Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBesG § 13 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.

(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 85/25
15. Oktober 2025
1 A 85/25 15. Oktober 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 64/25
30. September 2025
1 A 64/25 30. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 86/25
30. September 2025
1 A 86/25 30. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 70/25
1. August 2025
1 A 70/25 1. August 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 2 B 54.24
11. Juni 2025
2 B 54.24 11. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 116/24
30. Mai 2025
1 A 116/24 30. Mai 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 111/24
30. Mai 2025
1 A 111/24 30. Mai 2025
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 48/20
14. August 2024
2 LA 48/20 14. August 2024
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 1166/23.Z
23. August 2023
1 B 1166/23.Z 23. August 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Bremen - 2 LC 246/21
5. Oktober 2022
2 LC 246/21 5. Oktober 2022