Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind.
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BBhV § 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
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