Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 2137/04

Tenor

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20. August 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nach § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 143 Abs. 2 LBG a.F. in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31. Juli 2002 bis 26. Oktober 2004 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist die geschiedene erste Ehefrau des im J. verstorbenen Polizeihauptmeisters a.D. N.. Sie begehrt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.
Die am ... geborene Klägerin heiratete 1963 N., der ab 1964 im Landespolizeidienst beschäftigt wurde. Aus der Ehe gingen vier 1964, 1967, 1969 und 1974 geborene Kinder hervor. Die Eheleute schlossen am 14.5.1974 für den Fall einer rechtskräftigen Scheidung eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung. Mit Urteil des Landgerichts R. vom 5.6.1974, rechtskräftig seit dem 27.7.1974, wurde die Ehe geschieden und festgestellt, dass der Ehemann an der Scheidung schuldig war. Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 4.10.1974 wurde die elterliche Gewalt der Klägerin übertragen, bei der die Kinder in der Folgezeit aufwuchsen. Gemäß Ziffer 4 der Scheidungsfolgenvereinbarung zahlte N. nach der Scheidung Kindes- und Geschiedenenunterhalt, den er von 1.350 DM/Monat auf 820 DM/Monat reduzierte, nachdem er sich am ... in zweiter Ehe verheiratet hatte. 1981 stellte er seine Geschiedenenunterhaltszahlungen ein. N. wurde zum ... als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er bezog zuletzt Ruhegehalt in Höhe von 1.918,47 EUR/Monat brutto und 1.709,63 EUR/Monat netto und verstarb am 30.7.2002.
Am 1.7.2003 stellte die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - einen Antrag auf Gewährung einer Witwenpension.
Mit Bescheid vom 20.8.2003 lehnte das Landesamt die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 143 Abs. 2 LBG a.F. ab und führte zur Begründung aus, der geschiedene Ehemann sei der Klägerin zum Zeitpunkt seines Todes nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet gewesen. Seine befristete Unterhaltspflicht habe zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestanden.
Die Klägerin erhob am 5.9.2003 Widerspruch. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags, nachdem bei ihr zum Zeitpunkt des Todes von N. ein Aufstockungsunterhaltsanspruch vorgelegen habe. Eine zeitliche Begrenzung habe es weder aufgrund einer Vereinbarung noch aufgrund einer gesetzlichen Regelung gegeben. Der Unterhaltsanspruch sei auch nicht dadurch entfallen, dass er seit 1981 nicht mehr realisiert worden sei. Das Einkommen des Verstorbenen habe vor und zum Zeitpunkt seines Todes über dem der Klägerin gelegen, so dass auch der Höhe nach ein Aufstockungsunterhaltsanspruch bestanden habe, der lediglich nicht geltend gemacht worden sei. Der Unterhaltsbeitrag sei in Höhe des hälftigen Differenzbetrags zwischen dem Einkommen der Klägerin in Höhe 1.349,- EUR/Monat netto und dem Einkommen des Verstorbenen zu bezahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nachdem die Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann von 1981 bis zu seinem Tod keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht habe, sei die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags abzulehnen. Sinn und Zweck des § 143 Abs. 2 LBG a.F. sei es, die Versorgung der Familie des Beamten bei dessen Tod sicher zu stellen. Ein Unterhaltsbeitrag könne danach gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Todes ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann bestanden habe. Anders verhalte es sich, wenn die frühere Ehefrau, gleichgültig aus welchen Gründen, sich mit einer bestimmten Unterhaltsregelung zufrieden gegeben habe und damit ausgekommen sei. Dann könne sie nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten auch dessen Dienstherrn gegenüber keine weitergehenden Ansprüche geltend machen. Denn eine Besserstellung der Angehörigen durch das Eintreten des Dienstherrn im Todesfall sei vom Gesetz nicht vorgesehen.
