BBergG § 87 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten

Bundesberggesetz

(1) Rechte an dem abzutretenden Grundstück sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Nutzung des Grundstücks beschränken, können aufrechterhalten werden, soweit dies mit dem Grundabtretungszweck vereinbar ist.

(2) Soweit Rechte nicht aufrechterhalten werden, sind gesondert zu entschädigen

1.
Erbbauberechtigte, Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Dienstbarkeiten und Erwerbsrechten an dem Grundstück,
2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist,
3.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränken.

(3) Berechtigte, deren Rechte nicht aufrechterhalten und nicht gesondert entschädigt werden, haben Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechts aus der Entschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Entschädigungen, die für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 433/21
7. Oktober 2021
6 L 433/21 7. Oktober 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Zivilsenat) - III ZR 407/15
8. Dezember 2016
III ZR 407/15 8. Dezember 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 C 39/13
29. April 2015
6 C 39/13 29. April 2015
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 2133/08
28. Juli 2010
1 BvR 2133/08 28. Juli 2010