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BBG 2009 § 117 Personalvertretung

Bundesbeamtengesetz

Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 198.19
27. Juni 2022
5 K 198.19 27. Juni 2022