicht entscheidungserheblich. Eine Beweisaufnahme musste daher nicht erfolgen.

c) Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit mit der Folge einer Ausgleichspflicht des verursachenden Bergbauunternehmens nicht schon dann eingreifen kann, wenn es überhaupt zu Erderschütterungen und dies auch ggf. gehäuft kommt. Dies würde eine unangemessene indirekte Beschränkung der Ausübung des genehmigten Bergbaus der Beklagten bedeuten. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Bergbau immanent ist, dass es zu Erderschütterungen kommen kann. In geringerer Intensität und Häufigkeit ist es auch im Bereich Falscheid auch in der Vergangenheit bereits unstreitig zu solchen Erschütterungen gekommen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich aufgrund der Erschütterungen verursachten Sachschäden von der Beklagten nach den bergrechtlichen Regelungen verschuldensunabhängig zu regulieren sind und vorliegend auch unstreitig bereits reguliert wurden. Der Ausgleichsanspruch dient daher nur dazu, die allgemeine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers auszugleichen, die sich aus einer nicht mehr zumutbaren Häufigkeit und Intensität der Erderschütterungen ergeben.

Unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten wie auch des Klägers im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit sind als Beurteilungskriterien zum einen die Häufigkeit der Erderschütterungen insgesamt, die Intensität der Erschütterungen und der Zeitraum des Auftretens der Erschütterungen unter Beachtung der jeweiligen Besonderheit des betroffenen Eigentums des Klägers heranzuziehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass zumindest über einen Zeitraum von 1 Jahr es zu Erderschütterungen gekommen sein muss, um eine unzumutbare Beeinträchtigung annehmen zu können. Auch vorübergehend gehäuft auftretende Erschütterungen durch Bergbautätigkeit sind noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wurde der Zeitraum von einem Jahr deutlich überschritten, wie sich aus den vorgelegten Tabellen über die Erschütterungsereignisse im Bereich Falscheid (Tabellenbereich Falscheid DOR) für das Jahr 2005 (Bl. 36 d.A.) und Januar bis April 2006 (Bl. 180 d.A.) ergibt.

Des weiteren ist eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen, wenn in einem Jahr nicht nur singuläre Erschütterungsereignisse eingetreten sind, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Häufigkeit bejaht werden kann. Dabei ist eine Häufigkeit von durchschnittlich mindestens 3 Erschütterungsereignissen pro Monat in einem Jahr, d.h. insgesamt mindestens 36 Erschütterungsereignisse im Jahr erforderlich. Bei einer geringeren Häufigkeit sind die Erschütterungen noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wird ausweislich der vorgelegten Tabellen, diese Häufigkeit überschritten. Im Jahr 2005 bis Januar 2006 wurden für den Bereich Falscheid 49 Erschütterungen registriert. Für den Zeitraum Februar bis April 2006 wurden bereits 67 Erschütterungen in der Tabelle aufgeführt.

Im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Erderschütterungen genügt es ebenfalls nicht zur Begründung einer Ausgleichspflicht, dass diese nach der einschlägigen DIN 4150 im Einzelfall bereits die Grenze zur potentiellen Schadensursächlichkeit nicht überschreiten. Es ist daher zusätzlich erforderlich, dass – wenn wie hier auf monatlicher Basis eine Entschädigung zu berechnen ist – in den Monaten, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, mindestens 2 Erschütterungen über dem im Einzelfall anzuwendenden Grenzwert liegen bzw. eine Erschütterung so intensiv ist, dass die Schwingungsgeschwindigkeit den Wert des doppelten Grenzwertes übersteigt.

Danach liegt eine unzumutbare und damit zu entschädigende Nutzungsbeeinträchtigung in den Monaten des Jahres 2005 vor, in denen mindestens 2 Erderschütterungen mit einer Schwingungsgeschwindigkeit über dem für das Anwesen des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. stattfanden oder aber eine Erschütterung mit einer Schwingungsgeschwindigkeit von mehr als 6 mm/sec. aufgetreten ist. Soweit in einem Monat ausschließlich unter diesem Grenzwert liegende Erschütterungen eingetreten sind, ist die Schwelle zur Entschädigungspflicht noch nicht erreicht worden. Geringfügige und für die Substanz des Eigentums nicht bedrohliche Erschütterungen sind generell nicht geeignet, eine Entschädigungspflicht zu begründen, sondern sind von dem Eigentümer noch entschädigungslos hinzunehmen.

d) Aufgrund der vorgelegten und unstreitigen Tabelle über die Erderschütterungen im Jahr 2005 ergibt sich für den Bereich Falscheid, dass insgesamt über das ganze Jahr verteilt Erderschütterungen festgehalten wurden. Dabei ergaben sich folgende Messungen der Schwingungsgeschwindigkeiten (in mm/sec) für den Bereich Falscheid:

1.

 Januar 2005:

1,02; 3,98 ; 0,94; 1,99

2.

 Februar 2005:

0,51; 4,76 ; 0,95

3.

 März 2005:

2,75; 1,89; 6,56

4.

 April 2005:

0,16

5.

 Mai 2005:

19,56 ; 3,64 ; 0,81

6.

 Juni 2005:

1,22; 1,82; 0,28; 0,28; 0,83; 0,28; 18,55 ; 0,26;

7.

 Juli 2005:

0,16; 0,25; 0,16; 25,37

8.

 August 2005:

10,09 ; 0,35;

9.

 September 2005: 

0,15; 22,89 ; 0,31;

10.

 Oktober 2005:

1,02;1,03;

11.

 November 2005: 

13,84 ; 0,33; 10,77 ; 0,21; 1,03; 1,22; 29,95

12.

 Dezember 2005: 

0,16; 1,23; 13,36

13.

 Januar 2006:

0,23; 1,21; 1,48; 1,35; 1,20; 1,20

Danach ergibt sich, dass in den Monaten April und Oktober 2005 sowie im Januar 2006 lediglich Erschütterungen in nur geringem Beeinträchtigungsbereich unter der Schwelle von 3 mm/sec. vorgelegen haben. In den Monaten Januar und Februar 2005 lag die Erschütterungsintensität lediglich einmalig bei über 3 mm/sec., so dass auch hier eine Entschädigungspflicht nicht begründet ist.

