Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 LB 35/24
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 1. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... 2020.
Der am ...1970 geborene Kläger bewarb sich nach einem Studium des Lehramtes für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sport und Geschichte im Bundesland Nordrhein-Westfalen und dem ebenfalls in Nordrhein-Westfalen absolvierten Vorbereitungsdienst um Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Nach einer kurzen Beschäftigung als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis wurde er im Jahr 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Realschullehrer zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Im Jahr 2003 erfolgte seine Ernennung zum Realschullehrer unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Vor der hier angegriffenen Zurruhesetzungsverfügung wurde er durch die Niedersächsische I. - der Funktionsvorgängerin des Beklagten - zuletzt an der Oberschule J. -Stadt eingesetzt.
In den Jahren 2009 bis 2020 wies der Kläger erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf. Ab Januar 2012 und in den Folgeschuljahren meldete sich der Kläger dabei auch über längere zusammenhängende Zeiträume krank, dies insbesondere unmittelbar vor sowie teilweise auch unmittelbar nach den Schulferien. Die Krankschreibungen galten also jeweils - von wenigen Ausnahmen einzelner Tage abgesehen - regelmäßig nicht für die Schulferien, wobei der Kläger im Kontakt mit der I. mehrfach und teils über seinen jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten mitteilte, in den Schulferien dienstfähig gewesen zu sein. Aufgrund dieser Krankmeldungen war der Kläger - von jeweils rund 190 Schultagen - beispielsweise im Jahr 2015 an 30 Tagen, im Jahr 2016 an 38 Tagen, im Jahr 2017 an 54 Tagen und in der ersten Hälfte des Jahres 2018 an 34 Tagen in der Schule anwesend (Bl. 161 ff. BA004). Grund der Krankschreibungen waren insbesondere eine bis heute gegenüber dem Beklagten nicht näher spezifizierte chronisch-psychische Erkrankung sowie ein Hüftleiden.
Die I. ergriff aus diesen Anlässen in den Jahren 2009 bis 2019 verschiedene Maßnahmen. Zu diesen gehörten insbesondere - jeweils nur für Teilzeiträume - die an den Kläger gerichtete Anordnung, auch bei jeder Krankmeldung für weniger als drei Tage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen sowie die Anordnung, jede privatärztliche Krankschreibung durch einen Amtsarzt verifizieren zu lassen. Ferner ordnete die I. mehrfach die Untersuchung des Klägers durch einen Amtsarzt zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an. So kam es bis zum Ende des Jahres 2019 zu zunächst acht amtsärztlichen Untersuchungen und entsprechenden amtsärztlichen Stellungnahmen. Dabei ergaben fünf dieser Untersuchungen - die ersten vier Untersuchungen in den Jahren 2012 bis 2015 sowie die sechste Untersuchung im Oktober 2016 - jeweils die aktuelle Beschwerdefreiheit und volle Leistungsfähigkeit des Klägers, der sich wenige Zeit nach den jeweiligen Untersuchungsterminen wieder für eine beträchtliche Anzahl von Tagen krankmeldete. Die zeitlich dazwischen liegende fünfte Untersuchung (April 2016) hatte eine stufenweise Wiedereingliederung zur Folge, wobei ein Einsatz des Klägers im Sportunterricht nicht erfolgen sollte. Hiernach sollte wieder volle Leistungsfähigkeit bestehen. Im Anschluss erfolgten Krankmeldungen des Klägers in beträchtlichem Umfang. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Fehlzeiten des Klägers und seines weiteren Austausches mit der I. im o. g. Zeitraum sowie den Maßnahmen der I. und den Inhalten der amtsärztlichen Stellungnahmen wird auf den Tatbestand des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 26. April 2024 (5 LA 104/21) verwiesen.
Nach der siebten amtsärztlichen Stellungnahme im Jahr 2017 stufte die I. - der Empfehlung der Amtsärztin folgend - den Kläger per Bescheid vom 13. Oktober 2017 wegen einer chronisch-psychischen Erkrankung, die seit 2012 bestehe und sich im Februar 2017 stark verschlimmert habe, als mit 70 Prozent begrenzt dienstfähig ein. Der Bescheid wurde nach einer erfolglosen Klage des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (3 A 417/17) und abgelehntem Berufungszulassungsantrag (5 LA 125/19) bestandskräftig.
Nach der achten amtsärztlichen Stellungnahme im Juni 2018 wurde der Kläger wegen der vorgenannten chronisch-psychischen Erkrankung von der I. per (Änderungs-)Bescheid vom 13. September 2018 als mit 50 Prozent begrenzt dienstfähig eingestuft. Auch dieser Bescheid wurde nach Einbezug in das bereits laufende Klageverfahren (Az.: 3 A 417/17 bzw. 5 LA 125/19) bestandskräftig. Die Amtsärztin hielt nach der vorgenannten achten amtsärztlichen Untersuchung eine psychiatrische Zusatzbegutachtung zur genaueren Abklärung der Dienstfähigkeit für erforderlich. Der Kläger, im Kontakt mit der Amtsärztin hiermit zunächst einverstanden, unterschrieb eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung zugunsten der Amtsärzte mit Blick auf den psychiatrischen Zusatzgutachter Dr. K. (Bl. 9-11 BA003). Der Kläger erhob im Nachgang verschiedene Einwendungen mit Blick auf die rechtlichen Grundlagen der Zusatzbegutachtung, insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses einer entsprechenden Anordnung durch die I. und deren Voraussetzungen. Das Gesundheitsamt erklärte sich nach Erhalt eines Schreibens des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im April 2019 in Gänze für "befangen" und lehnte eine "weitere amtsärztliche Begutachtung" des Klägers ab. Hiervon nahm es im August 2019 wieder Abstand.
Der Kläger meldete sich sodann - mit Ausnahme der Weihnachts- und Osterferien - durchgängig ab dem 5. November 2019 bis zu den Sommerferien 2020 krank. Gegen die weitere Anordnung der I. aus März 2020, sich amtsärztlich auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen, erhob der Kläger zwar Einwendungen, nahm an der dann neunten amtsärztlichen Untersuchung vom 10. August 2020 jedoch teil. In ihrer anschließenden Stellungnahme vom 12. August 2020 führte die Amtsärztin aus, der Kläger habe seit dem 5. November 2019 nicht mehr unterrichtet. Wenn er an einigen Tagen nicht dienstunfähig erkrankt gewesen sei, so sei dies in den Schulferien oder während der Coronapandemie gewesen. Von den behandelnden Ärzten sei bereits seit dem Jahr 2012 eine chronisch seelische Erkrankung diagnostiziert worden, die wiederholt in unterschiedlich stark ausgeprägten Episoden zu Einschränkungen der Leistungsfähigkeit geführt habe. Auch die zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung seit dem 5. November 2019 sei überwiegend auf eine "reduzierte seelische Belastungsbreite" zurückzuführen. Die seelische Symptomatik habe sich bei ihm aktuell gebessert; er selbst halte sich allerdings in Anbetracht des bisherigen Verlaufs in den letzten Jahren auf nicht absehbare Zeit für nicht mehr dienstfähig als Lehrkraft. Diese subjektive Einschätzung des Klägers sei aus amtsärztlicher Sicht plausibel und nachvollziehbar, weil eine Änderung der bisherigen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht erkennbar sei. Um valide zu weiteren Prognosen, insbesondere die künftige Dienstfähigkeit betreffend (sowohl als Lehrkraft als auch bei einer etwaigen anderweitigen Tätigkeit), gelangen zu können, werde amtsärztlicherseits eine fachärztlich-psychiatrische Zusatzbegutachtung bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. K. für erforderlich gehalten. Der Kläger habe sich im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung mit dieser Zusatzbegutachtung einverstanden erklärt und deutlich gemacht, eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben, damit dem Fachgutachter die relevanten Unterlagen des amtsärztlichen Dienstes übermittelt werden könnten. Eine entsprechende Erklärung sei durch den Gesundheitsdienst bereits vorbereitet worden.
Mit Schreiben vom 8. September 2020 wies die I. den Kläger unter Verweis auf diese amtsärztliche Stellungnahme an, sich der psychiatrischen Zusatzbegutachtung bei Dr. K. am 2. Oktober 2020 um 15.00 Uhr zu unterziehen. Ferner werde der Kläger angewiesen, die Entbindung von der Schweigepflicht für den amtsärztlichen Dienst, die ihm bereits ausgehändigt worden sei, zu unterschreiben und bis zum 18. September 2020 an die Amtsärztin zurückzusenden. Die Abgabe dieser Erklärung unterliege ebenso der Mitwirkungspflicht wie der Termin für die Zusatzbegutachtung selbst. Auf die Folgen eines Fernbleibens wies die I. den Kläger hin. So könne er gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG als dienstunfähig angesehen werden, wenn er ohne hinreichenden Grund der Untersuchung fernbleibe.
