BBesG § 70 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei

Bundesbesoldungsgesetz

(1) Beamten des Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei werden die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. Abweichend hiervon kann das Bundesministerium des Innern bestimmen, dass Beamte des gehobenen und des höheren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei Dienstkleidung, die nicht zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört, selbst zu beschaffen haben. Ihnen wird für die zu beschaffende Dienstkleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuss und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt. Der Zuschuss und die Entschädigung nach Satz 3 sollen an eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte Kleiderkasse geleistet werden. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt das Bundesministerium des Innern durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Verwaltungsbeamte der Bundespolizei, soweit sie zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet werden, entsprechend.

(2) Den Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei wird Heilfürsorge gewährt. Dies gilt auch

1.
während der Inanspruchnahme von Elternzeit und während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 oder § 92b Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes, sofern die Beamten nicht nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert sind, sowie
2.
in den Fällen des § 26 Absatz 3 der Sonderurlaubsverordnung.
Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und das Elfte Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 1638/14
21. Dezember 2015
12 K 1638/14 21. Dezember 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 29/12
10. Oktober 2013
5 C 29/12 10. Oktober 2013
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 93/12
18. September 2012
1 L 93/12 18. September 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2076/11
22. August 2012
2 S 2076/11 22. August 2012
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - L 5 KR 10/11
17. November 2011
L 5 KR 10/11 17. November 2011