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BBG 2009 § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen

Bundesbeamtengesetz

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (5. Kammer) - 5 L 1299/25.KO
16. Dezember 2025
5 L 1299/25.KO 16. Dezember 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 6.25
9. Oktober 2025
2 A 6.25 9. Oktober 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 KO 522/20
20. Dezember 2023
2 KO 522/20 20. Dezember 2023
Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 469/20
9. Juni 2020
2 BvR 469/20 9. Juni 2020
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 68/18
22. November 2018
12 B 68/18 22. November 2018