(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind beihilfefähig, soweit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausgenommen sind Aufwendungen für
- 1.
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prothetische Leistungen, - 2.
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Inlays und Zahnkronen, - 3.
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funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie - 4.
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implantologische Leistungen.