Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
-
Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 38a Absatz 6, - 2.
-
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38 Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen, - 3.
-
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g, - 4.
-
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, - 5.
-
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, - 6.
-
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, - 7.
-
Rückstufung nach § 39 Absatz 5.