Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1993 - 1999;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
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Leistungsverzeichnis
Nr.Leistung
beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag
Bereich Inhalation 1Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelunga)als Einzelinhalation6,70 €b)als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer3,60 €c)als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer5,70 € 2Radon-Inhalationa)im Stollen11,30 €b)mittels Hauben13,80 €Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen 3Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung19,50 € 4Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten23,10 € 5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 € 6Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 – 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer6,20 € 7Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 – 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 € 8Krankengymnastik (Atemtherapie)a)bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten34,30 €b)bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 – 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer10,80 € 9Bewegungsübungen7,70 €10Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbada)als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe23,60 €b)in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe11,80 €11Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten22,50 €12Chirogymnastik – einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,40 €13
Erweiterte ambulante Physiotherapie
Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag
81,90 €14Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr35,00 €15Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge)5,20 €16Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl´sches Gerät, Schlingentisch)6,70 €Bereich Massagen17Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)13,80 €18Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Voddera)Teilbehandlung, 30 Minuten19,50 €b)Großbehandlung, 45 Minuten29,20 €c)Ganzbehandlung, 60 Minuten39,00 €d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität
8,70 €19Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe23,10 €Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder20Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe10,30 €21Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nachruhea)bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)11,80 €b)bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloidaa) Teilpackung20,50 €bb) Großpackung28,20 €22Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe14,90 €23Kaltpackung (Teilpackung)a)Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem7,70 €b)Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid15,40 €24Heublumensack, Peloidkompresse9,20 €25Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz4,60 €26Trockenpackung3,10 €27a)Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss3,10 €b)Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss4,60 €c)Abklatschung, Abreibung, Abwaschung4,10 €28a)an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe12,30 €b)an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe20,00 €29Wechselbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad9,20 €b)Vollbad13,30 €30Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,00 €31Naturmoorbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Halbbad32,80 €b)Vollbad39,90 €32Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhea)Teilbad28,70 €b)Vollbad32,80 €33Sole-Photo-Therapie32,80 €Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe34Medizinische Bäder mit Zusätzena)Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze6,70 €b)Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe13,30 €c)Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 €d)bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz3,10 €35Gashaltige Bädera)gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe19,50 €b)gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,50 €c)Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe21,00 €d)Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe18,50 €e)Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat3,10 €Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig.Bereich Kälte- und Wärmebehandlung36a)Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung)9,80 €b)Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke6,70 €37Eisteilbad9,80 €38Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen5,70 €Bereich Elektrotherapie39Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese6,20 €40Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)6,20 €41Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)6,20 €42Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen11,80 €43Iontophorese6,20 €44Zwei- oder Vierzellenbad11,30 €45Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe22,00 €Bereich Lichttherapie46Behandlung mit Ultraviolettlichta)als Einzelbehandlung3,10 €b)in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer2,60 €47a)Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht3,10 €b)Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht5,20 €48Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes6,20 €49Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder8,70 €Bereich Logopädie50Behandlungsplanung und Berichta)Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall31,70 €b)standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall49,60 €c)ausführlicher Bericht11,80 €51Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungena)Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 €b)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten41,50 €c)Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten52,20 €52Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmera)Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten14,90 €b)Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten17,40 €Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall31,70 €54Einzelbehandlunga)bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 €b)
bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer
45 Minuten41,50 €c)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten54,80 €55Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten31,70 €56Gruppenbehandlunga)Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer14,40 €b)bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer28,70 €Bereich Podologische Therapie57Hornhautabtragung an beiden Füßen14,50 €58Hornhautabtragung an einem Fuß8,70 €59Nagelbearbeitung an beiden Füßen13,05 €60Nagelbearbeitung an einem Fuß7,25 €61Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)26,10 €62Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung)14,50 €Bereich Sonstiges63Ärztlich verordneter Hausbesuch9,20 €64Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden BeförderungsmittelsBei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses – werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose
>
50° nach Cobb,
b)
Operation am Skelettsystem
aa)
posttraumatische Osteosynthesen,
bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa)
Schulterprothesen,
bb)
Knieendoprothesen,
cc)
Hüftendoprothesen,
d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)
schwere Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)
Impingement-Syndrom,
eee)
Schultergelenkluxation,
fff)
tendinosis calcarea,
ggg)
periathritis humero-scapularis,
cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e)
Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,
b)
Physikalische Therapie nach Bedarf,
c)
Medizinisches Aufbautraining.
Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
d)
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
e)
Isokinetik,
f)
Unterwassermassage.
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
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Medizinisches Aufbautraining
1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
a)
das Training verordnet wird von
aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
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Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.