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BBergG § 34 Inhalt der Befugnis zur Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze

Bundesberggesetz

Für die Befugnis des Grundeigentümers, bei der Aufsuchung und Gewinnung grundeigener Bodenschätze nach Maßgabe dieses Gesetzes andere Bodenschätze mitzugewinnen, das Eigentum daran zu erwerben, Hilfsbaue anzulegen und fremde Grubenbaue zu benutzen, gelten,

1.
soweit sich dies nicht schon aus dem Inhalt des Grundeigentums und
2.
soweit sich nicht aus den §§ 149 bis 158 etwas anderes
ergibt, § 7 Abs. 1 und die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle des Erlaubnis-, Bewilligungs- und Bergwerksfeldes das Grundstück tritt, auf das sich das Grundeigentum bezieht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3 Sa 43/18
19. September 2018
3 Sa 43/18 19. September 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (11. Senat) - OVG 11 S 14.15
27. März 2015
OVG 11 S 14.15 27. März 2015