In den weiteren Monaten ist zumindest jeweils eine Erschütterung über den Zweifachen des Wertes von 3 mm/sec. hinausgegangen, so dass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Der Kläger hat hilfsweise seinen Klageantrag auch auf die Monate Februar, März und April 2006 gestützt.

In diesen Monaten ergaben sich folgende Schwingungsgeschwindigkeiten der registrierten Erderschütterungen:

1. Februar 2006:

1,18; 2,72; 1,01; 15,65 ; 2,33; 1,72; 1,11; 1,23;
1,47; 1,53;1,66; 1,08; 1,46; 0,92; 71,26 ; 1,31; 0,91;
4,59 ;1,43; 20,99 ; 1,12

2. März 2006:

1,18; 2,32; 3,39; 16,51 ; 1,59; 1,17; 22,43 ; 1,54;
1,59; 61,16 ; 18,36 ; 1,59; 1,56; 1,61; 1,42; 56,56 ;
1,23; 1,42; 2,56

3. April 2006:

1,28; 1,47; 1,19; 1,40; 1,17; 1,21; 2,34; 1,82; 4,76 ;
2,07; 1,30; 1,24; 2,48; 1,12; 2,05; 1,48; 2,30; 1,43;
3,22 ; 2,35; 1,14; 1,01; 1,07; 1,75; 1,74; 3,10 ; 3,35

Mithin ergibt sich unter Beachtung der obengenannten Beurteilungskriterien ein weiterer Entschädigungsanspruch für die Monate Februar, März und April 2006.

II.

Der Höhe nach steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich 100,00 EUR, d.h. für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR zu.

Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (vgl. BGH NJW 2001, 1865, BGHZ 85, 375 , 386 m.w.N.). Der Kläger kann aber nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als er in der Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden ist (BGH NJW-RR 88, 129; BGHZ 62, 361 , 372; 91, 20, 31/32). Für den Fall des selbstgenutzten Wohneigentums ist die Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten entschädigungsfähig (BGHZ 91,20 = BGH NJW 1984, 1876 ff.; Palandt-Bassenge, BGB 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 27).

Die Nutzungsbeeinträchtigungen, die der Kläger beim Gebrauch der seines Hausgrundstücks erlitten hat, sind ausgleichsfähig.

Da der Kläger nach den vorstehenden Feststellungen erheblichen immissionsbedingten Behinderungen in der Benutzung seines in einem ruhigen und naturnahen Wohngebiet gelegenen Hauses mit Garten ausgesetzt war, steht ihm hierfür ein billiger Ausgleich in Geld zu; ein solcher wird auch im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für konkrete Nutzungsbeeinträchtigungen gewährt. Dem Kläger wurde faktisch ein Stück des ihm zugewiesenen Eigentumsinhalts entzogen.

Die Nutzungseinbuße konnte nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1984, 1876, 1878).

Die Höhe der Entschädigung konnte sich bezüglich des selbstgenutzten Wohneigentums des Klägers insgesamt an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses im Falle einer Vermietung des gesamten Hausgrundstücks orientieren. Die Miete ist das verkehrsübliche Entgelt für die Nutzung eines Hauses, so dass es sachgerecht erscheint, den Nutzungsausfall nach der (fiktiven) Mietminderung zu bemessen (BGH a.a.O.). Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Größe der Wohnfläche und des gehobenen Zuschnitts des Hauses, in dessen Nutzung der Kläger nachhaltig gestört wurde, zu ermitteln.

Danach war aufgrund der unstreitigen Angaben des Klägers zur Größe und Ausstattung des Wohnhauses von einem zu erzielenden Mietwert von 1.000,00 EUR im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO auszugehen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Anwesen um ein vollständig nach historischem Vorbild renoviertes Haus handelt, das modernen gehobenen Ansprüchen angepasst worden ist.

Danach wurde das Hausanwesen als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1940 errichtet und zwischen 1990 und 1993 restauriert, wobei das Bruchsteinmauerwerk weitgehend erhalten blieb. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu erzielen sei. Dies führte aber nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme. Der Kläger hat vielmehr die wertbildenden Faktoren insbesondere unter Vorlage eines Wertgutachtens dargetan. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten bzw. ausreichend bestimmt worden, so dass sie gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gelten. Die unstreitigen Tatsachen ließen aber für das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu, dass ein Mietwert von 1.000,00 EUR für das Wohnanwesen des Klägers angemessen erscheint.

Die monatliche fiktive Mietminderung aufgrund der erschütterungsbedingten unzumutbaren Beeinträchtigung war nach § 287 ZPO mit 10 % des Mietwertes angemessen und ausreichend zu bemessen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die generelle Eignung des Wohnanwesens zu Wohnzwecken wie auch der tatsächlichen Gebrauch der Einrichtungen des Wohnanwesens nur insoweit eingeschränkt wird, als die allgemeine Wohnqualität durch die Erschütterungen leidet. Nur diese über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehende Beeinträchtigung war zu entschädigen, da die tatsächlichen Schäden der Erschütterungen durch die bergrechtlichen Schadensersatzansprüche abgedeckt werden.

Danach ergibt sich ein monatlicher angemessener Ausgleichsanspruch in Höhe von 100,00 EUR im Jahr 2005 für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember, sowie im Jahr 2006 für die Monate Februar, März und April. Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zu. Im Übrigen war die Klage dagegen unbegründet.

III.

Soweit der Kläger die Klage hilfsweise auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gestützt hat, war darüber nicht zu entscheiden, da dies nach dem Klägervortrag nur für den Fall gelten sollte, dass die Voraussetzung des Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB nicht bejaht würden. Mangels Bedingungseintritt war daher über das Hilfsklagevorbringen nicht zu entscheiden.

IV.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 291, 288 I ZPO, wobei antragsgemäß nur 4 % Zinsen ab einem Monat nach Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. Soweit erst mit Schriftsatz vom 03.02.06 die Klage hilfsweise auf die Monate Februar bis April 2006 gestützt wurde, war mithin ein späterer Verzinsungszeitpunkt anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Lebach ist örtlich nach § 24 I ZPO zuständig, da das klägerische Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts belegen ist. § 24 ZPO erfasst auch die Klage aus dem Nachbarrecht nach §§ 905, 906 ff. BGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 24 Rn 8). An der sachlichen Zuständigkeit bestehen keine Bedenken.

