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BBhV § 1 Regelungszweck

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (3. Kammer) - 3 A 1122/13
25. März 2015
3 A 1122/13 25. März 2015