Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.
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BBhV § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Stade - 3 A 189/21
5. Oktober 2023
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3 A 189/21 | 5. Oktober 2023 |