Aufgrund des Vortrages des Klägers liegt eine zulässige Eventualklagenhäufung nach § 260 ZPO vor.

Danach ist zunächst über das Hauptklagevorbringen zu entscheiden, das sich darauf stützt, dass ein Fall der unvermeidbaren wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 906 II 2 vorliegt. In zulässiger Weise macht der Kläger hilfsweise geltend, ihm stünde der Klageanspruch auch dann zu, wenn die Beeinträchtigung vermeidbar gewesen wäre, d.h. die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben wären. Dies ist eine zulässige innerprozessuale Bedingung.

Zudem hat der Kläger weiterhin hilfsweise seinen Anspruch auf den weiteren Zeitraum Februar bis April 2006 gestützt, soweit der Anspruch nicht auf der Grundlage der Erschütterungen im Jahr 2005 einschließlich Januar 2006 begründet sein sollte.

Die teilweise Klagerücknahme war mit Zustimmung der Beklagten auch nach der mündlichen Verhandlung nach § 269 I ZPO zulässig. Die Rücknahme kann jederzeit erfolgen, solange Rechtshängigkeit besteht (Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 269 Rn 8). Ein Ausschluss nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296a ZPO greift nicht ein.

B.

Die Klage ist teilweise in Höhe von 1.100,00 EUR begründet, im übrigen dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zum einen aus eigenem Eigentumsrecht, zum anderen aus abgetretenem Recht der Miteigentümerin D. zu.

I.

Ein Anspruch nach BBergG ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben.

Ein Anspruch nach BBergG scheidet aufgrund des unstreitig eingreifenden Ausschlusstatbestandes § 114 II Nr. 3 bereits aus. Danach liegt ein Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 gerade dann nicht vor, wenn die verursachende Einwirkung nicht nach § 906 BGB verboten werden kann.

Die Parteien haben hierzu im Hauptvorbringen unstreitig gestellt, dass ein Fall des § 906 II 1 BGB vorliegt, d.h. zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks vorliegt, die aber durch wirtschaftliche zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann.

Soweit die Beklagte hilfsweise einwendet, es liege bereits keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 I BGB vor, war aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zur Häufigkeit und den aufgetretenen Schwingungsgeschwindigkeiten der Erderschütterungen von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Tatsache der Unwesentlichkeit. Allerdings kommt der Einhaltung der Grenz- und Richtwerte eine Indizwirkung dahingehend zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Soweit die Indizwirkung eingreift, ist es Sache des Klägers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese nochmals erschüttern (vgl. BGH NJW 2004, 1317 ff.).

Unstreitig ist es in dem von dem Kläger zur Begründung seines Anspruches angegebenen Zeitraums von Januar 2005 bis Januar 2006 zu einer Vielzahl bergbaubedingter Erschütterungen gekommen, bei denen in 59 Fällen am Wohnort des Klägers ein Wert der Schwinggeschwindigkeit über dem nach DIN 4150-Teil 2 für die Schadensempfindlichkeitseinstufung des Anwesens des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. gemessen wurde.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Danach sind Immissionen dann als wesentlich anzusehen, wenn sie bei Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (vgl. BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 120, 239, 255). Dabei ist die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit der von einer Immission betroffenen Nachbarn nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken DWW 1991, 305, 306; Säcker in Münchener -Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 906 Rn 34). Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird, wobei auf vorhandene Störanfälligkeiten von dem beeinträchtigenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Säcker, a.a.O.; BGHZ 69, 118,127; BGHZ 70, 102, 209 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204); BGH NJW 1984, 2207). Das Gepräge der betroffenen Gegend ist bei der Bestimmung des Beeinträchtigungsgrades zu berücksichtigen, um Anhaltspunkte für die Natur und Zweckbestimmung des Grundstückes zu erhalten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch den Bergbau ausgelösten Erschütterungen unstreitig auch Schäden an dem Anwesen des Klägers eingetreten sind und damit objektiv feststellbare physische Auswirkungen an dem Eigentum des Klägers feststellbar sind (vgl. hierzu BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 51, 396, 397), die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. In der Literatur wird daher in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung dann bejaht, wenn ein immissionsbedingter Schaden eingetreten ist (BGH VersR 1999, 725, 726 mit Literaturhinweisen). Der BGH hat daher eine wesentliche Immission bei der Druckwelle einer Sprengung angenommen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, erst recht dann, wenn sie schon zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.

Dies muss danach erst recht dann gelten, wenn über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unregelmäßig in einer erheblichen Anzahl Erderschütterungen eintreten, die im einzeln sogar über den Grenzwerten für Schwingungsgeschwindigkeiten liegen und einzeln oder jedenfalls in der Summe zu einer Substanzverletzung geführt haben.

Zu den berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten zählen daneben auch insbesondere der Gebietscharakter, die Lästigkeit, die Tageszeit, die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen.

Vor allem mit Blick auf die Häufigkeit der Erschütterungen in dem zur Entscheidung gestellten Zeitraum und die Unregelmäßigkeit bzw. Unvorhersehbarkeit der Ereignisse wie auch die Verteilung auf Tag- und Nachtzeiten insbesondere wegen der damit einhergehenden Lästigkeit auch unabhängig von den physikalischen Messwerten die Wesentlichkeitsgrenze überschritten.

Die Beklagte hat demgegenüber keinen Sachvortrag gehalten, der für eine fehlende Wesentlichkeit sprechen würde. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügt es nicht, auf die Belastung des Bereiches Falscheid durch den Bergbau hinzuweisen. Unstreitig ist es erst in den letzten Jahren zu einer erheblichen Anzahl von Erderschütterungen und bergbaubedingten Schäden gekommen. Dies hat dem als naturnahen Wohnort Falscheid aber noch nicht sein Gepräge in der Art und Weise gegeben, dass die Anwohner in gesteigertem Maße eine Beeinträchtigung durch Erderschütterung hinnehmen müssten. Die streitgegenständlichen Flöze wurden erst vor dem Jahr 2000 in den nunmehr streitgegenständlichen Bereich ausgedehnt. Eine Betroffenheit des Grundstücks des Klägers durch Bergbauschäden auch vor diesem Zeitpunkt hat die Beklagten nicht dargelegt. Das Auftreten von Erderschütterungen seit dem Jahr 2000 führt aber noch nicht dazu, dass dem ehemals in dieser Hinsicht unbelasteten Gebiet ein Gepräge verliehen wird, das die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der Gesamtsituation des betroffenen Gebietes angehoben würde.

