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BBG 2009 § 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Bundesbeamtengesetz

(1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 2137/04
4. April 2006
4 K 2137/04 4. April 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 2 K 1070/03
16. November 2005
2 K 1070/03 16. November 2005