Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 1932/14
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, durch Bescheid den dem Kläger dem Grunde nach bewilligten Mietzuschuss insgesamt abzurechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2013 wurde er zum DDO/DtA European Air Group nach High Wycombe, Großbritannien, versetzt. Auf seinen Antrag hin beurlaubte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. April 2013 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei OCCAR in Bonn für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und versetzte ihn zu diesem Zwecke zum 1. August 2013 nach Rheinbach. Am 24. Juli 2013 bezog der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem seiner Kinder zwei Ferienwohnungen in Blewbury, Großbritannien (Kosten: umgerechnet 511,68 Euro). Am 28. Juli 2013 verließ er diese Wohnungen und bezog am selben Tag, dieses Mal nur mit seiner Ehefrau, ein Hotel in Wachtberg-Villip, Deutschland (Kosten: 190,00 Euro), das er wiederum am 30. Juli 2013 verließ. Unter dem 25. September 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Mietzuschuss zu entstandenen Hotel-/Pensionskosten im Hinblick auf beide Ferienwohnungs- bzw. Hotelaufenthalte.
3Mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger nur für den (ersten) Aufenthalt in den Ferienwohnungen in Großbritannien dem Grunde nach Mietzuschuss gemäß § 54 BBesG unter Anbringung nicht bezuschussungsfähiger Abzüge und lehnte ihn im Hinblick auf den (zweiten) Hotelaufenthalt in Deutschland ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Zahlung eines Mietzuschusses bestehe nur, solange Auslandsdienstbezüge zu zahlen seien, weil der Mietzuschuss Bestandteil der Auslandsdienstbezüge sei. Bei Versetzung zwischen dem In- und Ausland würden Auslandsbezüge gemäß § 52 Abs. 2 BBesG nur bis zum Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort gezahlt. Aus den Anträgen des Klägers ergebe sich, dass der 28. Juli 2013 der hier maßgebliche Abreisetag gewesen sein müsse, so dass der Anspruch auf Auslandsdienstbezüge mit Ablauf des 27. Juli 2013 geendet habe; ab dem 28. Juli 2013 könne ein Mietzuschuss nicht mehr bewilligt werden. Unter dem 24. Oktober 2013 setzte die Beklagte die Höhe des Mietzuschusses für die Ferienwohnungen in Großbritannien für den gesamten Monat Juli 2013 auf insgesamt 3.802,92 Euro fest. Für den der Bewilligung konkret zugrundeliegenden Zeitraum vom 24. bis zum 27. Juli 2013 führte dies zu einem Mietzuschuss in Höhe von 490,73 Euro.
4Gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2013 legte der Kläger am 25. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde ein. Mit demselben Schreiben legte er gleichfalls „Beschwerde gegen die Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses vom 24. Oktober 2013“ ein und führte darin Kosten auf, die ihm seiner Ansicht nach zustünden, die ihm aber noch nicht erstattet worden seien. Ebenso brachte er sein Unverständnis darüber zum Ausdruck, warum er 130,99 Euro Mietzuschuss habe nachzahlen müssen; dieser Betrag sei ihm von seinen Dienstbezügen abgezogen worden.
5Mit Beschwerdebescheid vom 21. Februar 2014 wies die Beklagte ausschließlich die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2013 – im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides – zurück; die „Beschwerde“ gegen die Festsetzung des Mietzuschusses ließ sie unerwähnt.