Die Klägerin hat am 26.11.2004 Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen zum Widerspruch wiederholt und vertieft. Zusätzlich wird ausgeführt, der Verstorbene habe seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin 1981 aus eigener Initiative eingestellt. Ihr jüngstes Kind sei damals 6 Jahre alt gewesen. Sie habe aus persönlichen Gründen von der Geltendmachung ihrer bestehenden Unterhaltsansprüche abgesehen. Sie habe aber nie einen Verzicht auf die Unterhaltsansprüche erklärt, die Unterhaltspflicht ihres geschiedenen Ehemannes sei nicht befristet worden und sie habe auch nicht wieder geheiratet, so dass ihr Unterhaltsanspruch auch nicht dadurch entfallen sei. Sie habe daher immer einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gehabt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 20. August 2003 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag nach § 86 Abs. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 143 Abs. 2 LBG a.F. in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 31. Juli 2002 bis 26. Oktober 2004 zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen. Zusätzlich wird ausgeführt, die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass sie zum Zeitpunkt des Todes einen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen gehabt habe. Nach dem Akteninhalt und ihrem Vortrag sei davon auszugehen, dass ein solcher Anspruch nicht vorgelegen habe. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können.
13 
Dem Gericht hat die Behördenakte vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat für den maßgeblichen Zeitraum vom 31.7.2002 bis 26.10.2004 (Erlass des Widerspruchsbescheids) als schuldlos geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ruhestandsbeamten gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Die Versagung im Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - vom 20.8.2003 und in seinem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Gemäß § 86 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bis zum 31.12.1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe - wie hier - vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist. Nach dem danach anzuwendenden § 143 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 1.8.1962, GBl. 1962, 89, (§ 143 Abs. 2 LBG a. F.), ist der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte.
16 
Hierzu ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1972 (BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199) zum wortgleichen § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 17.7.1971, BGBl. 1971, 1181, - unten § 125 Abs. 2 BBG a.F. - geklärt, dass die - ausschließlichen - gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sind: 1. Die Ehefrau muss schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschieden worden sein, und 2. die geschiedene Ehefrau hätte im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten. Die weiteren Satzteile des § 125 Abs. 2 BBG a.F. bzw. des wortgleichen § 143 Abs. 2 LBG a.F. stellen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eigenständige weitere Anspruchsvoraussetzung dar, sondern betreffen nur die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags, wenn die zuerst genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestanden hat.
17 
Das erkennende Gericht schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an und macht sie sich zu Eigen. Für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, nach dem ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt „zu leisten hatte“. Der Gesetzgeber stellt damit gerade nicht auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt ab, sondern lässt eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung genügen. Eine andere Auslegung lässt weder der Wortlaut noch der Regelungs- und Schutzzweck der Vorschrift zu. Durch § 143 Abs. 2 LBG a.F. sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Härten ausgeglichen werden, die vor dem 1.7.1977 bei Scheidung der Ehe auftraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199). Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften wurde erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976, in Kraft getreten am 1.7.1977, BGBl. 1976, 1421, unten EheRG, eingeführt. Für die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehefrauen sah das Gesetz keine Teilhabe an den vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften vor. Die bedürftigen Frauen waren nach der Scheidung auf ihre Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann angewiesen. Starb der geschiedene Ehemann, fiel der Unterhaltsanspruch in der Regel weg. Als Kompensation trat an seine Stelle der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gegen den Dienstherrn. Das EheRG beließ es für die vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehefrauen bei dieser Regelung. Dem Dienstherrn blieben dadurch Aufwendungen für die Übertragung der anteiligen Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherungskonten der betroffenen Frauen erspart. Bei ihnen wird der Verlust der während der Ehezeit vom Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften weiterhin nach § 143 Abs. 2 LBG a.F. durch den Unterhaltsbeitrag ausgeglichen, wenn der zum Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehemann stirbt. Dabei erfasst die Vorschrift, ihrem Schutzzweck entsprechend, gerade auch diejenigen Fälle, in denen die geschiedene Ehefrau - wie hier die Klägerin - in der Ehezeit Kinder geboren und allein aufgezogen hat und daher nicht in der Lage war, im ausreichenden Umfang eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Nach dem Erwerbsleben kommt es in diesen Fällen üblicherweise zu einem Versorgungsdefizit, das nur durch Unterhaltszahlungen oder ersatzweise, Unterhaltsbeitrag kompensiert werden kann. Eine Auslegung, die die Gewährung von Unterhaltsbeitrag entgegen dem Wortlaut von der Zahlung von Unterhalt zum Zeitpunkt des Todes abhängig macht, würde die mit der Vorschrift bezweckte Versorgung gerade in diesen Fällen vielfach vereiteln, nämlich immer dann, wenn die Frau erst nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns aus dem Erwerbsleben ausscheidet und erst dadurch unterhaltsbedürftig wird. Damit widerspräche eine solche Auslegung nicht nur dem Schutzzweck der Norm sondern auch der Regelung in § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., mit der vom Gesetzgeber klargestellt wird, dass der Dienstherr nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns eintretende Änderungen berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 35/81 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2005 - 4 S 100/05 - Juris). Zudem stünde die restriktive Auslegung gegen den Wortlaut wohl auch im Widerspruch zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen hat (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG).
