Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BBG 2009 § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Bundesbeamtengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.