6Am 2. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt die Gründe aus dem Beschwerdeverfahren und trägt darüber hinaus vor, der ihm bewilligte Mietzuschuss für die Ferienwohnungen in Großbritannien sei ihm nie ausgezahlt worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass dieser Betrag mit dem bereits für das in Großbritannien angemietete Wohnhaus gewährten Mietzuschuss sowie einer Rückforderung – bezüglich derer es nie einen Bescheid gegeben habe – verrechnet werde. Streitig seien insofern Hotelkosten in Höhe von insgesamt 700,41 Euro, und zwar nach folgender Aufstellung:
7Apartments England 511,68 Euro
8Hotel H. 190,00 Euro
9Erstattung lt. Bescheid AUV - 132,24 Euro
10Zwischensumme 569,43 Euro
11zzgl. vom Gehalt abgezogener Mietzuschuss 130,98 Euro
12Gesamtbetrag 700,41 Euro
13Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wie der Betrag des bewilligten Mietzuschusses rechnerisch zustande komme. Die Richtigkeit der Rechnung werde daher vorsorglich mit Nichtwissen bestritten. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, woraus sich ein Rückforderungsanspruch der Beklagten ergeben könnte. Jedenfalls sei er verpflichtet gewesen, die Miete für sein in Großbritannien angemietetes Wohnhaus für den vollen Monat Juli 2013 (insgesamt 2.550 Pfund) zu zahlen, weil eine Kündigung nur zum Ende eines jeden Monats möglich gewesen sei und er sie mit Schreiben vom 7. Mai 2013 entsprechend zum 31. Juli 2013 ausgesprochen habe.
14Der Kläger beantragt,
15die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 25. September 2013 weitergehenden Mietzuschuss zu bewilligen und den Mietzuschuss insgesamt abzurechnen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie macht vor allen Dingen geltend, der gesamte Bereich der Berechnung des Mietzuschusses sei nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Der Kläger habe mit seiner Klage einzig den Bescheid vom 23. Oktober 2013 angegriffen, der ausschließlich den Anspruch auf Mietzuschuss dem Grunde nach betroffen habe. Im Hinblick auf die Berechnungen und Verrechnungen wäre eine Klage – die im Übrigen aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern vom 2. November 2012 gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, zu richten wäre – aber auch von vornherein unzulässig, weil es insoweit an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Entgegen dem Vorbringen des Klägers seien Miete und Mietnebenkosten für dessen Wohnhaus in Großbritannien nur bis einschließlich 26. Juli 2013 zu zahlen gewesen.
19Unter dem 25. Juli 2014 hat die Beklagte den Mietzuschuss für die Zeit vom 24. bis zum 26. Juli 2013 unter Abänderung der früheren Festsetzung auf einen Gesamtbetrag von 6.931,75 Euro festgesetzt, und zwar mit der Begründung, dass dem Kläger für diesen Zeitraum ein gemeinsamer Mietzuschuss für seine Miet- und Ferienwohnungen in Großbritannien zustehe. Gegen diese Festsetzung hat der Kläger vorsorglich „Beschwerde“ eingelegt.
20Unter dem 8. Oktober 2014 hat die Beklagte dem Kläger eine aus ihrer Sicht erläuternde Erklärung der vorgenommenen Berechnungen zukommen lassen und zudem eine Nachzahlung von 302,75 Euro veranlasst.
21In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Kontoauszug vom 13. August 2013 zu den Akten gereicht, aus dem sich eine Zahlung des Klägers an den Vermieter am 18. Juli 2013 in Höhe von 510 Pfund ergibt. Die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt (Frist: 23. Dezember 2015) geschlossen, wonach die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 8,11 Euro auszahlen und der Kläger die Kosten des Verfahrens übernehmen sollte. Diesen Vergleich hat der Kläger am 21. Dezember 2015 fristgerecht widerrufen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
25Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
26Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens von vornherein nicht nur die Verpflichtung der Beklagten auf Bewilligung weitergehenden Mietzuschusses, sondern auch deren Verpflichtung zum Erlass eines Abrechnungsbescheides über den Mietzuschuss insgesamt begehrt. Zwar hat er dies in der Klageschrift vom 1. April 2014 nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, da er dort ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2013 (in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014) beantragt hat. Sein Antrag ist jedoch gemäß § 88 VwGO entsprechend auszulegen. Denn der Kläger greift sowohl in seiner Beschwerde als auch in sämtlichen der Klageschrift folgenden Schriftsätzen nicht nur die Entscheidung der Beklagten vom 23. Oktober 2013 über Mietzuschuss dem Grunde nach an, sondern gleichfalls die Berechnung und Festsetzung der Höhe des Mietzuschusses.