18 
Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 143 Abs. 2 LBG a.F. setzt danach voraus, 1., dass die Ehefrau vor dem 1.7.1977 von einem Beamten oder Ruhestandsbeamten schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschieden wurde, 2., dass die geschiedene Ehefrau im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, und 3., dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemanns dem Grunde nach einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt hatte.
19 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
20 
1. Die Klägerin wurde vor dem 1.7.1977 von einem Beamten schuldlos geschieden. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, war N. seit 1964 im Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt und seit 1970 Beamter auf Lebenszeit. Das erforderliche Dienstverhältnis bestand danach sowohl zum Zeitpunkt der Scheidung am 5.6.1974 als auch zum Zeitpunkt des Todes am 30.7.2002. Die Scheidung wurde vor dem 1.7.1977 durchgeführt, nämlich am 5.6.1974. Die Klägerin wurde dabei schuldlos geschieden, was sich aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Landgerichts Ravensburg vom 5.6.1974 ergibt, in dem das alleinige Verschulden des Ehemanns ausdrücklich festgestellt wurde.
21 
2. Weiter ergibt sich aus §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 1 BeamtVG, dass die Klägerin im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte.
22 
3. Die Klägerin hatte schließlich auch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemanns gegen diesen dem Grunde nach einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt. Dieser Anspruch ergibt sich aus der schriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute vom 14.5.1974 (unten SchV) in Verbindung mit den §§ 58 ff. Ehegesetz vom 20.2.1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16, KRABl. 1946, 77, abgedruckt in Palandt, Kommentar zum BGB, 19. Auflage, S. 1889 ff., unten EheG a.F.). Ziffer 4 der SchV lautet: „Herr N. verpflichtet sich, für seine Frau und die Kinder den Unterhalt zu bezahlen, der dem jeweiligen Verteilerschlüssel der Rechtsprechung des Landgerichts R. entspricht. Herr N. verpflichtet sich, Frau N. über Gehaltsänderungen unverzüglich zu informieren.“ Damit wurde für den später eingetretenen Fall der rechtskräftigen Scheidung eine Verpflichtung von N. zur Zahlung von Kindesunterhalt und von Geschiedenenunterhalt an die Klägerin getroffen. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Die Vereinbarung folgt inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 14.5.1974 galten. Nach § 58 Abs. 1 EheG a.F. hatte der allein oder für überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichten. Von diesen gesetzlichen Vorgaben weicht die Scheidungsvereinbarung vom 14.5.1974 nicht ab. Die Vereinbarung war nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Bestimmungen auch zulässig. § 72 EheG a.F. sah eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe ausdrücklich vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in § 72 EheG a.F. aufgeführten Nichtigkeitsgründe bestehen bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung nicht. Damit kam die Vereinbarung wirksam zustande. Die im Laufe der Geltungsdauer eingetretenen Änderungen berühren die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Dies gilt sowohl für den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit vom Landgericht zum Amtsgericht/Familiengericht als auch für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle anstelle des jeweiligen Verteilerschlüssels des Landgerichts R. und für die spätere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin ab dem Jahr 1980. Denn diese Änderungen tangieren die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht.
23 
Der sich aus der wirksamen Scheidungsvereinbarung ergebende Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann stand der Klägerin bis zum Tod des Verpflichteten zu. Die Unterhaltsverpflichtung wurde in der Scheidungsvereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent befristet. Aus der insofern maßgeblichen gesetzliche Regelung in § 70 Abs. 1 EheG a.F. ergibt sich ebenfalls keine zeitliche Begrenzung.