Der Kläger legte am 17. September 2020 für den Zeitraum vom 16. September 2020 bis zum 9. Oktober 2020 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L., vor.
Nachdem er bis zum 18. September 2020 die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht an das Gesundheitsamt übermittelt hatte, wies die I. den Kläger mit weiterem Schreiben vom 21. September 2020 erneut darauf hin, dass er dies unverzüglich zu erledigen habe. Auf diese Aufforderungen reagierte der Kläger nicht. Insbesondere übersandte er nicht den ihm im August 2020 bereits von der Amtsärztin ausgehändigten Vordruck.
Am 2. Oktober 2020, dem Tag des angesetzten Untersuchungstermins, teilte der Kläger dem Fachgutachter Dr. K. um 11.24 Uhr mittels E-Mail Folgendes mit:
"[...] leider muss ich den für heute 02.10.2020, 15 h seitens der I. A-Stadt festgelegten Termin hinsichtlich eines fachärztlich-psychiatrischen Zusatzgutachtens auf Grund einer akuten Erkrankung absagen (ärztl. Bescheinigung s. Anhang)."
Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin D., wonach der Kläger "wegen Krankheit vom 02.10.2020 bis einschließlich 06.10.2020 nicht arbeitsfähig" sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 unterrichtete der Kläger die I. unter Vorlage der bezeichneten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung darüber, dass er den Termin "auf Grund einer akuten Erkrankung" nicht habe wahrnehmen können.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 hörte die I. den Kläger zu ihrer Absicht an, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Er habe den angeordneten Termin bei dem Zusatzgutachter ohne hinreichenden Grund nicht wahrgenommen und könne daher gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG als dienstunfähig angesehen werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes D. bescheinige ihm zwar Arbeitsunfähigkeit, nicht aber Untersuchungsunfähigkeit.
Der Kläger nahm hierzu durch seine jetzigen Bevollmächtigten dahin gehend Stellung, aus dem Erkrankungsbild, welches bei ihm am 2. Oktober 2020 vorgelegen habe, ergebe sich auch seine akute Untersuchungsunfähigkeit. Auf der - bereits eingereichten und nunmehr nochmals vorgelegten - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei ergänzend noch die Diagnose in Form der ICD-Ziffer - K 52.9G - aufgenommen worden. Hieraus ergebe sich, dass eine nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis vorgelegen hätten. Bei einem derartigen, sich in der akuten Phase befindlichen Krankheitsbild sei keine Untersuchungsfähigkeit, keine Reisefähigkeit und keine Fahrtüchtigkeit gegeben.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. November 2020 versetzte die I. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Eine Untersuchungsunfähigkeit gehe aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht hervor. Allein aus der diagnostizierten nichtinfektiösen Gastroenteritis und Kolitis könne noch keine Untersuchungsunfähigkeit abgeleitet werden. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger die Praxis D. eigenständig mittels Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht habe. Dies widerlege seine Behauptung, dass er fahruntüchtig und damit nicht reisefähig gewesen sei.
Der Kläger hat hiergegen am 15. Dezember 2020 bei dem Verwaltungsgericht Osna-brück Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat:
Der Facharzt für Allgemeinmedizin D. habe unter dem 6. Januar 2021 eine - der Klage als Anlage beigefügte - weitere Bescheinigung erstellt, der zu entnehmen sei, dass er - der Kläger - aufgrund einer schweren Erkrankung am 2. Oktober 2020 nicht in der Lage gewesen sei, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass es hier nicht um eine kurze Vorstellung beim Arzt im Umfang von 2 oder 5 Minuten gegangen sei, sondern um eine psychiatrische Zusatzbegutachtung, für die von vornherein ein Zeitrahmen von mehreren Stunden angesetzt gewesen sei. Um eine solche Untersuchung wahrnehmen zu können, müsse man "physisch und psychisch voll auf der Höhe" sein. Dies sei bei ihm indes am 2. Oktober 2020 nicht annähernd der Fall gewesen. Die sich in der Akutphase befindliche Erkrankung habe es ihm schlicht unmöglich gemacht, an einer mehrstündigen psychiatrischen Zusatzbegutachtung teilzunehmen. Es sei allgemein bekannt und damit eine absolute Selbstverständlichkeit, dass in der Akutphase - also am ersten Tag - einer solchen Erkrankung, wie er sie am 2. Oktober 2020 gehabt habe, niemand in der Lage sei, sich mehrere Stunden lang mit notwendiger hoher Aufmerksamkeit, Konzentration und auch physischer Präsenz einer Begutachtung zu unterziehen. Er habe der Praxis des Fachgutachters seine Erkrankung rechtzeitig noch am Vormittag mitgeteilt. Damit sei er allen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die Frage bestehender Dienstfähigkeit für etwaige anderweitige Tätigkeiten sei seitens des Beklagten nicht beantwortet worden, was zur Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Zurruhesetzung führe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der I. vom 13. November 2020 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Klage erwidert: Auch aus der ärztlichen Bescheinigung des Facharztes D. vom 6. Januar 2021 gehe nicht plausibel hervor, dass der Kläger seinerzeit untersuchungsunfähig gewesen sei. Es sei schon nicht plausibel gemacht worden, weshalb sich der ausstellende Arzt nach so langer Zeit noch habe erinnern können. Letztlich erwecke die Bescheinigung "den Eindruck einer Schutzbehauptung". Es sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Er hätte sich nicht mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Allgemeinmediziner D. zufriedengeben dürfen, sondern diese Einschätzung durch den Zusatzgutachter vornehmen lassen müssen. Letzterer hätte begutachten müssen, ob der Kläger trotz einer etwaigen Erkrankung an der fachpsychiatrischen Begutachtung - ggf. mit Pausen - hätte teilnehmen können. Die zu entschuldigende Tätigkeit sei nicht eine Diensterfüllung des Klägers in Form von Unterricht gewesen, sondern an einer wesentlich weniger anstrengenden psychiatrischen Begutachtung mitzuwirken. Diese habe in Form eines dreistündigen Gesprächs stattfinden sollen, bei dem es dem Kläger im Falle eines akuten Unwohlseins jederzeit möglich gewesen wäre, Pausen zu machen. Aus dem Vorverhalten des Klägers - nämlich dem Umstand, dass er bereits drei Termine bei demselben Zusatzgutachter kurzfristig abgesagt habe - folge eine gesteigerte Nachweispflicht in Bezug auf den hinreichenden Grund für sein Nichterscheinen, der er nicht genügt habe.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen D., der den Kläger am Morgen des 2. Oktober 2020 für den Zeitraum bis zum 6. Oktober 2020 krankgeschrieben hatte. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Mit Urteil vom 1. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der formell und materiell rechtmäßige Bescheid stütze sich auf § 26 BeamtStG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG. Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sei, komme es auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme des Zeugen vom 6. Januar 2021 nicht an. Doch selbst wenn man diese berücksichtigte, komme man zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei rechtmäßig. Sie sei aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt. Der Kläger habe keinen hinreichenden Grund für das Fernbleiben vom Termin zur Zusatzbegutachtung gehabt. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zeige auch in ihrer um den ICD-Code ergänzten Form keinen triftigen Grund für das Nichterscheinen des Klägers auf. Es sei schon vom Ausgangspunkt her nicht ersichtlich, dass die nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis eine Schwere gehabt haben könnten, dass der Kläger unfähig gewesen sei, einen Begutachtungstermin wahrzunehmen. Die ärztliche Bescheinigung trage insoweit nichts zur Plausibilisierung bei, da sie sich lediglich zur Arbeitsunfähigkeit des Klägers verhalte. Eine aussagekräftige Bescheinigung des behandelnden Arztes habe der Kläger auch im Anhörungsverfahren nicht vorgelegt. Die ergänzte Bescheinigung bestehe lediglich aus einem handschriftlich aufgebrachten ICD-Code nebst Praxisstempel, den der Zeuge weder selbst aufgebracht noch abgezeichnet habe. Auch die im Klageverfahren vorgelegte Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 6. Januar 2021 führe zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Der Bescheinigung sei nicht mit hinreichender Substanz zu entnehmen, dass dem Kläger die Wahrnehmung des Untersuchungstermins aufgrund besonderer Umstände unzumutbar gewesen sei.
