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BBergG § 32 Feststellung, Erhebung und Änderung der Feldes- und Förderabgabe

Bundesberggesetz

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 30 und 31 erforderlichen Vorschriften über die Feststellung des Marktwertes und des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Erhebung und Bezahlung der Feldes- und Förderabgabe zu erlassen. Natürliche und juristische Personen können zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden, soweit dies zur Festsetzung des Marktwertes erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten von der Feldes- und Förderabgabe zu befreien,
2.
für Erlaubnisse auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 30 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Betrag und eine andere Staffelung festzusetzen,
3.
für Bewilligungen und Bergwerkseigentum auf bestimmte Bodenschätze oder in bestimmten Gebieten einen von § 31 Abs. 2 abweichenden Vomhundertsatz oder Bemessungsmaßstab festzusetzen,
soweit dies zur Anpassung an die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Regelungen geboten, zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zur Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der aufsuchenden oder gewinnenden Unternehmen, zur Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, zur Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten oder zum Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange erforderlich ist oder soweit die Bodenschätze im Gewinnungsbetrieb verwendet werden. Dabei dürfen die Abgaben höchstens auf das Vierfache des sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 oder § 31 Abs. 2 Satz 1 ergebenden Beträge erhöht werden.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 BN 2/23
7. August 2023
4 BN 2/23 7. August 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 B 5/22
12. Oktober 2022
7 B 5/22 12. Oktober 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 7 B 15/21
28. Juli 2022
7 B 15/21 28. Juli 2022
Beschluss vom Unknown court (4. Senat) - 4 BN 36/21
20. Dezember 2021
4 BN 36/21 20. Dezember 2021
Beschluss vom Unknown court (4. Senat) - 4 BN 37/21
20. Dezember 2021
4 BN 37/21 20. Dezember 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 31/21
14. Dezember 2021
4 A 31/21 14. Dezember 2021
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 4 B 11/21, 4 B 11/21 (4 B 25/20)
23. September 2021
4 B 11/21, 4 B 11/21 (4 B 25/20) 23. September 2021
Beschluss vom Unknown court (7. Senat) - 7 B 2/20
31. Juli 2020
7 B 2/20 31. Juli 2020
Beschluss vom Unknown court (4. Senat) - 4 B 49/18
28. April 2020
4 B 49/18 28. April 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 BN 3/18
21. Dezember 2018
7 BN 3/18 21. Dezember 2018