24 
Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch auch nicht durch Verzicht oder Verwirkung verloren. Allein daraus, dass die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten diesen zu Lebzeiten über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat, kann weder auf einen Unterhaltsverzicht geschlossen noch die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.7.1991 - 2 A 12614/90 -, FamRZ 1992, 235). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Voraussetzungen für einen Verzicht oder eine Verwirkung im Hinblick auf den in Rede stehenden Unterhaltsanspruch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen ergeben, sondern aus der speziellen gesetzlichen Regelung in § 66 EheG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.1982 - IV b ZR 709/80 -, BGHZ 84, 280). Die Voraussetzungen des § 66 EheG a.F. sind hier aber eindeutig nicht erfüllt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann schuldig gemacht haben oder einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ geführt haben könnte. Damit ist eine Verwirkung des Rechts, den Anspruch auf Unterhalt geltend zu machen, nicht eingetreten. Etwas anderes ergäbe sich im übrigen auch dann nicht, wenn die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kämen. Nach ihren glaubhaften Angaben hat sich die Klägerin nicht so verhalten, dass N. darauf vertrauen durfte, dass sie ihren Anspruch auch in Zukunft nicht geltend machen würde. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach hat N. seine Geschiedenenunterhaltszahlungen 1981 ohne entsprechende Absprache mit der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin 1980 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie ihrerseits nie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf ihren Unterhaltsanspruch verzichten könne oder wolle. Ihre Schilderung entspricht insofern auch ihren damaligen Lebensverhältnissen. Sie erzog vier Kinder und das jüngste Kind war gerade 7 Jahre alt. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch war, abgesehen von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die einzige finanzielle Absicherung der Klägerin für den Fall, dass sie wegen der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen ihre Erwerbstätigkeit hätte einstellen müssen. Die Klägerin hatte weder 1981 noch in der Folgezeit Anlass oder die Möglichkeit zum Unterhaltsverzicht. Dies war ihrem geschiedenen Ehemann auch bekannt. Damit würde es bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Unterhaltsanspruchsverzicht an einer Erklärung und für die Verwirkung am erforderlichen Umstandsmoment fehlen (vgl. Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Auflage 2004, § 242 Abschnitt 4 Nr. 1).
25 
Der Klägerin stand danach zum Todeszeitpunkt am 30.7.2002 dem Grunde nach ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt zu. Davon abgesehen bestand auch ein Leistungsanspruch der Klägerin: Wie sich aus der Personalakte und den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt, bestand nach den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes auch ein Anspruch auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt in Höhe von 118,35 EUR für den Monat Juli 2002. Maßgeblich für die Entscheidung über die Frage, wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist, ist nach der Scheidungsfolgenvereinbarung die Rechtsprechung des Familiengerichts zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes. Nach der, die familiengerichtliche Praxis prägenden Düsseldorfer Tabelle entspricht auch in Fällen der Anwendung von § 58 EheG a.F. die Höhe des Anspruchs den monatlichen Unterhaltsrichtsätzen des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder nach der so genannten Differenzmethode. Aus den Akten ist insofern ersichtlich, dass weder die Klägerin noch ihr früherer Ehemann weiterhin unterhaltsberechtigte Kinder haben. Da der Verstorbene als Ruhestandsbeamter nicht mehr berufstätig war, besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einkommen der Klägerin und ihres früheren Ehemannes. Davon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung: Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug im Juli 2002 unstreitig 1417,03 EUR. Dem stand unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Krankenversicherung unstreitig ein Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten von 1.653,73 EUR (1.852,10 EUR [(13 x 1.709,63):12] - 198,37 EUR) gegenüber. Das ergibt die hälftige Differenz in Höhe von 118,35 EUR.
26 
Nachdem es nach § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. im fürsorgepflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, später eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, konnte das Gericht den der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum zustehenden Unterhaltsbeitrag nicht weiter beziffern. Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten, für den maßgeblichen Zeitraum Unterhaltsbeitrag in gesetzlicher Höhe zu leisten. Die fiskalischen Interessen des Dienstherrn stellen bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung keinen allein ausschlaggebenden Belang dar.
27 
Der Klage war nach alldem stattzugeben.
28 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahren, weil er unterliegt.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat für den maßgeblichen Zeitraum vom 31.7.2002 bis 26.10.2004 (Erlass des Widerspruchsbescheids) als schuldlos geschiedene Ehefrau des verstorbenen Ruhestandsbeamten gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag. Die Versagung im Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg - Landesamt - vom 20.8.2003 und in seinem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Gemäß § 86 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten nach den bis zum 31.12.1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe - wie hier - vor dem 1.7.1977 geschieden worden ist. Nach dem danach anzuwendenden § 143 Abs. 2 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 1.8.1962, GBl. 1962, 89, (§ 143 Abs. 2 LBG a. F.), ist der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte.