Die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist daher wesentlich im Sinne des § 906 I 1 BGB.

II.

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 906 II 2 BGB liegen dem Grunde nach vor.

1. Die Parteien haben im Rahmen des Hauptvorbringens des Klägers unstreitig gestellt, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen seitens der Beklagten nicht vermieden werden können. Insoweit war Streitgegenstand der Parteien, ob eine Anwendung des § 906 II 2 BGB neben der Sonderregelung zur Schadensregulierung bei Schäden, die durch den Bergbau verursacht werden, wie diese sich im BBergG darstellt, ausscheidet oder möglich bleibt.

a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist § 906 II 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG anwendbar. Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Anspruches aus § 906 II 2 BGB besteht nicht.

Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Haftungsregelung des BBergG lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.

Die Haftungsregelung des BBergG stellt zwar eine eigenständige Regelungsmaterie dar, die gerade durch den Ausschlusstatbestand des § 114 II Nr. 3. BBergG auch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Nachbarrecht in § 906 BGB aufweist. Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, dass weitere Ansprüche aus dem allgemeinen Nachbarrecht generell ausgeschlossen sein sollen.

Aus § 121 BBergG ergibt sich bereits, dass selbst für den Fall, dass ein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG vorliegt, im Haftungsumfang weitergehende Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen werden. Erst Recht kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche, die gerade nicht unter den Bergschadensbegriff des § 114 BBergG fallen, im Sinne einer Privilegierung des Bergbautreibenden gänzlich ausgeschlossen sein sollen.

Aus der Haftungssystematik ergibt sich vielmehr, dass in den Fällen, in denen gerade eine Duldungspflicht nach §§ 906 I, II 1 BGB nicht besteht und damit grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten in Betracht käme, dieser Unterlassungsanspruch zugunsten des Eingreifens der Gefährdungshaftung nach BBergG ausgeschlossen wird. Die Gefährdungshaftung als verschuldensunabhängige Haftung stellt mithin die Kompensation für den Verlust des Unterlassungsanspruchs dar. Dagegen soll zwar eine Gefährdungshaftung in den Fällen, in denen auch nach Nachbarrecht kein Unterlassen verlangt werden könnte, nicht eingreifen, ohne dass damit aber inzidenter weitergehende allgemeine nachbarrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB aufgrund grundsätzlicher Subsidiarität und fehlender Regelungslücke ausgeschlossen ist, da dieser gerade den Fall erfasst, den das BBergG regelt, nämlich dass zwar ein Unterlassungsanspruch besteht, dieser aber aufgrund der bergrechtlichen Besonderheiten nicht durchsetzbar ist.

Der unmittelbar aus § 906 II 2 BGB folgende Ausgleichsanspruch indes stellt eine eigenständige Regelung des nach dem Bergrecht nicht erfassten Falles dar, dass unter Abwägung der nachbarrechtlichen Interessen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht zu vermeiden ist und daher auch nicht zu verbieten ist, ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden soll. Insofern sind keine Anhaltspunkte aus der gesetzlichen Normierung erkennbar, weshalb der Nachbar, der durch Tätigkeiten des Bergbautreibenden wesentlich und unvermeidbar über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, schlechter stehen soll, als derjenige, der aufgrund sonstiger Tätigkeiten eines Nachbarn in dieser Weise beeinträchtigt wird. Eine solche Privilegierung des Bergbauberechtigten ist auch aus dem BBergG nicht ableitbar. Tatsächlich würde die Annahme einer solch weit reichenden gesetzlichen Privilegierung des Bergbauberechtigten im schlimmsten Fall bedeuten, dass derjenige, der die Beeinträchtigungen nicht nach § 906 II 1 BGB abwenden kann, gerade auch bei schwersten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Eigentums keinen Ausgleich erlangen könnte. Dies wird durch die im BBergG vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Bergbautreibenden nicht kompensiert und ist auch nicht durch allgemeine energiepolitische Erwägungen zu rechtfertigen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Entscheidungen des BGH. Soweit die Frage der Subsidiarität betroffen ist, beschränken sich die Entscheidungen des BGH auf die Problematik des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 II 2 BGB:

aa) In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 22.07.99 (BGH NJW 1999, 3633 ff.), in der der BGH sich mit dem Konkurrenzverhältnis zu der Regelung des Wasserhaushaltsgesetz beschäftigt hat, hat der BGH lediglich für den analogen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eine Subsidiarität bejaht.

Der BGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass bei der dort „vorliegenden Fallgestaltung kommt ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter, nach dem Klageziel aber gegebenenfalls alternativ geltend nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht“ kommt. Für diesen hat der BGH weiter erklärt:

„Nach übereinstimmender Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt ( BGHZ 72, 289 , 295; 120, 239, 249; ebenso Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 29; Staudinger/Roth, 13. Bearb., § 906 Rn. 239). So verhält es sich hier. ... Die beschränkten Voraussetzungen, unter denen § 22 Abs. 2 WHG dem geschädigten Nachbareigentümer dann Schadensersatzansprüche zuerkennt (insbes. Haftung nur des Inhabers der Anlage), müssen daher als abschließende Wertung des Gesetzgebers verstanden werden und können folglich nicht durch konkurrierende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB , dessen Entschädigungsregelung einem vollen Schadensersatz vielfach gleichkommt, überspielt werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in BGHZ 76, 35 , 43 (unter Hinweis auf BGHZ 69, 1 , 26) entschieden, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze eine nachbarrechtliche Sonderregelung enthalten, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruhe, nicht zurückgegriffen werden könne.“

Der BGH beschäftigt sich damit ausdrücklich nur mit dem analogen Anspruch und nicht mit der unmittelbaren Anwendung des § 906 II 2 BGB, da nach der Fallgestaltung ein Abwehranspruch in Betracht kommt, der aber nicht durchsetzbar ist.

bb) Auch die Ausführungen des 3. Zivilsenates vom 17.05.01 (BGH NJW 2001, 3049 ff.) zur Bergschadenshaftung betreffen ausdrücklich nur den analogen Anspruch, nicht aber den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB. Hierfür spricht auch bereits die Formulierung des BGH, dass die „Bergschadenshaftung erst dann eingreift, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 II 2 BGB also verlassen wird“.

