BBesG § 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten eine monatliche Vergütung. Sie beträgt

1.
im Jahr 2013 225 Euro,
2.
im Jahr 2014 180 Euro,
3.
im Jahr 2015 135 Euro,
4.
im Jahr 2016 90 Euro,
5.
im Jahr 2017 45 Euro.

(2) Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich oder elektronisch bereit erklärt haben, erhalten neben der Vergütung nach Absatz 1 eine zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden

1.
für einen Dienst von mehr als 10 Stunden
a)
im Jahr 2013 15 Euro,
b)
im Jahr 2014 17 Euro,
c)
im Jahr 2015 19 Euro,
d)
im Jahr 2016 21 Euro,
e)
im Jahr 2017 23 Euro,
2.
für einen Dienst von 24 Stunden
a)
im Jahr 2013 30 Euro,
b)
im Jahr 2014 34 Euro,
c)
im Jahr 2015 38 Euro,
d)
im Jahr 2016 42 Euro,
e)
im Jahr 2017 46 Euro.

(3) Bei einer geringeren durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden die Beträge nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend dem über 48 Stunden hinausgehenden Teil der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dabei ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Kalendermonat auf volle Stunden zu runden. Bei einem Bruchteil von mindestens 30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abgerundet.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 33/15.KO
7. Oktober 2015
2 K 33/15.KO 7. Oktober 2015