Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BBhV § 5 Konkurrenzen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus. Die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis schließt die Beihilfeberechtigung aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 3 K 7301/23
15. Oktober 2025
3 K 7301/23 15. Oktober 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 1772/23 HGW
27. Mai 2025
6 A 1772/23 HGW 27. Mai 2025
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KO 121/23
19. Mai 2025
4 KO 121/23 19. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 406/20 HAL
13. September 2021
5 A 406/20 HAL 13. September 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 52/18 HAL
13. Mai 2020
5 A 52/18 HAL 13. Mai 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1752/18
12. September 2019
1 B 1752/18 12. September 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 916/18
4. Januar 2019
1 B 916/18 4. Januar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2854/17
25. Mai 2018
23 L 2854/17 25. Mai 2018
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 54/16
19. Mai 2017
2 S 54/16 19. Mai 2017
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1826/16
10. Mai 2017
2 S 1826/16 10. Mai 2017