BBesG § 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern

Bundesbesoldungsgesetz

Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Hauptämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sind für die Ämter Dienstbezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Dienstbezüge aus dem ihm zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 28/18
17. April 2019
1 A 28/18 17. April 2019