Dieser Eindruck werde bestätigt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Zeuge habe bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass er den ihm zuvor nicht bekannten Kläger, der sich morgens gegen 8.20 Uhr in seiner Praxis vorgestellt hätte, nicht körperlich untersucht hätte, sondern diesem aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes, der sich unter anderem durch Blässe gezeigt hätte, und dessen Schilderungen seiner Krankheitssymptome eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und ihm direkt vor Ort ein homöopathisches Mittel ("Nux vomica") in besonders hoher Potenz (C 200) verabreicht und verschrieben hätte. Einen Anlass zur Verschreibung oder gar sofortigen Abgabe eines rezept- oder apothekenpflichtigen Medikaments wie z. B. "Imodium acut", das die Beschwerden des Klägers wissenschaftlich erwiesen anders als das bloß homöopathische Mittel zu lindern in der Lage gewesen wäre, hätte er nicht gesehen. Von dem für denselben Tag angesetzten Untersuchungstermin beim fachpsychiatrischen Zusatzgutachter hätte der Kläger nicht berichtet. Auf Bitte des Klägers wäre die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in der Folgezeit noch um den ICD-Code und einen Praxisstempel ergänzt worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 hätte der Kläger ihn dann zu seinem Erstaunen über die Probleme mit dem Beklagten in Kenntnis gesetzt und ihn dann unter Anführung einschlägiger Rechtsprechung darum gebeten, seine Untersuchungsunfähigkeit zu bescheinigen. Da ihm dies merkwürdig vorgekommen wäre, hätte er mit dem eigentlichen Hausarzt des Klägers Rücksprache gehalten. Nachdem dieser ihm die Vertrauenswürdigkeit des Klägers versichert hätte, hätte er dann das Schreiben vom 6. Januar 2021 erstellt. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, nach einer Nacht "zwischen Bett und Brechschüssel" mit seinem Auto zur Praxis des Zeugen - "einfache Fahrtstrecke laut Google Maps 6,2 km (Anmerkung der Kammer)" - gefahren zu sein.
Der Aussage des Zeugen sei ein hinreichender Grund für das Fernbleiben des Klägers vom Untersuchungstermin beim Zusatzgutachter nicht zu entnehmen. Dessen Bescheinigung der bloßen Arbeitsunfähigkeit des Klägers beruhe lediglich auf der äußerlichen Wahrnehmung des Zustandes des dem Zeugen zuvor nicht bekannten Klägers sowie der ungeprüften Übernahme von dessen Schilderungen. Eine körperliche Untersuchung des Klägers habe nicht stattgefunden. Gerichtsbekannt sei jedoch, dass sich eine Magen-Darm-Infektion durch Abtasten des Bauches verifizieren lasse. Auch der Umstand, dass der Zeuge davon abgesehen habe, dem Kläger ein apothekenpflichtiges oder gar rezeptpflichtiges Arzneimittel zu verschreiben, sondern sich auf die Gabe homöopathischer Mittel mit wissenschaftlich nicht erwiesener Wirkungskraft beschränkt habe, bestätige, dass auch der Zeuge den Gesundheitszustand des Klägers nicht derart gravierend eingeschätzt habe wie der Kläger selbst. Auch seiner informatorischen Anhörung zufolge habe der Kläger problemlos mit dem Auto zu dem Zeugen fahren können. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Kläger, wenn er zu dem Zeugen habe fahren können, nicht auch zu der Begutachtung durch den Sachverständigen hätte fahren können. Der Zeuge habe auch aus seiner Skepsis mit Blick auf das mit dem Brief vom 31. Dezember 2020 vorgebrachte Anliegen des Klägers keinen Hehl gemacht. Erst nach Rückversicherung bei dem behandelnden Hausarzt habe er dem Kläger die "schwerwiegende Erkrankung" attestiert.
Bei dieser Sachlage sei nicht ersichtlich, dass es dem Kläger, der auch in der Lage gewesen sei, noch einige Minuten im Wartezimmer der Praxis auf seinen Termin zu warten, nicht zumutbar gewesen sein soll, am Nachmittag desselben Tages den Untersuchungstermin beim fachpsychiatrischen Zusatzgutachter, dessen Bedeutung ihm zweifelsohne bekannt gewesen sei, wahrzunehmen. Zutreffend habe die I. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es möglich gewesen sei, die Untersuchung durch Pausen etc. so zu gestalten, dass sie auch dem gesundheitlich angeschlagenen Kläger möglich gewesen wäre. Auch habe der Zusatzgutachter die Untersuchung bei erkennbarer Unfähigkeit des Klägers abbrechen können. Dieser Möglichkeit habe sich der Kläger jedoch bewusst entzogen, indem er sich zunächst in die Praxis des Zeugen begeben und dann den Zusatzgutachter erst knapp drei Stunden nach der Rückkehr vom Arzttermin per E-Mail und nicht unverzüglich per Telefon, wie man es angesichts der Kurzfristigkeit habe erwarten können, über seine Verhinderung in Kenntnis gesetzt habe. Die Beklagte sei durch den Kläger überdies nicht am selben Tage, sondern erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 über die Arbeitsunfähigkeit informiert worden. Der Kläger habe zur Überzeugung der Kammer von vornherein nicht geplant, den Termin wahrzunehmen. Anders sei nicht zu erklären, dass der Kläger trotz Erinnerung die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht fristgerecht an die Amtsärztin gesandt habe. Ein hinreichender Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins zur psychiatrischen Zusatzbegutachtung liege damit zur Überzeugung der Kammer nicht vor.
Der Bescheid sei trotz Fehlens einer eigenständigen Entscheidung der I. über das Fehlen einer Dienstunfähigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände rechtmäßig, weil das Verwaltungsgericht dies von Amts wegen zu prüfen habe. In Anbetracht der vorliegenden Umstände, insbesondere der zahlreichen amtsärztlichen Gutachten und der eigenen Einschätzung des Klägers im August 2020, sei die Zurruhesetzung rechtmäßig. Der Bescheid sei ferner trotz fehlender Suche der Beklagten nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG rechtmäßig. Dem Gesetz - sowohl dem Beamtenstatusgesetz als auch dem Niedersächsischen Beamtengesetz - sei nicht zu entnehmen, dass der Vorrang der Weiterverwendung eines Beamten vor seiner Versorgung nicht gelten solle, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit des Beamten auf der Verweigerung einer von der Behörde angeordneten ärztlichen Begutachtung beruhe. Eine Verletzung der Suchpflicht liege jedoch dann nicht vor, wenn für das Gericht angesichts des Krankheitsbildes des Beamten feststehe, dass tatsächlich keine geeigneten Aufgabenbereiche ihn vorhanden seien und es somit einer Suche nicht bedürfe. Dies sei angesichts der Schwere der Erkrankung des Klägers und den erheblichen Fehlzeiten der Fall.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hin hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 26. April 2024 (5 LA 104/21) die Berufung des Klägers wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Der Zeuge, der die von ihm für den 2. Oktober 2020 vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt habe, habe im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er ihm aufgrund der von ihm diagnostizierten Erkrankung - konkret einer nicht infektiösen Gastroenteritis und Kolitis (ICD-10 K52.9) - für an diesem Tag, also den 2. Oktober 2020, nicht untersuchungsfähig gehalten habe. Diese Aussage des Zeugen stehe im Einklang mit dessen schriftlicher Erläuterung vom 6. Januar 2020. Der Zeuge habe ferner ausgeführt, dass er - der Kläger - eindeutig Symptome einer Magen-Darm-Grippe gezeigt und einen schlechten Allgemeinzustand aufgewiesen hätte. Er habe bei ihm die eindeutigen Zeichen des Infekts wahrgenommen. Eine weitere körperliche Untersuchung habe er deshalb nicht vorgenommen. Bei diesem Inhalt der Aussage des Zeugen könne man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass er am 2. Oktober 2020 in der Lage gewesen wäre, sich der anberaumten psychiatrischen Zusatzbegutachtung zu unterziehen und daher unentschuldigt dieser anberaumten Zusatzbegutachtung ferngeblieben wäre. Dass er den Zeugen aufgesucht habe, sei kein Indiz für irgendeine täuschende Intention, weil sein Hausarzt im Urlaub gewesen sei. Die zeitlichen Abläufe erklärten sich so, dass er nach der Rückkehr von der Praxis des Zeugen sich zunächst hingelegt habe und insofern zunächst nochmals ein wenig habe abwarten wollen, wie sich die ganze Sache an diesem Tag entwickele, da der anberaumte Termin ab habe 15:00 Uhr stattfinden sollen. Nachdem die Situation aber auch zweieinhalb Stunden später sich in keinerlei Hinsicht besser gestaltet hätte, sondern eher im Gegenteil, sei für ihn klar gewesen, dass er an diesem Tag aufgrund der bestehenden Beeinträchtigungen definitiv nicht an dem anberaumten Termin zur Zusatzbegutachtung habe teilnehmen können. Er habe die schriftliche Variante "E-Mail" gewählt, um einen schriftlichen Nachweis zu haben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 1. Juni 2021 zu ändern und den Bescheid der Niedersächsischen I. vom 13. November 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert: Eine Untersuchungsunfähigkeit des Klägers sei auch durch die Zeugenvernehmung nicht nachgewiesen. Es lägen erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger stattdessen von Anfang an nicht geplant hätte, den Begutachtungstermin wahrzunehmen. Es sei auffällig, dass der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung die Schweigepflichtentbindungserklärung nicht rechtzeitig an den Amtsarzt übermittelt und die Erklärung auf die Erinnerung hin nicht vorgelegt habe. Ferner sei auffällig, dass der Kläger alternierend verschiedene Hausarztpraxen aufgesucht habe, um sich regelmäßig mit Verweis auf eine Magen-Darm-Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Ebenso sei der Ablauf der Krankmeldung am Tage der geplanten Begutachtung atypisch. