Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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BBG 2009 § 117 Personalvertretung
Bundesbeamtengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 198.19
27. Juni 2022
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5 K 198.19 | 27. Juni 2022 |