Im Einzelnen führt der BGH aus:

Materiell rechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch indessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Senatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist. Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadensausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers, geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121 BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht dadurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung - auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist, eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG, für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S. 726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprüchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - einnimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.

Für den Anwendungsbereich des BBergG hält der BGH – nach Meinung des erkennenden Gerichtes auch zurecht – die Regelung für abschließend, so dass kein Raum für eine Analogie besteht. Aus der Entscheidung ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass der BGH, soweit der Anwendungsbereich des BBergG gerade nicht eingreift, auch den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB für subsidiär hält. Entgegen dem analogen Ausgleichsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen richtet sich der Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht auf einen im wesentlichen deckungsgleichen Schaden, sondern gleicht nur die über die Unzumutbarkeit hinausgehenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aus. Dieser Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird auch gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321).

Damit ist aber gerade ein anderer Regelungsinhalt gegeben, als der von dem BBergG erfasste Schadensersatz. Eine abschließende Regelung liegt danach nur für den Fall der nach nachbarrechtlichen Vorschriften verbietbaren Einwirkungen vor, nicht aber soweit der Nachbar bereits aus allgemeinem Nachbarrecht keine Möglichkeiten hat, die Einwirkung zu untersagen.

Ein Ausschluss wegen Subsidiarität kommt danach hinsichtlich des unmittelbaren Ausgleichsanspruchs auch unter Beachtung der Entscheidung des BGH nicht in Betracht.

cc) Die Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 20.11.98 (NJW 1999, 1029 ff.) zu sprengungsbedingten Erschütterungen betrifft ebenfalls nur die Frage der Anwendbarkeit des analogen Anspruchs. Dabei wird allerdings eine Anspruchskonkurrenz sogar zu dem analogen Ausgleichsanspruch angenommen.

Der BGH führt dazu aus:

Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einerseits und derjenige aus § 114 Abs. 1 BBergG andererseits stehen untereinander in Anspruchskonkurrenz (vgl. auch Piens/Schulte/ Graf Vizthum aaO Rdn. 52 ff), die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Nachbarrecht und Bergrecht ergibt. § 906 BGB betrifft nur die Haftung für bestimmte Immissionen, das Bergrecht, d.h. die Vorschriften der §§ 114 ff BBergG , regelt jedwede Schadenszufügung bei bestimmten bergbaurechtlichen Tätigkeiten ( §§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 , 2 und 3 BBergG ). Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten können Ersatzansprüche entstehen, die nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß entweder § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder §§ 114 ff BBergG den hier vorliegenden Vorgang unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt erschöpfend regeln und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beurteilung unter dem jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein soll.

Offen bleiben kann, ob und wie die bergschadensrechtlichen Regelungen hier den Anspruch des Klägers beeinflussen (vgl. zu diesem Problem etwa BGHZ 47, 53 , 55; 66, 315, 319). Der Anspruch aus § 114 Abs. 1 BBergG ist seinem Umfang nach ohnehin der weitergehende Anspruch, weil er auf Schadensersatz gerichtet ist, während sich der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen richtet, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (vgl. z.B. 90, 255, 263 m.w.N.). Eine Anspruchsbeschränkung der Höhe nach kommt hier ohnehin nicht in Betracht, weil der Kläger Ersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks und seines Zubehörs fordert (§ 117Abs. 1 Nr. 2 BBergG).

Im Erst-Recht-Schluss kann aber davon ausgegangen werden, dass der unmittelbare Anspruch nach Ansicht des 5. Zivilsenats des BGH in keiner Weise durch die Regelung des Bergschadensrechtes ausgeschlossen sein kann.

dd) Auch die Kommentierung von Piekenbrock zu der Entscheidung vom 20.11.98 (VersR 1999, 727 f.) geht davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 906 II 2 BGB in Betracht käme, wenn die Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB hergeleitet würde, worauf der BGH aber nicht habe eingehen müssen.

ee) Soweit z.T. pauschal von einer Subsidiarität des Anspruchs aus § 906 II 2 BGB unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH ausgegangen wird (vgl. Palandt-Bassenge, 65. Aufl. 2006, BGB, § 906 Rn. 25 unter Bezug auf BGH NJW 2004, 3328 und BGH NJW 1999, 3633), lässt dies den konkreten Entscheidungsinhalt unberücksichtigt.

ff) Auch die Entscheidung BGH NJW 2004, 3328 befasst sich gerade nicht mit dem unmittelbaren Anspruch, sondern lässt die Frage, ob das Vorgericht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB zu Recht verneint hat, offen, da im konkreten Fall ein dem vorgehender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch bejaht wird.

gg) Die Entscheidung des SaarlOLG vom 17.12.02 (ZfB 2003, 312 ff.), bei der es um Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Instandsetzungsarbeiten in Folge der Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Schadensersatz nach BBergG ging, verneint zwar einen Ersatz des allgemeinen Vermögensschadens (Minderwert) nach §§ 114, 117 BBergG, trifft aber keine Äußerung zum Verhältnis § 906 II 2 BGB zu den Vorschriften des BBergG. Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Regelungsmaterien des BBergG und des § 906 II 2 BGB insbesondere hinsichtlich des auszugleichenden Nachteils des Geschädigten unterschiedlich sind. Der Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321). Auch danach ist eine Anspruchskonkurrenz grundsätzlich zu bejahen.

