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BBhV § 38b Kombinationsleistungen

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach § 38a Absatz 1 nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, die die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 Satz 2 erfüllt, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 gewährt wird.

(2) Die anteilige Pauschalbeihilfe wird fortgewährt

1.
während einer Verhinderungspflege nach § 38c für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr und
2.
während einer Kurzzeitpflege nach § 38e für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr.
Die Höhe der fortgewährten Pauschalbeihilfe beträgt die Hälfte der vor Beginn der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege geleisteten Pauschalbeihilfe.

(3) Pflegebedürftige Personen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1741/21
14. April 2025
1 A 1741/21 14. April 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 K 209/22
7. Juni 2024
5 K 209/22 7. Juni 2024
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 S 882/22
9. Januar 2023
2 S 882/22 9. Januar 2023