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Kläger in diesem Prozess geltend mache, er sei seinerzeit nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen, befremde es, dass dieser vor dem Landgericht Coburg ein Verfahren mit dem Gegenstand "Anspruch aus Versicherungsvertrag wg. Berufsunfähigkeit", Az. 14 O 944/21, gegen die HUK-Coburg-Lebensversicherung AG geführt habe, wobei die zuständige Personaldezernentin als Zeugin gehört worden sei.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2025 Beweis erhoben durch Einvernahme des schon durch das Verwaltungsgericht Osnabrück vernommenen Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Der Kläger ist im Rahmen der Wiederverwendungsprüfung durch den Beklagten im September 2024 erneut amtsärztlich begutachtet worden. Die Amtsärztin kam im Januar 2025 zu dem Ergebnis, dass sich eine umgehende Versetzung in den Ruhestand "medizinisch nicht begründen" lasse, da derzeit "gesundheitlich keine wesentlichen Beeinträchtigungen" vorlägen. Aktuell habe der Kläger "keine Krankheitszeichen einer psychiatrischen Erkrankung" sowie "keine wesentlichen körperlichen Erkrankungen, die die Dienstfähigkeit als Lehrer einschränken würden". Der Beklagte hat daraufhin eine Wiederverwendung des Klägers vorgesehen und ihn der Oberschule M. in N. -Stadt zugewiesen. Der Kläger hat laut den unbestrittenen Angaben des Beklagten gegen die Zuweisung Einwendungen erhoben und sich dort bisher (bis 12. August 2025) noch nicht gemeldet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der I. vom 13. November 2020 über die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzungsverfügung ist § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden und damit maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 11) Fassung vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010). Hiernach sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ein Beamter ist nicht bereits dann dienstunfähig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn er die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12), hier also als Realschullehrer an der Oberschule in J. - Stadt. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist vielmehr das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d. h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 7 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 9.3.2021 - 5 LC 174/18 -, juris Rn. 12). Dienstunfähig ist der Beamte also nur dann, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf jedem dieser Dienstposten wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist; er ist demgegenüber nicht dienstunfähig, wenn seine amtsangemessene Beschäftigung auf irgendeinem dieser Dienstposten noch möglich ist (von der Weiden, jurisPR-BVerwG 18, 2016 Anm. 4, C.).
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Um die Dienst(un)fähigkeit beurteilen zu können, müssen die gesundheitlichen Leistungseinschränkungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 17 f.; Urteil vom 16.11.2017 - BVerwG 2 A 5.16 -, juris Rn. 22; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 13). Dementsprechend sieht § 43 Abs. 1 Satz 1 NBG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72) vor, dass die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG aufgrund einer ärztlichen Untersuchung festzustellen ist. Insbesondere sieht § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG vor, dass - wenn Zweifel (des Dienstherrn) hinsichtlich der Dienstfähigkeit eines Beamten bestehen - die Verpflichtung des Beamten besteht, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer angemessenen Frist untersuchen und, falls ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
Dieser Grundsatz der Erforderlichkeit ärztlicher Feststellungen gilt jedoch nicht ausnahmslos. Ohne ärztliche Feststellung zur Dienstfähigkeit des Beamten kann dieser als dienstunfähig angesehen werden, wenn er ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht nachkommt und er hierauf schriftlich hingewiesen worden ist (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG). Mit der letztgenannten Vorschrift hat der Gesetzgeber die allgemeinen Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Beweisvereitelung, wonach die unberechtigte Weigerung eines Beamten, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, schon nach allgemeinen Beweisregeln als ein negatives Indiz für die Annahme seiner Dienstunfähigkeit gewertet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12, 23; Beschluss vom 27.4.2016 - BVerwG 2 B 23.15 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 LB 20/09 -, juris Rn. 36), ausdrücklich geregelt und konkretisiert (vgl. LT-Drs. 16/655, S. 117; Worthmann, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 33. Edition, Stand: 1.4.2025, § 43 NBG Rn. 50; Kümmel, Beamtenrecht, Stand: 109. EL Juni 2015, § 43 Rn. 15). Die Vorschrift verschafft dem Dienstherrn demgemäß kein Ermessen, da es sich um eine Vorschrift über die Beweisvereitelung - Beweisregel - handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 14, zu § 53 BWLBG a. F.; im Anschluss daran zu § 43 NBG Worthmann, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 33. Edition, Stand: 1.4.2025, § 43 NBG Rn. 50; vgl. auch LT-Drs. 16/655, 119: "unechte Beweislastumkehr"). Sie bringt mit der Formulierung "kann" vielmehr lediglich die Berechtigung des Dienstherrn zum Ausdruck, von der Verweigerung der Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit zu schließen.
2. Die Voraussetzungen der für den Kläger nachteiligen Schlussfolgerung in diesem Sinne und die hierauf beruhende Zurruhesetzung des Klägers sind gegeben: Die Untersuchungsanordnung der I. vom 8. September 2020 ist rechtmäßig (a)). Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass der Untersuchungsanordnung war nicht erforderlich (b)). Der Kläger ist ohne hinreichenden Grund der Untersuchung ferngeblieben (c)). Der Mangel der eigenen Entscheidung des Beklagten über die Dienstunfähigkeit des Klägers wirkt sich vorliegend nicht aus (d)). Eine Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers bestand nicht (e)).
a) Die Untersuchungsanordnung des Beklagten vom 8. September 2020 über die fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung des Klägers erweist sich als rechtmäßig.
Eine für den Beamten nachteilige Schlussfolgerung aus dem Fernbleiben von einer i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten Untersuchung setzt die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Untersuchungsanordnung voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 45; Worthmann, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 33. Edition, Stand: 1.4.2025, § 43 NBG Rn. 53). Erfasst wird von § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG dabei auch eine vom Amtsarzt für erforderlich gehaltene und vom Dienstherrn daraufhin angeordnete fachärztliche Zusatzuntersuchung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 45). Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung oder fachärztlichen Zusatzuntersuchung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 20; Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 10.4.2014 - BVerwG 2 B 80.13 -, juris Rn. 8). Werden die Zweifel an der Dienstfähigkeit - wie hier - auf Umstände im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt, müssen der Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Die festgestellten Umstände müssen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Allein der Befund, die für die Anordnung sprechenden Gründe "seien nicht aus der Luft gegriffen", reicht hingegen für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus. Die tatsächlichen Feststellungen müssen zudem in der Anordnung so wiedergegeben werden, dass der Beamte die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 10.4.2014 - BVerwG 2 B 80.13 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 19.7.2024 - 6 B 556/24 -, juris Rn. 20-23). Bezieht sich die Anordnung auf eine psychiatrische Untersuchung, gelten wegen des damit für den betroffenen Beamten verbundenen Eingriffs in den Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) strengere Anforderungen als für eine allgemeine, nicht im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete amtsärztliche Untersuchung. Allein das Vorliegen von Zweifeln an der Dienstfähigkeit ist insoweit nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr deutlicher Anhaltspunkte für eine dem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Beamten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2012 - 6 B 222/12 -, juris Rn. 4, m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22.5.2013 - 2 A 11083/12 -, juris Rn. 28).