Nach alledem ist ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB nicht bereits aufgrund bestehender Subsidiarität gegenüber den Regelungen des BBergG ausgeschlossen.

b) Die Einwirkung auf das Grundstück des Klägers durch die Erderschütterungen beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus. Dabei ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn Erderschütterungen über einen längeren Zeitraum (mehr als 1 Jahr) gehäuft (mehr als durchschnittlich 3 Erschütterungen pro Monat) und mit einer Schwingungsgeschwindigkeit auftreten, die im Einzelfall die für das betroffene Gebäude maßgebliche Grenze der potentiellen Schadenswirksamkeit von Erschütterungen nach der DIN 4150, Teil 3 „Einwirkungen auf Gebäude“ überschreiten. Dabei sind Erderschütterungen, die den Grenzwert nicht überschreiten, grundsätzlich auch dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn diese gehäuft auftreten. Überschreiten aber – bei monatlicher Betrachtung und Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs - mindestens 2 Erderschütterungen die im Einzelfall maßgebliche Schadenswirksamkeitsgrenze oder tritt eine Erderschütterung ein, die den zweifachen Wert der Schadenswirksamkeitsgrenze überschreitet, so ist die Beeinträchtigung so erheblich, dass sie nicht mehr entschädigungslos zumutbar ist (vgl. zum Erfordernis der Beachtung von Häufigkeit und Ausmaß der Beeinträchtigung auch BGH NJW 1984, 1876, 1878).

a) Die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks besteht unstreitig darin, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken in dörflicher und naturnaher Umgebung gegeben ist.

Dies ergibt sich aus der Art und dem Umfang der Nutzung der im maßgeblichen Vergleichsbezirk liegenden Mehrheit der Grundstücke, die annähernd gleich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 925, 930). Dabei ist vorliegend von dem Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk auszugehen, da der gesamte Gemeindebezirk von den Erschütterungen betroffen wird und eine engere Eingrenzung daher nicht geboten ist. Der Gemeindebezirk zeichnet sich aber unstreitig als Wohnort mit dörflichem Charakter in naturnaher Lage aus, der über keine wesentlichen Vorbelastungen durch Industrie u.ä. verfügt.

Aus der Bergbautätigkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vergangenheit heraus keine besondere situationsbedingte Belastungssituation. Insoweit hat die Beklagte, wie oben bereits angeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass aufgrund der Tätigkeit im Bergbau vor dem Jahr 2000 erhebliche bzw. nennenswerte Beeinträchtigungen im Bereich Falscheid aufgetreten wären, die das Ortsbild hätten prägen können. Alleine die Tatsache, dass die vorhandene untertägige Steinkohlenlagerstätte vorhanden ist, und die Beklagte ein Bergwerk in der angrenzenden Umgebung betreibt, führt noch nicht zu einer solchen situationsbedingten Vorbelastung. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Erderschütterungen grundsätzlich auch eine typische Folge von untertägigem Bergbau sein können. Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass erst seit 2002 erhöhte Schwingungsgeschwindigkeiten registriert wurden. Soweit es zuvor bereits zu Erschütterungen mit geringen Schwinggeschwindigkeiten gekommen ist, so haben diese offensichtlich die Erheblichkeitsschwelle bereits nicht überschritten. Die Erschütterungen mit einer hohen und nicht mehr nur unwesentlichen Schwinggeschwindigkeit waren aber jedenfalls nicht prägend im Sinne einer ortsüblichen Vorlastung der Grundstücke. Auf den Ruhrbergbau war dabei nicht abzustellen, da es sich insoweit nicht mehr um ein relevantes Vergleichsgebiet handelt.

b) Für die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und nicht des konkreten Benutzers abzustellen. Maßgeblich ist was einem „verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange unter Beachtung der Gegebenheiten des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 1030; BGHZ 49, 148; Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 26). Eine Beschränkung auf besonderes schwere Beeinträchtigungen insbesondere bis hin zur Existenzbedrohung ist nicht vorzunehmen.

Aufgrund der Häufigkeit, der Intensität, der Lästigkeit aufgrund des unregelmäßigen und unvorhersehbaren Auftretens der Erschütterungen zur Tages- und Nachtzeit wie auch der bereits eingetretenen Schäden am Eigentum des Klägers ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums zu Wohnzwecken in ruhiger, naturnaher Umgebung anzunehmen.

Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Vorsitzenden aus eigenem Erleben der Erschütterungsereignisse bekannt ist, wie diese sich tatsächlich vom Ablauf her darstellen, welche Auswirkung auf Sachen und die körperliche Verfassung der betroffenen Personen eintritt. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Klägers.

Durch die im Einzelfall erheblichen Schwingungsgeschwindigkeiten werden neben dem Gebäude selbst insbesondere auch im Wohnhaus befindliche Gegenstände in erheblicher Weise in Schwingung versetzt. Dadurch wird ein hohes Angstgefühl hervorgerufen, das bis hin zur Existenzangst führen kann. Insbesondere die fehlende Beeinflussbarkeit des Geschehens und dessen unvermitteltes und nicht vorhersehbares Eintreten steigert die psychische Belastung sowohl während des Erschütterungsereignisses als auch in der Folge, da jederzeit mit einem weiteren Erschütterungsereignis gerechnet werden muss. Es ist auch für die Betroffenen generell nicht absehbar, in welcher Intensität das nächste Erschütterungsereignis eintreten wird, so dass auch hieraus ein generelles Angstgefühl bis hin zu einer Existenzangst sich herleiten kann.

Insbesondere gilt dies für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem eine erhebliche Anzahl von Erderschütterungen angefallen ist, und es sich bei den Ereignissen nicht mehr um Einzelereignisse gehandelt hat, die dem Eigentümer noch zumutbar gewesen wären.

Durch diese Belastung des Eigentums selbst durch die eintretenden Schäden wie auch die Beeinträchtigung der Eignung des Eigentums zu Wohnzwecken wird die Nutzung des Eigentums im Einzelfall jedenfalls teilweise unzumutbar beeinträchtigt.

