BBhV § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

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