16 
Hierzu ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.1972 (BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199) zum wortgleichen § 125 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz in der Fassung vom 17.7.1971, BGBl. 1971, 1181, - unten § 125 Abs. 2 BBG a.F. - geklärt, dass die - ausschließlichen - gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags sind: 1. Die Ehefrau muss schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschieden worden sein, und 2. die geschiedene Ehefrau hätte im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten. Die weiteren Satzteile des § 125 Abs. 2 BBG a.F. bzw. des wortgleichen § 143 Abs. 2 LBG a.F. stellen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eigenständige weitere Anspruchsvoraussetzung dar, sondern betreffen nur die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrags, wenn die zuerst genannten Voraussetzungen gegeben sind und wenn dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch bestanden hat.
17 
Das erkennende Gericht schließt sich dieser überzeugenden Rechtsprechung an und macht sie sich zu Eigen. Für die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, nach dem ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt „zu leisten hatte“. Der Gesetzgeber stellt damit gerade nicht auf die tatsächliche Leistung von Unterhalt ab, sondern lässt eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung genügen. Eine andere Auslegung lässt weder der Wortlaut noch der Regelungs- und Schutzzweck der Vorschrift zu. Durch § 143 Abs. 2 LBG a.F. sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Härten ausgeglichen werden, die vor dem 1.7.1977 bei Scheidung der Ehe auftraten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1972 - BVerwG VI C 21.69 -, BVerwGE 41, 199). Der Ausgleich von Versorgungsanwartschaften wurde erst mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976, in Kraft getreten am 1.7.1977, BGBl. 1976, 1421, unten EheRG, eingeführt. Für die vor diesem Zeitpunkt geschiedenen Ehefrauen sah das Gesetz keine Teilhabe an den vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften vor. Die bedürftigen Frauen waren nach der Scheidung auf ihre Unterhaltsansprüche gegen den geschiedenen Ehemann angewiesen. Starb der geschiedene Ehemann, fiel der Unterhaltsanspruch in der Regel weg. Als Kompensation trat an seine Stelle der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gegen den Dienstherrn. Das EheRG beließ es für die vor dem 1.7.1977 geschiedenen Ehefrauen bei dieser Regelung. Dem Dienstherrn blieben dadurch Aufwendungen für die Übertragung der anteiligen Anwartschaften auf gesetzliche Rentenversicherungskonten der betroffenen Frauen erspart. Bei ihnen wird der Verlust der während der Ehezeit vom Ehemann erworbenen Versorgungsanwartschaften weiterhin nach § 143 Abs. 2 LBG a.F. durch den Unterhaltsbeitrag ausgeglichen, wenn der zum Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehemann stirbt. Dabei erfasst die Vorschrift, ihrem Schutzzweck entsprechend, gerade auch diejenigen Fälle, in denen die geschiedene Ehefrau - wie hier die Klägerin - in der Ehezeit Kinder geboren und allein aufgezogen hat und daher nicht in der Lage war, im ausreichenden Umfang eigene Versorgungsanwartschaften zu begründen. Nach dem Erwerbsleben kommt es in diesen Fällen üblicherweise zu einem Versorgungsdefizit, das nur durch Unterhaltszahlungen oder ersatzweise, Unterhaltsbeitrag kompensiert werden kann. Eine Auslegung, die die Gewährung von Unterhaltsbeitrag entgegen dem Wortlaut von der Zahlung von Unterhalt zum Zeitpunkt des Todes abhängig macht, würde die mit der Vorschrift bezweckte Versorgung gerade in diesen Fällen vielfach vereiteln, nämlich immer dann, wenn die Frau erst nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns aus dem Erwerbsleben ausscheidet und erst dadurch unterhaltsbedürftig wird. Damit widerspräche eine solche Auslegung nicht nur dem Schutzzweck der Norm sondern auch der Regelung in § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F., mit der vom Gesetzgeber klargestellt wird, dass der Dienstherr nach dem Tod des geschiedenen Ehemanns eintretende Änderungen berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 35/81 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2005 - 4 S 100/05 - Juris). Zudem stünde die restriktive Auslegung gegen den Wortlaut wohl auch im Widerspruch zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, nach der der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen hat (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 LBG).