Auf die möglicherweise vorhandene persönliche Beeinträchtigung des Klägers aufgrund einer körperlichen Vorbelastung war nicht abzustellen, da auf das Empfinden des normalen verständigen Durchschnittsmenschen und nicht des konkreten Benutzers abzustellen ist. Ob der Kläger in besonderer Weise körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, war danach nicht entscheidungserheblich. Eine Beweisaufnahme musste daher nicht erfolgen.

c) Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit mit der Folge einer Ausgleichspflicht des verursachenden Bergbauunternehmens nicht schon dann eingreifen kann, wenn es überhaupt zu Erderschütterungen und dies auch ggf. gehäuft kommt. Dies würde eine unangemessene indirekte Beschränkung der Ausübung des genehmigten Bergbaus der Beklagten bedeuten. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Bergbau immanent ist, dass es zu Erderschütterungen kommen kann. In geringerer Intensität und Häufigkeit ist es auch im Bereich Falscheid auch in der Vergangenheit bereits unstreitig zu solchen Erschütterungen gekommen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich aufgrund der Erschütterungen verursachten Sachschäden von der Beklagten nach den bergrechtlichen Regelungen verschuldensunabhängig zu regulieren sind und vorliegend auch unstreitig bereits reguliert wurden. Der Ausgleichsanspruch dient daher nur dazu, die allgemeine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers auszugleichen, die sich aus einer nicht mehr zumutbaren Häufigkeit und Intensität der Erderschütterungen ergeben.

Unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten wie auch des Klägers im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit sind als Beurteilungskriterien zum einen die Häufigkeit der Erderschütterungen insgesamt, die Intensität der Erschütterungen und der Zeitraum des Auftretens der Erschütterungen unter Beachtung der jeweiligen Besonderheit des betroffenen Eigentums des Klägers heranzuziehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass zumindest über einen Zeitraum von 1 Jahr es zu Erderschütterungen gekommen sein muss, um eine unzumutbare Beeinträchtigung annehmen zu können. Auch vorübergehend gehäuft auftretende Erschütterungen durch Bergbautätigkeit sind noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wurde der Zeitraum von einem Jahr deutlich überschritten, wie sich aus den vorgelegten Tabellen über die Erschütterungsereignisse im Bereich Falscheid (Tabellenbereich Falscheid DOR) für das Jahr 2005 (Bl. 36 d.A.) und Januar bis April 2006 (Bl. 180 d.A.) ergibt.

Des weiteren ist eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen, wenn in einem Jahr nicht nur singuläre Erschütterungsereignisse eingetreten sind, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Häufigkeit bejaht werden kann. Dabei ist eine Häufigkeit von durchschnittlich mindestens 3 Erschütterungsereignissen pro Monat in einem Jahr, d.h. insgesamt mindestens 36 Erschütterungsereignisse im Jahr erforderlich. Bei einer geringeren Häufigkeit sind die Erschütterungen noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wird ausweislich der vorgelegten Tabellen, diese Häufigkeit überschritten. Im Jahr 2005 bis Januar 2006 wurden für den Bereich Falscheid 49 Erschütterungen registriert. Für den Zeitraum Februar bis April 2006 wurden bereits 67 Erschütterungen in der Tabelle aufgeführt.

Im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Erderschütterungen genügt es ebenfalls nicht zur Begründung einer Ausgleichspflicht, dass diese nach der einschlägigen DIN 4150 im Einzelfall bereits die Grenze zur potentiellen Schadensursächlichkeit nicht überschreiten. Es ist daher zusätzlich erforderlich, dass – wenn wie hier auf monatlicher Basis eine Entschädigung zu berechnen ist – in den Monaten, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, mindestens 2 Erschütterungen über dem im Einzelfall anzuwendenden Grenzwert liegen bzw. eine Erschütterung so intensiv ist, dass die Schwingungsgeschwindigkeit den Wert des doppelten Grenzwertes übersteigt.

Danach liegt eine unzumutbare und damit zu entschädigende Nutzungsbeeinträchtigung in den Monaten des Jahres 2005 vor, in denen mindestens 2 Erderschütterungen mit einer Schwingungsgeschwindigkeit über dem für das Anwesen des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. stattfanden oder aber eine Erschütterung mit einer Schwingungsgeschwindigkeit von mehr als 6 mm/sec. aufgetreten ist. Soweit in einem Monat ausschließlich unter diesem Grenzwert liegende Erschütterungen eingetreten sind, ist die Schwelle zur Entschädigungspflicht noch nicht erreicht worden. Geringfügige und für die Substanz des Eigentums nicht bedrohliche Erschütterungen sind generell nicht geeignet, eine Entschädigungspflicht zu begründen, sondern sind von dem Eigentümer noch entschädigungslos hinzunehmen.

d) Aufgrund der vorgelegten und unstreitigen Tabelle über die Erderschütterungen im Jahr 2005 ergibt sich für den Bereich Falscheid, dass insgesamt über das ganze Jahr verteilt Erderschütterungen festgehalten wurden. Dabei ergaben sich folgende Messungen der Schwingungsgeschwindigkeiten (in mm/sec) für den Bereich Falscheid:

1.

 Januar 2005:

1,02; 3,98 ; 0,94; 1,99

2.

 Februar 2005:

0,51; 4,76 ; 0,95

3.

 März 2005:

2,75; 1,89; 6,56

4.

 April 2005:

0,16

5.

 Mai 2005:

19,56 ; 3,64 ; 0,81

6.

 Juni 2005:

1,22; 1,82; 0,28; 0,28; 0,83; 0,28; 18,55 ; 0,26;

7.

 Juli 2005:

0,16; 0,25; 0,16; 25,37

8.

 August 2005:

10,09 ; 0,35;

9.

 September 2005: 

0,15; 22,89 ; 0,31;

10.

 Oktober 2005:

1,02;1,03;

11.

 November 2005: 

13,84 ; 0,33; 10,77 ; 0,21; 1,03; 1,22; 29,95

12.

 Dezember 2005: 

0,16; 1,23; 13,36

13.

 Januar 2006:

0,23; 1,21; 1,48; 1,35; 1,20; 1,20

Danach ergibt sich, dass in den Monaten April und Oktober 2005 sowie im Januar 2006 lediglich Erschütterungen in nur geringem Beeinträchtigungsbereich unter der Schwelle von 3 mm/sec. vorgelegen haben. In den Monaten Januar und Februar 2005 lag die Erschütterungsintensität lediglich einmalig bei über 3 mm/sec., so dass auch hier eine Entschädigungspflicht nicht begründet ist.

