BBergG § 31 Förderabgabe

Bundesberggesetz

(1) Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des jeweiligen Jahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für den Bergwerkseigentümer. Eine Förderabgabe ist nicht zu entrichten, soweit die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet werden. Satz 3 gilt nicht für die Errichtung eines Untergrundspeichers.

(2) Die Förderabgabe beträgt zehn vom Hundert des Marktwertes, der für im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnene Bodenschätze dieser Art innerhalb des Erhebungszeitraums durchschnittlich erzielt wird. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Behörde nach Anhörung sachverständiger Stellen den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest.

(3) § 30 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 BN 3/18
21. Dezember 2018
7 BN 3/18 21. Dezember 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 16/16
16. November 2017
9 C 16/16 16. November 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 23/10
30. August 2012
2 C 23/10 30. August 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/11
29. Februar 2012
7 C 8/11 29. Februar 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 87/10
30. Juni 2011
3 B 87/10 30. Juni 2011