BBhV § 2 Beihilfeberechtigte Personen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Leistungserbringung

1.
Beamtin oder Beamter,
2.
Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger oder
3.
frühere Beamtin oder früherer Beamter
ist.

(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus, dass der beihilfeberechtigten Person Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträge nach Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1 oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihilfeberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt werden. Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im Sinne von Satz 2 sind insbesondere § 22 Absatz 1 Satz 2, die §§ 53 bis 56, § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, § 9a des Bundesbesoldungsgesetzes sowie § 10 Absatz 4 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes. Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert.

(3) Nicht beihilfeberechtigt sind

1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte,
2.
Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
3.
Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen Leistungen nach § 11 des Europaabgeordnetengesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vorschriften zustehen.

(4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zusammenführung der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der Deutschen Bundesbahn waren.

(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mitglieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch einen Höchstbetrag begrenzt sind.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1752/18
12. September 2019
1 B 1752/18 12. September 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 916/18
4. Januar 2019
1 B 916/18 4. Januar 2019
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 25/17
1. November 2018
12 A 25/17 1. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 421/16
26. April 2018
8 A 421/16 26. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2824/15
2. Februar 2017
6 K 2824/15 2. Februar 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 13 K 495/14
27. Januar 2016
13 K 495/14 27. Januar 2016
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1075/14
26. November 2015
2 S 1075/14 26. November 2015
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10492/14
15. Dezember 2014
10 A 10492/14 15. Dezember 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1692/12
20. November 2014
6 A 1692/12 20. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 77/13
25. September 2014
6 A 77/13 25. September 2014