27Im Hinblick auf das erste Klagebegehren, auf den Antrag vom 25. September 2013 weitergehenden Mietzuschuss auch zu den Kosten für das am 28. Juli 2013 in Deutschland bezogene Hotel bewilligt zu erhalten, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen solchen Anspruch; der Bescheid vom 23. Oktober 2013 ist ebenso wie der diesen Streitgegenstand betreffende Teil des Beschwerdebescheides vom 21. Februar 2014 rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Mietzuschuss ist § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG in Verbindung mit § 54 BBesG. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BBesG werden Auslandsdienstbezüge bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient, gezahlt. Diese Auslandsdienstbezüge setzen sich gemäß § 52 Abs. 1, Satz 2 BBesG aus Auslandszuschlag (§ 53 BBesG) und Mietzuschuss (§ 54 BBesG) zusammen. Nach § 52 Abs. 2 BBesG werden die Auslandsdienstbezüge – und damit auch der Mietzuschuss nach § 54 BBesG – bei Versetzung zwischen dem In- und Ausland (nur) bis zum Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort gezahlt. Der Tag vor der Abreise aus dem ausländischen Dienstort war vorliegend unstreitig der 27. Juli 2013. Da der Kläger das (zweite) Hotel in Deutschland, also nicht im Ausland, und auch erst am 28. Juli 2013 bezogen hat, scheidet ein Anspruch auf Mietzuschuss zu den für diesen Hotelbesuch entstandenen Kosten aus.
28Im Hinblick auf das zweite Klagebegehren, das sich auf den Erlass eines Abrechnungsbescheides richtet, ist die Klage zulässig und begründet.
29Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es im Hinblick auf den zweiten Streitgegenstand nicht an der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne von § 68 VwGO; insoweit ist die Klage vielmehr als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO statthaft. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger „Beschwerde gegen die Berechnung und Festsetzung des Mietzuschusses“ eingelegt und hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem in der Festsetzung und in seinen Bezügeabrechnungen dargestellten Stand der Entstehung und Verwirklichung seiner Ansprüche auf Mietzuschuss nicht einverstanden sei. Da die Festsetzung des Mietzuschusses nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist, dagegen also auch nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft war, konnte diese nur als Antrag auf korrekte Abrechnung in Form eines rechtsmittelfähigen Verwaltungsaktes gedeutet werden.
30Vgl. insoweit die Rechtsprechung des BFH zum Antragserfordernis bei Abrechnungsbescheiden im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 12. August 1999 – VII R 92/98 –, juris.
31Einen solchen Verwaltungsakt hat die Beklagte bis heute nicht erlassen.
32Entgegen der Ansicht der Beklagten ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 82 Abs. 3 SG auch für den zweiten Streitgegenstand die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeministerium der Verteidigung, richtige Beklagte.
33Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides über den Mietzuschuss insgesamt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dieser Anspruch ist unmittelbar aus dem Treueverhältnis herzuleiten, das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SG im Wehrrechtsverhältnis zwischen Staat und Soldat, also auch zwischen Kläger und Beklagter besteht. Der Staat hat die Pflicht, dem Soldaten nachvollziehbar darzulegen, welche Anträge er bewilligt und in welcher Art und Weise er bewilligte (Zahlungs-)ansprüche verwirklicht. Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist – insoweit parallel zur vergleichbaren Interessenlage im Steuerrecht, § 218 Abs. 2 AO, – ein Streit zwischen den Beteiligten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis. Der Bundesfinanzhof sieht diese Voraussetzungen im Steuerrecht insbesondere dann als gegeben an, wenn über die Frage Streit besteht, ob und inwieweit ein Anspruch durch Zahlung erloschen ist,
34vgl. BFH, Urteile vom 27.10.1972 – VI R 310/68 –, juris, und vom 13.01.2000 – VII R 91/98 –, juris,
35ein Rückerstattungsanspruch aus fehlgeleiteter Zahlung besteht,
36vgl. BFH, Urteil vom 18.06.1986, – II R 38/84 –, juris,
37oder ein Anspruch durch Aufrechnung erloschen ist
38vgl. BFH, Urteil vom 02.04.1987 – VII R 148/83 –, juris.
