Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer ist die Aufsuchung insoweit unzulässig, als sie
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den Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen oder -zeichen, - 2.
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das Legen, die Unterhaltung oder den Betrieb von Unterwasserkabeln oder Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen mehr als nach den Umständen unvermeidbar, - 3.
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die Benutzung der Schiffahrtswege, die Schiffahrt oder den Fischfang unangemessen - 4.
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die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts unangemessen