Die Behörde muss daher die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, sowie Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen in der Anordnung angeben (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 23 ff.). Der Beamte muss anhand der darin gegebenen Begründung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in der Anordnung Verlautbarte die Zweifel an seiner Dienstfähigkeit zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - BVerwG II A 4.78 -, juris Rn. 27; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 19 ff.; Beschluss vom 10.4.2014 - BVerwG 2 B 80.13 -, juris Rn. 10; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 22). Gleichermaßen muss es für den Beamten überprüfbar sein, ob die beabsichtigten Untersuchungsmaßnahmen verhältnismäßig sind, so dass diese nicht frei dem Amtsarzt überlassen werden dürfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses einer Untersuchungsanordnung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 23). Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - grundsätzlich in der Untersuchungsanordnung zu benennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 35). Entspricht die Anordnung nicht diesen Anforderungen, können Mängel nicht nachträglich durch Nachschieben von Gründen geheilt werden (BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 22).
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsanordnung erst der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse dient und der Behörde in diesem Verfahrensstadium regelmäßig keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung dürfen daher nicht überspannt werden, weil der Dienstherr sie ansonsten "praktisch nicht mehr erfüllen kann". Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur diesen Umstand als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 27, m. w. N.; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 16.5.2025 - DG 1/24 -, juris Rn. 42, 47).
Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Anordnung zur fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung vorliegen, hat der Kläger schriftsätzlich nicht infrage gestellt und in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung durch den Senat ausdrücklich durch seinen Prozessbevollmächtigten für gegeben erachtet. Der begründete und nachvollziehbare Anlass bestand in dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung am 10. August 2020 und der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. August 2020. Hiernach hatte der Kläger dort selbst geäußert, sich "auf nicht absehbare Zeit für nicht mehr dienstfähig als Lehrkraft" zu halten. Die Amtsärztin stufte dies u.a. in Anbetracht des Umstands, dass "die dienstunfähige Erkrankung seit dem 5. November 2019 überwiegend auf eine reduzierte seelische Belastungsbreite zurückzuführen" sei, als plausibel ein. Daher war die Zusatzbegutachtung durch einen psychiatrischen Fachgutachter - auch unter Würdigung der besonderen Sensibilität und Eingriffstiefe hinsichtlich der Grundrechte des Klägers - in Ermangelung entsprechender vertiefter Fachkenntnisse auf Seiten des Gesundheitsamts nicht nur geeignet, erforderlich und angemessen, sondern auch aufgrund der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Beklagten (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) geboten. Auf diese eigene Äußerung des Klägers hat sich die I. in ihrer Untersuchungsanordnung auch ausdrücklich bezogen und sich den Befunden des Gesundheitsamts ausdrücklich angeschlossen. Sie hat zudem Art und voraussichtliche Dauer ("ca. 3 Stunden") der ausdrücklich als "ambulant" bezeichneten Untersuchung sowie die Untersuchungsmethoden ("psychiatrische Anamneseerhebung und psychiatrische Untersuchung" zur Beantwortung der von dem Gesundheitsamt gestellten Fragen, "keine apparativen Maßnahmen im Sinne bildgebender Verfahren", "falls erforderlich [...] ggf. körperliche ärztliche Untersuchung") im Rahmen des ihr Möglichen hinreichend bestimmt beschrieben, zumal ihr die Art und Schwere der seelischen Erkrankung nicht bekannt waren und sich diese auch nicht aus der amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. August 2020 ergaben.
Etwaige Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich der Anordnung für die amtsärztliche (Ausgangs-)Untersuchung am 10. August 2020, welche anlässlich von beträchtlichen erkrankungsbedingten Fehltagen des Klägers aufgrund der Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. (20. April bis 1. Juni 2020, 11. Juni bis 2. Juli 2020) angeordnet worden war, hat der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht. Sie wären vorliegend auch verbraucht und unbeachtlich, da der Kläger an dieser Untersuchung mitgewirkt hat.
b) Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - die nicht erfolgte - ist hinsichtlich von Untersuchungsanordnungen i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG nicht erforderlich. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG ist die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. § 20 Abs. 1 Satz 3 NGG enthält einen nicht abschließenden Katalog ("insbesondere") von elf Maßnahmen. An denkbaren personellen Einzelmaßnahmen nennt dieser Katalog Arbeitszeitregelungen (Nr. 1), individuelle Regelungen zur Teilzeit (Nr. 2), Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen (Nr. 3), Zulassung zum Aufstieg sowie Entscheidung über die Teilnahme an einer Qualifizierung, die Voraussetzung für die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 7 oder A 14 durch eine Beförderung ist (Nr. 4), Versetzungen sowie Abordnungen von mehr als drei Monaten (Nr. 5) sowie Auswahlentscheidungen beim Abbau von Personal (Nr. 10). Der Senat hat zum NGG alter Fassung (vom 15.6.1994 [Nds. GVBl. S. 246], seinerzeit zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.12.1997 [Nds. GVBl. S. 503]), dessen § 20 Abs. 1 eine identische Struktur aufwies und insgesamt neun Beispielmaßnahmen nannte, entschieden, dass sich aus dieser Vorschrift grundsätzlich kein Gebot ergab, die Frauenbeauftragte am Verfahren zur vorzeitigen Zurruhesetzung einer Beamtin wegen Dienstunfähigkeit zu beteiligen (vgl. eingehend Nds. OVG, Beschluss vom 10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, juris Rn. 12). Der Senat sieht angesichts des demgegenüber nur geringfügig veränderten Wortlauts von § 20 Abs. 1 NGG in der neuen Fassung (vom 9.12.2010 [Nds. GVBl. S. 558], zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17.11.2011 [Nds. GVBl. S. 422]), der in Satz 2 identisch geblieben ist, in Satz 3 nunmehr lediglich wenige zusätzliche Tatbestände aufweist und mit Blick auf einzelne vorhandene Tatbestände eine Konkretisierung erfahren hat (vgl. LT-Drs. 16/281, S. 25 f., zu § 19 des Gesetzentwurfs), keine Veranlassung, hiervon hinsichtlich der Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten bei Zurruhesetzungsverfügungen nach § 20 Abs. 1 NGG abzuweichen. Dies stützt sich auch darauf, dass die Tatbestände, die sich auf personelle Einzelmaßnahmen beziehen, nach wie vor die beruflichen Chancen, das berufliche Fortkommen und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Diskriminierungsschutz bei (allgemeinem) Personalabbau betreffen. Eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit folgt dagegen der ärztlich im Einzelfall festgestellten, individuellen gesundheitlichen Situation der Beamtin bzw. des Beamten und berührt die in § 20 Abs. 1 Satz 2 NGG genannten Schutzzwecke der Gleichstellung der Geschlechter sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf grundsätzlich nicht. Fällt folglich eine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit weiterhin nicht unter die Beteiligungspflicht, muss dasselbe für eine Untersuchungsanordnung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG gelten, welche lediglich eine den medizinischen Sachverhalt aufklärende Vorbereitungshandlung im Vorfeld einer etwaigen Zurruhesetzungsverfügung darstellt (vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 30.1.2014 - 5 LA 207/13 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N., zur fehlenden Mitbestimmungspflichtigkeit von Untersuchungsanordnungen nach dem NPersVG). Dies wird unabhängig davon auch daraus deutlich, dass der Gesetzgeber in dem (nicht abschließenden) Beispielkatalog für beteiligungspflichtige Maßnahmen in § 20 Abs. 1 Satz 3 NGG, soweit er personelle Individualmaßnahmen nennt (vgl. Nrn. 1-5, 10), nur die abschließenden Entscheidungen und nicht eigenständige vorbereitende Handlungen im Vorfeld der Entscheidung für beteiligungspflichtig erklärt hat. Soweit er eine Vorbereitungsbzw. Planungsphase von der Beteiligungspflicht erfassen wollte, hat er diese bei bestimmten Maßnahmen ausdrücklich geregelt, was jedoch lediglich bei allgemeinen und gerade nicht bei individualpersonellen Maßnahmen der Fall ist (vgl. etwa § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 11 NGG).