39Genau solche Fragen sind vorliegend zwischen den Beteiligten streitig. Zwar hat die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Korrektur ihrer ursprünglichen Festsetzung vorgenommen; ihr war aufgefallen, dass sie entgegen ihrer Ausgangsberechnung für die Zeit des Bezugs der Ferienwohnungen in Großbritannien sowohl zu den Kosten für die Ferienwohnungen als auch zu den parallel anfallenden Kosten des in Großbritannien angemieteten Wohnhauses des Klägers Mietzuschuss zu leisten hatte. Diese Korrektur hat den Streit allerdings nicht beigelegt. In erster Linie streiten die Beteiligten (nach wie vor) darüber, ob und in welcher Höhe Mietzuschuss ausgezahlt wurde und ob und in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus möglicherweise im Voraus zu hoch geleisteten Zahlungen in Form von Mietzuschuss bestand. Insoweit hatte die Beklagte Verrechnungen mit Ansprüchen des Klägers vorgenommen, ohne diesbezüglich Rückforderungsbescheide zu erlassen. Die Beklagte hat auch eine aus ihrer Sicht erläuternde Erklärung übersandt, durch die sie dem Kläger ihre Abrechnung in nachvollziehbarer Weise darstellen wollte; ein rechtsmittelfähiger Abrechnungsbescheid steht aber nach wie vor aus. Dieser ist allerdings insofern noch erforderlich, als selbst das Gericht den vermeintlich erläuternden Schriftsatz der Beklagten mitsamt Abrechnung nicht nachzuvollziehen vermochte. Insbesondere die Zusammensetzung des dort aufgeführten Betrages in Höhe von 302,75 Euro, deren Auszahlung die Beklagte nach eigenen Angaben veranlasst hatte, erschließt sich der Kammer nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte in diesem erläuternden Schriftsatz davon ausging, dass der Kläger für sein Miethaus in Großbritannien lediglich bis einschließlich 26. Juli 2013 Miete gezahlt habe. Dagegen steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die Miete für das Wohnhaus in Großbritannien bis einschließlich 31. Juli 2015 gezahlt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem Kündigungsschreiben des Klägers vom 7. Mai 2013 und zum anderen aus dem Kontoauszug vom 13. August 2013, dem sich eine Zahlung des Klägers an den Vermieter in Höhe von 510 Pfund ergibt, die am 18. Juli 2013 ausgeführt wurde. Da die Miete in Höhe von zuletzt 2.550 Pfund für das Wohnhaus des Klägers in Großbritannien nach dem Mietvertrag stets im Voraus für die Periode vom 26. eines Monats bis zum 25. des Folgemonats zu leisten war, spricht alles dafür, dass die Zahlung von 510 Pfund eine Nachzahlung von Miete für die Zeit vom 26. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 verkörpert.
40Das Gericht geht davon aus, dass dem Kläger nach korrekter Abrechnung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8,11 Euro gegen die Beklagte zusteht, vgl. den gerichtlichen Hinweis vom 4. Dezember 2015.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Kosten sind dem Kläger ganz aufzuerlegen, weil die Beklagte im Ergebnis nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
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Referenzen
- SG § 1 Begriffsbestimmungen 1x
- VII R 148/83 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- II R 38/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 1x
- BBesG § 54 Mietzuschuss 4x
- VwGO § 155 1x
- VI R 310/68 1x (nicht zugeordnet)
- BBesG § 53 Auslandszuschlag 1x
- SG § 82 Zuständigkeiten 1x
- BBesG § 52 Auslandsdienstbezüge 5x
- VII R 91/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 2x
- VII R 92/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 75 1x
- § 218 Abs. 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 88 1x