Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.
BBhV § 1 Regelungszweck
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (3. Kammer) - 3 A 1122/13
25. März 2015
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3 A 1122/13 | 25. März 2015 |