BBhV § 12 Ärztliche Leistungen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vorschriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Augsburg - Au 2 K 18.736
22. August 2019
Au 2 K 18.736 22. August 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 171/11
8. Mai 2013
5 A 171/11 8. Mai 2013