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BBhV Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2000)

Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechen:

1.
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,
2.
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
3.
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
4.
Krankengymnastin oder Krankengymnast,
5.
Logopädin oder Logopäde,
6.
akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
7.
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
8.
Masseurin oder Masseur,
9.
medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
10.
Podologin oder Podologe,
11.
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes.

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