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BBesG § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 2/24
13. Februar 2025
2 C 2/24 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 1/24
13. Februar 2025
2 C 1/24 13. Februar 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 13/23
2. Mai 2024
2 C 13/23 2. Mai 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 29/21
6. September 2022
1 WB 29/21 6. September 2022
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 17/21
5. November 2021
2 B 17/21 5. November 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 16/21
5. November 2021
2 B 16/21 5. November 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 15/21
5. November 2021
2 B 15/21 5. November 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 18/21
5. November 2021
2 B 18/21 5. November 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Senat) - 2 B 19/21
5. November 2021
2 B 19/21 5. November 2021
Beschluss vom Unknown court (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 3/20
24. April 2020
1 WDS-VR 3/20 24. April 2020