Diese Rechtslage unterscheidet sich demnach deutlich von derjenigen im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Dort wird in § 17 Abs. 1 Satz 2 LGG NRW der (nicht abschließende) Katalog an beteiligungspflichtigen Maßnahmen merklich abstrakter umschrieben, indem er auf "personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche" (Nr. 1) Bezug nimmt, ohne dass diese personellen Maßnahmen - anders als in § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 NGG - in der Folge weiter konkretisiert werden. Der Wortlaut ist mithin erheblich weiter gefasst als der des § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 NGG. Folglich ist die auf § 17 LGG NRW bezogene obergerichtliche Rechtsprechung, die auch bei Untersuchungsanordnungen eine Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten annimmt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2017 - 6 B 345/17 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 14.4.2025 - 6 B 1080/24 -, juris Rn. 10 ff.), nicht auf § 20 Abs. 1 Satz 2, 3 NGG übertragbar.
c) Der Kläger ist ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG der angeordneten Untersuchung am 2. Oktober 2020 ferngeblieben.
aa) Unstreitig ist der Kläger der Untersuchung ferngeblieben.
bb) Ob dies ohne hinreichenden Grund geschah, ist im Allgemeinen eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich für die Beurteilung des Fehlens des hinreichenden Grundes ist auch insofern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier der Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 13. November 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 17.10 -, juris Rn. 9, m. w. N.). Die für den betroffenen Beamten nachteilige Schlussfolgerung aus seinem Fernbleiben setzt zunächst voraus, dass er von den vom Gutachter festgesetzten Untersuchungsterminen überhaupt Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - BVerwG 2 B 60/13 -, juris Rn. 15). Im Übrigen liegt ein hinreichender Grund für die Verweigerung der Untersuchung noch nicht bei Unannehmlichkeiten oder Beeinträchtigungen vor, die für jeden Beamten typischerweise mit einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung verbunden sind. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen eine Untersuchung oder Beobachtung für den betroffenen Beamten als unzumutbar erscheint. Dies kann der Fall sein, wenn die Untersuchung bzw. Beobachtung mit erheblichen gesundheitlichen Risiken oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist (z.B. innere Blutungen, Herzinfarktrisiko, so Kümmel, Beamtenrecht, 109. EL Juni 2015, § 43 Rn. 15, § 44 Rn. 6; Worthmann, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 33. Edition, Stand: 1.4.2025, § 43 NBG Rn. 53).
Ist der Beamte am Tag der angeordneten Untersuchung so schwer erkrankt, dass er an dieser nicht teilnehmen kann oder die Untersuchung wegen der Einschränkungen keine zuverlässigen Ergebnisse liefern kann, liegt ebenfalls ein hinreichender Grund vor. Es gehört dann jedoch zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten, seine Erkrankung, die spezifisch die Untersuchung verhindert oder zwecklos werden lässt, dem Dienstherrn unverzüglich durch ein aussagekräftiges Attest nachzuweisen, damit der Dienstherr ggf. weitere Schritte einleiten kann, wie z.B. bei entsprechenden Anhaltspunkten eine kurzfristige amtsärztliche Untersuchung zur Verifizierung, ob die vorgetragene Erkrankung der angeordneten Untersuchung ganz oder teilweise entgegensteht (vgl. zu diesem Rechtsgedanken für den Bereich der Bundesbeamten auch Ziff. 2.3.1. des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern zur Dienstunfähigkeit sowie zur begrenzten Dienstfähigkeit [§§ 44 bis 49 Bundesbeamtengesetz - BBG] i. d. F. v. 16.07.2021 [GMBl. 2021 Nr. 44/45, S. 962]). Kommt der Beamte der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige seiner Erkrankung nicht nach, kann der Dienstherr dies im Rahmen der Plausibilitätsprüfung des hinreichenden Grundes i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG zulasten des Beamten berücksichtigen. Grundsätzlich muss der Beamte den mit der Untersuchung beauftragten Amtsarzt oder Zusatzgutachter beurteilen lassen, ob eine Untersuchungsunfähigkeit speziell für die angeordnete Untersuchung vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2016 - BVerwG 2 B 8.16 -, juris Rn. 8) oder ob mit dieser ggf. zumindest begonnen werden und mit längeren Pausen im Termin oder an weiteren Terminen fortgeführt werden kann. Eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung muss jedenfalls - auch im Kontext des gesamten bisherigen Verhaltens des Beamten - glaubhaft, nachvollziehbar und aussagekräftig sein (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 27.6.2016 - 1 K 2023/14 -, juris Rn. 71). Hatte der Dienstherr dem Beamten allgemein aufgegeben, ab dem ersten Tag einer Krankschreibung sich diese amtsärztlich bestätigen zu lassen, oder hatte der Dienstherr zu erkennen gegeben, dass er privatärztliche Atteste nicht mehr würde anerkennen können, genügt eine einfache Krankschreibung zur Darlegung eines hinreichenden Grundes grundsätzlich von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2017 - BVerwG 2 A 3.16 -, juris Rn. 22). Zu berücksichtigen sind auch sämtliche sonstigen Umstände des Einzelfalls, wie beispielsweise rechtlich nicht gerechtfertigtes Vermeidungsverhalten des Beamten mit Blick auf angeordnete ärztliche Untersuchungen. Trägt der Beamte Umstände vor, die einen hinreichenden Grund begründen sollen, ist es an ihm, die in seiner Sphäre befindlichen diesbezüglichen Tatsachen substantiiert darzulegen. Kommt er dem nicht hinreichend nach, kann dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten gewertet werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16.3.2016 - BVerwG 2 B 8.16 -, juris Rn. 8).
cc) Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Kläger für sein Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung am 2. Oktober 2020 zur Überzeugung des Senats keinen hinreichenden Grund. Hierfür sprechen bereits die äußeren Umstände. Unstreitig hatte er Kenntnis von dem angeordneten Untersuchungstermin. Die mit Verfügung vom 8. September 2020 erbetene Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung zugunsten der Amtsärzte des Gesundheitsamtes hatte der Kläger bis zum Tag der Untersuchung (und auch im Nachgang) trotz nochmaliger Erinnerung vom 21. September 2020 nicht vorgenommen, obwohl er im Rahmen der Ausgangsuntersuchung im August 2020 noch seine Bereitschaft zu deren Abgabe gegenüber der Amtsärztin signalisiert und den für ihn vorbereiteten Vordruck von dieser erhalten hatte. Er hat sich hierzu weder im anschließenden Verwaltungsverfahren über die Zurruhesetzung noch in beiden Instanzen des folgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in irgendeiner Weise erklärend geäußert. Obwohl dieses Verhalten des Klägers bereits das Verwaltungsgericht zu seinen Lasten gewertet hatte, hat er auch im Berufungsverfahren einen nachvollziehbaren Grund hierfür nicht benannt. Für den Senat spricht das Fehlen jedweden erklärenden Vortrags hierzu dafür, dass der Kläger jedenfalls seit September 2020 nicht (mehr) die Absicht hatte, den Untersuchungstermin mit dem psychiatrischen Zusatzgutachter am 2. Oktober 2020 wahrzunehmen.
Zulasten des Klägers wirkt sich ferner aus, dass er am Vormittag des 2. Oktober 2020 zwar den Zusatzgutachter über sein Fernbleiben von dem für 15.00 Uhr angesetzten Termin per EMail informierte, nicht aber seinen Dienstherrn, obwohl ihm dies - dies zeigt gerade die E-Mail an den Zusatzgutachter - ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Dadurch hat er jede kurzfristige Reaktion seines Dienstherrn auf seine am Untersuchungstag erwirkte (weitere) Krankschreibung unter Verletzung seiner - im beamtenrechtlichen Treueverhältnis wurzelnden - Mitwirkungspflicht vereitelt.
Auch hätte er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten grundsätzlich zum Zusatzgutachter begeben müssen, um seinen behaupteten Krankheitszustand mit diesem zu besprechen und diesen prüfen zu lassen, ob eine Untersuchung möglich sein würde. Dass ihm dies zumutbar gewesen ist, hat er in der mündlichen Verhandlung über seinen Prozessbevollmächtigten nicht bestritten. Hierfür spricht auch, dass ihm am Vormittag des 2. Oktober 2020 zwei Autofahrten über je rund sechs Kilometer - hin zur Hausarztpraxis des Zeugen und von dort zurück zu seiner Wohnadresse - körperlich offensichtlich möglich gewesen sind.
