Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Unberührt bleiben Vorschriften des Landesrechts, nach denen für ein Land Behörden eines anderen Landes zuständig sind.
BBergG § 142 Zuständige Behörden
Bundesberggesetz
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 418/21
7. Oktober 2021
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6 L 418/21 | 7. Oktober 2021 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
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6 L 433/21 | 7. Oktober 2021 |