Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen
- 1.
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der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und - 2.
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des Pflegegrades 1 nach § 39b.