18 
Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 143 Abs. 2 LBG a.F. setzt danach voraus, 1., dass die Ehefrau vor dem 1.7.1977 von einem Beamten oder Ruhestandsbeamten schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschieden wurde, 2., dass die geschiedene Ehefrau im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, und 3., dass die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemanns dem Grunde nach einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt hatte.
19 
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
20 
1. Die Klägerin wurde vor dem 1.7.1977 von einem Beamten schuldlos geschieden. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, war N. seit 1964 im Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg beschäftigt und seit 1970 Beamter auf Lebenszeit. Das erforderliche Dienstverhältnis bestand danach sowohl zum Zeitpunkt der Scheidung am 5.6.1974 als auch zum Zeitpunkt des Todes am 30.7.2002. Die Scheidung wurde vor dem 1.7.1977 durchgeführt, nämlich am 5.6.1974. Die Klägerin wurde dabei schuldlos geschieden, was sich aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil des Landgerichts Ravensburg vom 5.6.1974 ergibt, in dem das alleinige Verschulden des Ehemanns ausdrücklich festgestellt wurde.
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2. Weiter ergibt sich aus §§ 4 Abs. 1, 19 Abs. 1 BeamtVG, dass die Klägerin im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte.
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3. Die Klägerin hatte schließlich auch zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemanns gegen diesen dem Grunde nach einen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt. Dieser Anspruch ergibt sich aus der schriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung der Eheleute vom 14.5.1974 (unten SchV) in Verbindung mit den §§ 58 ff. Ehegesetz vom 20.2.1946 (Kontrollratsgesetz Nr. 16, KRABl. 1946, 77, abgedruckt in Palandt, Kommentar zum BGB, 19. Auflage, S. 1889 ff., unten EheG a.F.). Ziffer 4 der SchV lautet: „Herr N. verpflichtet sich, für seine Frau und die Kinder den Unterhalt zu bezahlen, der dem jeweiligen Verteilerschlüssel der Rechtsprechung des Landgerichts R. entspricht. Herr N. verpflichtet sich, Frau N. über Gehaltsänderungen unverzüglich zu informieren.“ Damit wurde für den später eingetretenen Fall der rechtskräftigen Scheidung eine Verpflichtung von N. zur Zahlung von Kindesunterhalt und von Geschiedenenunterhalt an die Klägerin getroffen. Gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Die Vereinbarung folgt inhaltlich den gesetzlichen Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung am 14.5.1974 galten. Nach § 58 Abs. 1 EheG a.F. hatte der allein oder für überwiegend für schuldig erklärte Mann der geschiedenen Frau nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichten. Von diesen gesetzlichen Vorgaben weicht die Scheidungsvereinbarung vom 14.5.1974 nicht ab. Die Vereinbarung war nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Bestimmungen auch zulässig. § 72 EheG a.F. sah eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe ausdrücklich vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen der in § 72 EheG a.F. aufgeführten Nichtigkeitsgründe bestehen bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung nicht. Damit kam die Vereinbarung wirksam zustande. Die im Laufe der Geltungsdauer eingetretenen Änderungen berühren die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht. Dies gilt sowohl für den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit vom Landgericht zum Amtsgericht/Familiengericht als auch für die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle anstelle des jeweiligen Verteilerschlüssels des Landgerichts R. und für die spätere Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Klägerin ab dem Jahr 1980. Denn diese Änderungen tangieren die Grundlagen der Unterhaltsvereinbarung nicht.
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Der sich aus der wirksamen Scheidungsvereinbarung ergebende Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann stand der Klägerin bis zum Tod des Verpflichteten zu. Die Unterhaltsverpflichtung wurde in der Scheidungsvereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent befristet. Aus der insofern maßgeblichen gesetzliche Regelung in § 70 Abs. 1 EheG a.F. ergibt sich ebenfalls keine zeitliche Begrenzung.
