BBhV Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1)

Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1993 - 1999;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



Abschnitt 1 <BR/> Leistungsverzeichnis

Nr. Leistung beihilfe-
fähiger
Höchst-
betrag
Bereich Inhalation  1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung a) als Einzelinhalation 6,70 € b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 € c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 5,70 €  2 Radon-Inhalation a) im Stollen 11,30 € b) mittels Hauben 13,80 € Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen  3 Krankengymnastik (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung 19,50 €  4 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 23,10 €  5 Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungsstörungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 €  6 Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 – 8 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer 6,20 €  7 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 – 4 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 €  8 Krankengymnastik (Atemtherapie) a) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 € b) bei Mukoviszidose und schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 – 5 Personen), Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 10,80 €  9 Bewegungsübungen 7,70 € 10 Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad a) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,60 € b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 11,80 € 11 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 22,50 € 12 Chirogymnastik – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 € 13 Erweiterte ambulante Physiotherapie Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Behandlungstag 81,90 € 14 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbautrainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), Behandlungsrichtwert 60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr 35,00 € 15 Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) 5,20 € 16 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl´sches Gerät, Schlingentisch) 6,70 € Bereich Massagen 17 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage) 13,80 € 18 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 € b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 € c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 € d) Kompressionsbandagierung einer Extremität 8,70 € 19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmesseinrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,10 € Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder 20 Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 10,30 € 21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm) 11,80 € b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid aa)  Teilpackung 20,50 € bb) Großpackung 28,20 € 22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,90 € 23 Kaltpackung (Teilpackung) a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70 € b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid 15,40 € 24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 € 25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60 € 26 Trockenpackung 3,10 € 27 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 € b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 € c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 € 28 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 12,30 € b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 20,00 € 29 Wechselbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 9,20 € b) Vollbad 13,30 € 30 Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00 € 31 Naturmoorbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Halbbad 32,80 € b) Vollbad 39,90 € 32 Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe a) Teilbad 28,70 € b) Vollbad 32,80 € 33 Sole-Photo-Therapie 32,80 € Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 34 Medizinische Bäder mit Zusätzen a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze 6,70 € b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 € c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,10 € 35 Gashaltige Bäder a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,50 € b) gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,50 € c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 21,00 € d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 € e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 € Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhöhen sich die unter Nummer 34 Buchstabe a bis c und Nummer 35 Buchstabe b jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 34 Buchstabe d beihilfefähig. Bereich Kälte- und Wärmebehandlung 36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 € b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 € 37 Eisteilbad 9,80 € 38 Heißluftbehandlung eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen 5,70 € Bereich Elektrotherapie 39 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 € 40 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen) 6,20 € 41 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation) 6,20 € 42 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen Lähmungen 11,80 € 43 Iontophorese 6,20 € 44 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 € 45 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,00 € Bereich Lichttherapie 46 Behandlung mit Ultraviolettlicht a) als Einzelbehandlung 3,10 € b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 € 47 a) Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 € b) Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 € 48 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 € 49 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 € Bereich Logopädie 50 Behandlungsplanung und Bericht a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je Behandlungsfall 49,60 € c) ausführlicher Bericht 11,80 € 51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 € 52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 € b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 € Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie) 53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall 31,70 € 54 Einzelbehandlung a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 € c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 € 55 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 € 56 Gruppenbehandlung a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 € b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 28,70 € Bereich Podologische Therapie 57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 € 58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 € 59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 € 60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 € 61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 26,10 € 62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) 14,50 € Bereich Sonstiges 63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 € 64 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 63 und 64 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.


Abschnitt 2 <BR/> Erweiterte ambulante Physiotherapie

1.
Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses – werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b)
Operation am Skelettsystem
aa)
posttraumatische Osteosynthesen,
bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa)
Schulterprothesen,
bb)
Knieendoprothesen,
cc)
Hüftendoprothesen,
d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,
ccc)
schwere Schultersteife (frozen shoulder),
ddd)
Impingement-Syndrom,
eee)
Schultergelenkluxation,
fff)
tendinosis calcarea,
ggg)
periathritis humero-scapularis,
cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e)
Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“.
2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,
b)
Physikalische Therapie nach Bedarf,
c)
Medizinisches Aufbautraining.
Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
d)
Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
e)
Isokinetik,
f)
Unterwassermassage.
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.



Abschnitt 3 <BR/> Medizinisches Aufbautraining

1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn
a)
das Training verordnet wird von
aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin“,
b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und
c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.
2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.



Abschnitt 4 <BR/> Aufwendungen für medizinische Fußpflege

Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.

Referenzen

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