BBesG § 80 Übergangsregelung für beihilfeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Bundesbesoldungsgesetz

Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die am 1. Januar 1993 Beihilfe nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, wird diese weiterhin gewährt. Auf Antrag erhalten sie an Stelle der Beihilfe Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2. Der Antrag ist unwiderruflich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von