Zulasten des Klägers wertet der Senat auch das Vorverhalten des Klägers mit Blick auf die psychiatrische Zusatzbegutachtung. Diese war mit dem Kläger bereits nach der achten amtsärztlichen Untersuchung im Juni 2018 im Verhältnis zwischen Amtsärztin und Kläger konsentiert gewesen. Unabhängig davon, ob man dem Kläger sämtliche seiner anschließend getätigten Einwendungen aufgrund mangelnder rechtlicher Rechtfertigung vorhalten kann, hat der Kläger jedenfalls von April bis August 2019 eine ihm vorwerfbare Verzögerung bewirkt, indem er über seinen damaligen Bevollmächtigten ein Schreiben an das Gesundheitsamt sendete, woraufhin sich sämtliche Amtsärzte des Gesundheitsamts für "befangen" erklärten und sich demgemäß weigerten, weitere amtsärztliche Untersuchungen am Kläger durchzuführen. Auch diesen Umstand hat der Kläger in keiner Weise erklärt, obwohl er ihm bereits von dem Verwaltungsgericht vorgehalten worden war. Der Senat wertet diesen Umstand daher ebenfalls als Anzeichen für ein generelles Vermeidungsverhalten des Klägers mit Blick auf die psychiatrische Zusatzbegutachtung, der weiter dafürspricht, dass er auch dem Untersuchungstermin vom 2. Oktober 2020 von vornherein fernbleiben wollte.
Dass der Kläger keinen hinreichenden Grund für sein Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung hatte, folgt zudem aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats. Der Senat hat den Facharzt für Allgemeinmedizin D., welcher den Kläger am 2. Oktober 2020 wegen einer nichtinfektiösen Gastroenteritis und Kolitis bis zum 6. Oktober 2020 Arbeitsunfähigkeit und mit ergänzender Bescheinigung aus Januar 2021 auch "Untersuchungsunfähigkeit" für den 2. Oktober 2020 hinsichtlich einer dreistündigen psychiatrischen Untersuchung bescheinigt hatte, in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Der Senat ist hiernach überzeugt, dass beide Diagnosen einer verlässlichen Aussagekraft entbehren. Zwar hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf seine Bescheinigung aus Januar 2021 sowie seine handschriftlichen Aufzeichnungen seinen damaligen Befund im Ergebnis bestätigt. Der Kläger habe am 2. Oktober 2020 eine "Magen-Darm-Grippe" gehabt und sei an diesem Tag nicht fähig gewesen, an einer dreistündigen fachpsychiatrischen Untersuchung teilzunehmen. Der Senat legt dabei zugunsten des Klägers zugrunde, dass der Zeuge, der seinen Angaben zufolge bei der Vernehmung durch den Senat über kein Erinnerungsbild mehr von der Untersuchungssituation vom 2. Oktober 2020 verfügte, wie vom Verwaltungsgericht im Juni 2021 festgestellt eine "Blässe" am Kläger wahrgenommen und nach dem weiteren äußeren Erscheinungsbild des Klägers sowie dessen Schilderungen seine Diagnosen gestellt hatte.
Der Tragfähigkeit dieser Diagnosen steht nach Auffassung des Senats jedoch bereits entgegen, dass sie nicht auf hinreichenden Tatsachengrundlagen beruhen. Der Zeuge war bereits hinter seinen eigenen Maßstäben dafür, woran man einen Patienten erkenne, der eine von ihm behauptete Magen-Darm-Grippe tatsächlich gar nicht aufweise, zurückgeblieben. Sein eigener Maßstab hierfür, den er zunächst nur mit "Berufserfahrung" umschrieb, sei die Überprüfung durch das Abhören der Darmgeräusche. Seien diese rege, spreche dies für eine Magen-Darm-Grippe. Eine körperliche Untersuchung hat der Zeuge, der sich insofern im Ergebnis auf seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht berief, jedoch am Kläger gar nicht vorgenommen. Er hat nicht mittels einer körperlichen Untersuchung überprüft, ob der Kläger die geschilderten Symptome einer Magen-Darm-Grippe tatsächlich körperlich aufwies und insbesondere nicht die Darmgeräusche kontrolliert. Schon nach diesen eigenen Maßstäben des Zeugen für eine verlässliche Diagnose war seine eigene Diagnose des Klägers mithin unverlässlich.
Hierfür spricht auch, dass der Zeuge den Kläger seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nicht nach Vorerkrankungen befragt hat. So konnte er den Kontext der überaus zahlreichen Vorerkrankungen des Klägers nicht herstellen und in seine Diagnostik mit einbeziehen. Der Zeuge stellte nicht einmal einen Kontext zu den von ihm zuvor vorgenommenen zwei Krankschreibungen des Klägers, die den Zeitraum vom 5. November bis zum 20. Dezember 2019 erfassten und die der Senat zwischenzeitlich ermittelt hatte, her, sondern behauptete zunächst im Widerspruch hierzu, die "Vorgeschichte" des Klägers nicht gekannt zu haben. Sein Verhalten, diese Krankschreibungen nicht auf den Zeitraum der Vertretung für den eigentlichen Hausarzt des Klägers zu begrenzen, bezeichnete der Zeuge zudem selbst als "ungewöhnlich" und konnte sich dies sowie die lange Dauer der zwei Krankschreibungen im November 2019 nicht erklären. Auch dies schwächte nach dem Eindruck des Senats in der mündlichen Verhandlung die Überzeugungskraft des Zeugen hinsichtlich seiner Diagnosemethoden und von ihm vorgenommener Krankschreibungen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich der Zeuge nicht danach erkundigt hatte, wie der Kläger zu seiner Praxis gelangt war, um hieraus ggf. Schlüsse für die Schwere der Erkrankung zu ziehen. Eine Abgrenzung zu anderen Erkrankungen, wie etwa einem entzündeten Blinddarm oder starken Angstgefühlen oder einer infektiösen Gastroenteritis, habe er bei dem Kläger ebenfalls nicht durchgeführt und führe er auch im Allgemeinen nicht standardmäßig durch. Er versuche zunächst die Gabe eines homöopathischen Mittels und erst, wenn dies nicht zum Erfolg führe und der Patient wiedervorstellig würde, führe er weitere Untersuchungen durch und verabreiche andere, auch schulmedizinische Mittel. Nach dieser Vorgehensweise ist es für den Senat offensichtlich, dass die Diagnose des Zeugen hinsichtlich des Klägers am 2. Oktober 2020 lediglich vorläufigen Charakter hatte und unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wiedervorstellung stand. Auf eine derartig vorläufige Diagnose lässt sich die erforderliche Verlässlichkeit und Aussagekraft des vorgelegten Attests hinsichtlich des Bestehens einer Magen-Darm-Grippe und einer hierdurch bedingten Untersuchungsunfähigkeit gerade nicht stützen. Gleiches gilt für die Schwere der Erkrankung, die der Zeuge aus der hohen Potenz des von ihm vor Ort verabreichten homöopathischen Mittels abgeleitet haben will. Wenn von ihm nach einem Ausbleiben des Erfolgs eines homöopathischen Mittels noch weitere schulmedizinische Arzneimittel gegeben werden, spricht dies nach Auffassung des Senats gerade gegen die Schwere der von ihm diagnostizierten Krankheit. Eine Schwere der Erkrankung hätte sich nach Auffassung des Senats - bei einem solchen Vorgehen des Zeugen - vielmehr anhand der sofortigen Gabe schulmedizinischer Arzneimittel und der Durchführung einer körperlichen Untersuchung gezeigt. Beides war aber unterblieben. Dass der Zeuge mehrfach betonte, aus seiner "Berufserfahrung" heraus einen kranken Menschen von einem nicht kranken Menschen unterscheiden zu können, hält der Senat ohne weitere Angaben zur Diagnostik im Übrigen schon für sich genommen für nicht überzeugend.
