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BBG 2009 § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit

Bundesbeamtengesetz

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 A 4.25
11. Dezember 2025
2 A 4.25 11. Dezember 2025
Vorlagebeschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg (13. Kammer) - 13 K 4616/24
24. November 2025
13 K 4616/24 24. November 2025
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LB 35/24
12. August 2025
5 LB 35/24 12. August 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 16 K 23.2065
16. Juli 2025
AN 16 K 23.2065 16. Juli 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 515/24
20. November 2024
1 B 515/24 20. November 2024
Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 3/24
15. August 2024
2 MB 3/24 15. August 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 46/23
17. Juli 2023
5 ME 46/23 17. Juli 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 3037/20
15. Juni 2023
15 K 3037/20 15. Juni 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1314/19
21. November 2022
1 A 1314/19 21. November 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (4. Senat) - OVG 4 B 5/20
13. Oktober 2022
OVG 4 B 5/20 13. Oktober 2022