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BBG 2009 § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Bundesbeamtengesetz

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (1. Senat) - 1 A 126/20
12. Mai 2021
1 A 126/20 12. Mai 2021