Aus diesen und den weiteren Äußerungen des Zeugen wurde zudem deutlich, dass für den Zeugen bei seiner Diagnostik des Klägers allein dessen mündliche Angaben maßgebend waren. Etwaige äußere Anzeichen am Kläger, wie eine "Blässe", spielten dagegen keine maßgebliche Rolle. Anders ist es aus Sicht des Senats nicht zu erklären, dass der Zeuge auf die spätere Bitte des Klägers hin, sich auch zu dessen Untersuchungsfähigkeit am 2. Oktober 2020 ergänzend zu äußern, erst bei dem eigentlichen Hausarzt des Klägers, Dr. O., anrief. Nach den Angaben des Zeugen diente dieser Anruf dazu, zu ermitteln, ob der Kläger "ein Schauspieler" sei. Wäre der Zeuge von den äußerlich angeblich von ihm wahrgenommenen Anzeichen wie einer "Blässe" bereits überzeugt gewesen, wäre ein solcher Anruf nicht erforderlich gewesen. Der Senat ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge allein tragend aus dem Anamnesegespräch mit dem Kläger geschlossen hat, dass dieser an einer Magen-Darm-Grippe gelitten haben will. Äußere körperliche Anzeichen am Kläger mit Überzeugungskraft kann der Zeuge dagegen nicht wahrgenommen haben. Dass sich der Zeuge bei Dr. O. nach der Glaubwürdigkeit des Klägers erkundigt, zeigt für den Senat, dass der Zeuge selbst seiner Diagnose im Dezember 2020 nicht traute, was ebenfalls tragend gegen deren Verlässlichkeit und Aussagekraft spricht. Der Zeuge hielt eine Täuschung durch den Kläger noch im Dezember 2020 für möglich. Für eine fehlende Verlässlichkeit der Diagnose des Zeugen spricht ferner - neben dem Umstand des Anrufs an sich - auch das nach Wahrnehmung des Senats in der mündlichen Verhandlung ausweichende Antwortverhalten des Zeugen auf die Frage, wie er sich verhalten hätte, hätte Dr. O. die Glaubwürdigkeit des Klägers verneint. Hier überlegte der Zeuge im Vergleich zu seinem sonstigen Antwortverhalten sehr lange und antwortete zunächst ausweichend sinngemäß, dass dies für ihn hypothetisch sei. Dann schien er zwischen mehreren Antworten - auch sichtbar an seinen Bewegungen mit dem Oberkörper - zu schwanken, um erst nach einer beträchtlichen Zeit und dann mit - nach dem Eindruck des Senats - überzeichneter Verve zu äußern, dass er den Kläger selbst dann für schwer erkrankt und untersuchungsunfähig gehalten hätte. Diese Äußerung erschien dem Senat auch deshalb nicht überzeugend, weil der Zeuge in diesem Kontext ebenso geäußert hatte, dass er sich nach einer negativen Antwort des eigentlichen Hausarztes "verarscht" fühlen und dem jeweiligen Patienten künftig grundsätzlich eine Behandlung verweigern würde.
Aufgrund der gegen den Kläger sprechenden äußeren Umstände und der - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats - nicht verlässlichen Diagnosen des Zeugen fehlt es dem Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Grundes für sein Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung am 2. Oktober 2020 im Ergebnis an der erforderlichen Substanz. Bei Gesamtbetrachtung aller Umstände ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger am 2. Oktober 2020 tatsächlich nicht schwer und damit untersuchungsunfähig erkrankt war. Ein hinreichender Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG liegt nicht vor.
d) Dass die Funktionsvorgängerin des Beklagten nicht die gebotene Begründung einer eigenständigen Entscheidung ihrer Zurruhesetzungsverfügung beigefügt hat, sondern stattdessen allein auf das Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung bei dem Fachgutachter verwiesen hat, führt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nicht zur Rechtswidrigkeit der vorgenannten Verfügung.
Sind die vorgenannten Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG gegeben, hat der Dienstherr seine Berechtigung, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse aus dem Verhalten desjenigen Beamten zu ziehen, der die rechtmäßig abverlangte Mitwirkung an der Klärung des Sachverhalts verweigert hat, dergestalt auszuüben, dass er mit Blick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht schematisch die Dienstunfähigkeit des Beamten feststellt. Vielmehr muss er alle weiteren ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel ausschöpfen und insbesondere die Gründe, die der Beamte für sein Verhalten angegeben hat, berücksichtigen und in die Entscheidungsfindung einbeziehen (BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 14, zu § 53 BWLBG a. F.; im Anschluss daran zu § 43 NBG Worthmann, in: BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 33. Edition, Stand: 1.4.2025, § 43 NBG Rn. 54; ähnlich Kümmel, Beamtenrecht, Stand: 109. EL Juni 2015, § 43 Rn. 15, § 44 Rn. 7; vgl. auch LT-Drs. 16/655, S. 117: "Das die Benutzung eines bestimmten Beweismittels verhindernde, schuldhafte Verhalten einer Partei kann im Rahmen freier Beweiswürdigung als ein Umstand gewertet werden, der für die Richtigkeit des Vorbringens des Gegners zeugt, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss."). Dementsprechend können gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 NBG auch andere Beweise erhoben werden. Der Dienstherr muss demgemäß eine eigene Entscheidung treffen und diese unter Auswertung der Gesamtumstände des Einzelfalls begründen (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, Stand: 109. EL Juni 2015, § 43 Rn. 15, § 44 Rn. 7).
Ist die Begründung des Dienstherrn für die Zurruhesetzung fehlerhaft oder unzureichend, führt dies nicht zwingend zur materiellen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Vielmehr prüft dann das Verwaltungsgericht von Amts wegen, ob die tenorierte Zurruhesetzung aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 21.2.2014 - BVerwG 2 B 24.12 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3.2.2015 - 6 A 371/12 -, juris Rn. 119; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 15). Hierin liegt demgemäß kein unzulässiger "Austausch der Begründung", sondern die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Verwaltungsgerichte zu einer eigenen Entscheidung in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.2.2015 - 6 A 371/12 -, juris Rn. 119). Gleiches gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, wenn der Dienstherr der Zurruhesetzungsverfügung keinerlei Begründung außerhalb des Verweises auf das Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung beifügt und damit nicht die vorgesehene eigenständige umfassende Beurteilung trifft, weil nur diese Rechtsfolge im Einklang damit steht, dass bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gebundener Entscheidungen auch das gänzliche Fehlen einer Begründung, soweit diese nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird, unter Anwendung von § 46 VwVfG regelmäßig nicht zu einem Aufhebungsanspruch i. S. v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führt (vgl. zu Letzterem Riese, in: Schoch/Schneider, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 34) und § 46 VwVfG oder inhaltsgleiche Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensrechts auch auf Verwaltungsakte anwendbar sind, die einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzen (BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - BVerwG 2 B 60.13 -, juris Rn. 11, m. w. N.; zustimmend von der Weiden, jurisPR-BVerwG 7/2014 Anm. 6, unter C. 4. Absatz).
Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Mangel bereits durch den Schriftsatz des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vom 25. Mai 2021 geheilt worden ist, zeigt die von Amts wegen durchgeführte Prüfung des Senats, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 13. November 2020 dienstunfähig gewesen ist. Neben seinem im Ergebnis unentschuldigten Fernbleiben von der angeordneten Untersuchung und seiner Selbsteinschätzung vom 10. August 2020, mit welcher er auf ein chronisches seelisches Leiden Bezug genommen hatte und sich selbst auf absehbare Zeit nicht für dienstfähig als Lehrkraft gehalten hatte, zeigen dies auch die durchgängige Abwesenheit von der Schule und vom Unterricht zwischen dem 5. November 2019 und dem 20. Juli 2020 "überwiegend" aufgrund vorgenannten Leidens sowie die erneute Arbeitsunfähigkeit vom 16. September bis 3. Dezember 2020 aufgrund der Krankschreibungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie und Umweltmedizin Dr. L..
e) Der Bescheid vom 13. November 2020 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deswegen rechtswidrig, weil die I. keine Suche i. S. v. § 26 Abs. 2, 3 BeamtStG durchgeführt hat. Die vor der Zurruhesetzung grundsätzlich bestehende Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG und einer zumutbaren geringerwertigen Tätigkeit i. S. v. § 26 Abs. 3 BeamtStG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.11.2014 - BVerwG 2 B 97.13 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16.4.2020 - BVerwG 2 B 5.19 -, juris Rn. 43) entfällt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn - wie hier - der Beamte einer durch den Dienstherrn i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG angeordneten ärztlichen Untersuchung ohne hinreichenden Grund i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 3 NBG fernbleibt und der Dienstherr den Beamten auf dieser Grundlage - bei Vorliegen der übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen - in den Ruhestand versetzt (BVerwG, Urteil vom 27.6.2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 42, zum Landesbeamtengesetz Brandenburg; ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 15.1.2024 - 5 ME 115/23 -, juris Rn. 104, zu § 44 Abs. 6 BBG; vgl. schon Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2010 - 5 LB 20.09 -, juris Rn. 52; anders noch BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, juris Rn. 35). In Ermangelung medizinischer Feststellungen zum Leistungsbild ist in dieser Situation von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die weitere Ermittlungen von Amts wegen obsolet werden und die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt. Ohne medizinisch fundierte Angaben zum positiven wie negativen Leistungsbild lässt sich nicht feststellen, in welchem Umfang der Beamte leidensgerecht anderweitig verwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 - BVerwG 2 C 17.23 -, juris Rn. 42).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 BeamtStG, 127 BRRG liegen nicht vor.
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