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BBesG § 52 Auslandsdienstbezüge

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 S 28/25
2. September 2025
OVG 4 S 28/25 2. September 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 21/23
17. Juni 2025
VI R 21/23 17. Juni 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 642/22
6. Februar 2024
1 A 642/22 6. Februar 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 1/22
14. September 2023
2 A 1/22 14. September 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 24 ZB 22.1624
20. März 2023
24 ZB 22.1624 20. März 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 17 K 20.2731
2. Juni 2022
M 17 K 20.2731 2. Juni 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1649/20
4. Mai 2022
1 A 1649/20 4. Mai 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1484/20
20. September 2021
1 A 1484/20 20. September 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 11663/20
22. Juni 2021
7 A 11663/20 22. Juni 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2361/18
24. November 2020
1 A 2361/18 24. November 2020