In den weiteren Monaten ist zumindest jeweils eine Erschütterung über den Zweifachen des Wertes von 3 mm/sec. hinausgegangen, so dass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Der Kläger hat hilfsweise seinen Klageantrag auch auf die Monate Februar, März und April 2006 gestützt.

In diesen Monaten ergaben sich folgende Schwingungsgeschwindigkeiten der registrierten Erderschütterungen:

1. Februar 2006:

1,18; 2,72; 1,01; 15,65 ; 2,33; 1,72; 1,11; 1,23;
1,47; 1,53;1,66; 1,08; 1,46; 0,92; 71,26 ; 1,31; 0,91;
4,59 ;1,43; 20,99 ; 1,12

2. März 2006:

1,18; 2,32; 3,39; 16,51 ; 1,59; 1,17; 22,43 ; 1,54;
1,59; 61,16 ; 18,36 ; 1,59; 1,56; 1,61; 1,42; 56,56 ;
1,23; 1,42; 2,56

3. April 2006:

1,28; 1,47; 1,19; 1,40; 1,17; 1,21; 2,34; 1,82; 4,76 ;
2,07; 1,30; 1,24; 2,48; 1,12; 2,05; 1,48; 2,30; 1,43;
3,22 ; 2,35; 1,14; 1,01; 1,07; 1,75; 1,74; 3,10 ; 3,35

Mithin ergibt sich unter Beachtung der obengenannten Beurteilungskriterien ein weiterer Entschädigungsanspruch für die Monate Februar, März und April 2006.

II.

Der Höhe nach steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich 100,00 EUR, d.h. für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR zu.

Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (vgl. BGH NJW 2001, 1865, BGHZ 85, 375 , 386 m.w.N.). Der Kläger kann aber nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als er in der Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden ist (BGH NJW-RR 88, 129; BGHZ 62, 361 , 372; 91, 20, 31/32). Für den Fall des selbstgenutzten Wohneigentums ist die Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten entschädigungsfähig (BGHZ 91,20 = BGH NJW 1984, 1876 ff.; Palandt-Bassenge, BGB 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 27).

Die Nutzungsbeeinträchtigungen, die der Kläger beim Gebrauch der seines Hausgrundstücks erlitten hat, sind ausgleichsfähig.

Da der Kläger nach den vorstehenden Feststellungen erheblichen immissionsbedingten Behinderungen in der Benutzung seines in einem ruhigen und naturnahen Wohngebiet gelegenen Hauses mit Garten ausgesetzt war, steht ihm hierfür ein billiger Ausgleich in Geld zu; ein solcher wird auch im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für konkrete Nutzungsbeeinträchtigungen gewährt. Dem Kläger wurde faktisch ein Stück des ihm zugewiesenen Eigentumsinhalts entzogen.

Die Nutzungseinbuße konnte nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1984, 1876, 1878).

Die Höhe der Entschädigung konnte sich bezüglich des selbstgenutzten Wohneigentums des Klägers insgesamt an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses im Falle einer Vermietung des gesamten Hausgrundstücks orientieren. Die Miete ist das verkehrsübliche Entgelt für die Nutzung eines Hauses, so dass es sachgerecht erscheint, den Nutzungsausfall nach der (fiktiven) Mietminderung zu bemessen (BGH a.a.O.). Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Größe der Wohnfläche und des gehobenen Zuschnitts des Hauses, in dessen Nutzung der Kläger nachhaltig gestört wurde, zu ermitteln.

Danach war aufgrund der unstreitigen Angaben des Klägers zur Größe und Ausstattung des Wohnhauses von einem zu erzielenden Mietwert von 1.000,00 EUR im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO auszugehen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Anwesen um ein vollständig nach historischem Vorbild renoviertes Haus handelt, das modernen gehobenen Ansprüchen angepasst worden ist.

Danach wurde das Hausanwesen als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1940 errichtet und zwischen 1990 und 1993 restauriert, wobei das Bruchsteinmauerwerk weitgehend erhalten blieb. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu erzielen sei. Dies führte aber nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme. Der Kläger hat vielmehr die wertbildenden Faktoren insbesondere unter Vorlage eines Wertgutachtens dargetan. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten bzw. ausreichend bestimmt worden, so dass sie gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gelten. Die unstreitigen Tatsachen ließen aber für das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu, dass ein Mietwert von 1.000,00 EUR für das Wohnanwesen des Klägers angemessen erscheint.

Die monatliche fiktive Mietminderung aufgrund der erschütterungsbedingten unzumutbaren Beeinträchtigung war nach § 287 ZPO mit 10 % des Mietwertes angemessen und ausreichend zu bemessen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die generelle Eignung des Wohnanwesens zu Wohnzwecken wie auch der tatsächlichen Gebrauch der Einrichtungen des Wohnanwesens nur insoweit eingeschränkt wird, als die allgemeine Wohnqualität durch die Erschütterungen leidet. Nur diese über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehende Beeinträchtigung war zu entschädigen, da die tatsächlichen Schäden der Erschütterungen durch die bergrechtlichen Schadensersatzansprüche abgedeckt werden.

Danach ergibt sich ein monatlicher angemessener Ausgleichsanspruch in Höhe von 100,00 EUR im Jahr 2005 für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember, sowie im Jahr 2006 für die Monate Februar, März und April. Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zu. Im Übrigen war die Klage dagegen unbegründet.

III.

Soweit der Kläger die Klage hilfsweise auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gestützt hat, war darüber nicht zu entscheiden, da dies nach dem Klägervortrag nur für den Fall gelten sollte, dass die Voraussetzung des Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB nicht bejaht würden. Mangels Bedingungseintritt war daher über das Hilfsklagevorbringen nicht zu entscheiden.

IV.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 291, 288 I ZPO, wobei antragsgemäß nur 4 % Zinsen ab einem Monat nach Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. Soweit erst mit Schriftsatz vom 03.02.06 die Klage hilfsweise auf die Monate Februar bis April 2006 gestützt wurde, war mithin ein späterer Verzinsungszeitpunkt anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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