24 
Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch auch nicht durch Verzicht oder Verwirkung verloren. Allein daraus, dass die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten diesen zu Lebzeiten über einen längeren Zeitraum nicht in Anspruch genommen hat, kann weder auf einen Unterhaltsverzicht geschlossen noch die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs hergeleitet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.7.1991 - 2 A 12614/90 -, FamRZ 1992, 235). Hierbei ist zu beachten, dass sich die Voraussetzungen für einen Verzicht oder eine Verwirkung im Hinblick auf den in Rede stehenden Unterhaltsanspruch nicht aus den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen ergeben, sondern aus der speziellen gesetzlichen Regelung in § 66 EheG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 16.6.1982 - IV b ZR 709/80 -, BGHZ 84, 280). Die Voraussetzungen des § 66 EheG a.F. sind hier aber eindeutig nicht erfüllt. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Klägerin nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann schuldig gemacht haben oder einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ geführt haben könnte. Damit ist eine Verwirkung des Rechts, den Anspruch auf Unterhalt geltend zu machen, nicht eingetreten. Etwas anderes ergäbe sich im übrigen auch dann nicht, wenn die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung kämen. Nach ihren glaubhaften Angaben hat sich die Klägerin nicht so verhalten, dass N. darauf vertrauen durfte, dass sie ihren Anspruch auch in Zukunft nicht geltend machen würde. Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften Schilderung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach hat N. seine Geschiedenenunterhaltszahlungen 1981 ohne entsprechende Absprache mit der Klägerin eingestellt, nachdem die Klägerin 1980 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte. Das Gericht glaubt der Klägerin, dass sie ihrerseits nie zum Ausdruck gebracht hat, dass sie auf ihren Unterhaltsanspruch verzichten könne oder wolle. Ihre Schilderung entspricht insofern auch ihren damaligen Lebensverhältnissen. Sie erzog vier Kinder und das jüngste Kind war gerade 7 Jahre alt. Der Geschiedenenunterhaltsanspruch war, abgesehen von der Hilfe zum Lebensunterhalt, die einzige finanzielle Absicherung der Klägerin für den Fall, dass sie wegen der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen ihre Erwerbstätigkeit hätte einstellen müssen. Die Klägerin hatte weder 1981 noch in der Folgezeit Anlass oder die Möglichkeit zum Unterhaltsverzicht. Dies war ihrem geschiedenen Ehemann auch bekannt. Damit würde es bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für den Unterhaltsanspruchsverzicht an einer Erklärung und für die Verwirkung am erforderlichen Umstandsmoment fehlen (vgl. Jauernig, Kommentar zum BGB, 11. Auflage 2004, § 242 Abschnitt 4 Nr. 1).
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Der Klägerin stand danach zum Todeszeitpunkt am 30.7.2002 dem Grunde nach ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt zu. Davon abgesehen bestand auch ein Leistungsanspruch der Klägerin: Wie sich aus der Personalakte und den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt, bestand nach den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt des Todes auch ein Anspruch auf Zahlung von Geschiedenenunterhalt in Höhe von 118,35 EUR für den Monat Juli 2002. Maßgeblich für die Entscheidung über die Frage, wie der Unterhaltsanspruch zu berechnen ist, ist nach der Scheidungsfolgenvereinbarung die Rechtsprechung des Familiengerichts zum Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehemannes. Nach der, die familiengerichtliche Praxis prägenden Düsseldorfer Tabelle entspricht auch in Fällen der Anwendung von § 58 EheG a.F. die Höhe des Anspruchs den monatlichen Unterhaltsrichtsätzen des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder nach der so genannten Differenzmethode. Aus den Akten ist insofern ersichtlich, dass weder die Klägerin noch ihr früherer Ehemann weiterhin unterhaltsberechtigte Kinder haben. Da der Verstorbene als Ruhestandsbeamter nicht mehr berufstätig war, besteht ein Unterhaltsanspruch in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den anrechenbaren Einkommen der Klägerin und ihres früheren Ehemannes. Davon ausgehend ergibt sich folgende Berechnung: Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug im Juli 2002 unstreitig 1417,03 EUR. Dem stand unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Krankenversicherung unstreitig ein Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten von 1.653,73 EUR (1.852,10 EUR [(13 x 1.709,63):12] - 198,37 EUR) gegenüber. Das ergibt die hälftige Differenz in Höhe von 118,35 EUR.
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Nachdem es nach § 143 Abs. 2 Satz 2 LBG a.F. im fürsorgepflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn liegt, später eingetretene Veränderungen der Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen, konnte das Gericht den der Klägerin im geltend gemachten Zeitraum zustehenden Unterhaltsbeitrag nicht weiter beziffern. Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten, für den maßgeblichen Zeitraum Unterhaltsbeitrag in gesetzlicher Höhe zu leisten. Die fiskalischen Interessen des Dienstherrn stellen bei der vorzunehmenden Ermessensentscheidung keinen allein ausschlaggebenden Belang dar.
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Der Klage war nach alldem stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahren, weil er unterliegt.

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