Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
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BBesG § 17b Lebenspartnerschaft
Bundesbesoldungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvR 1397/09
19. Juni 2012
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2 BvR 1397/09 | 19. Juni 2012 |