BBhV § 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind nur beihilfefähig bei beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen

1.
der Pflegegrade 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und
2.
des Pflegegrades 1 nach § 39b.

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 LC 21/16
14. März 2018
5 LC 21/16 14. März 2018