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BBiG 2005 § 14 Berufsausbildung

Berufsbildungsgesetz

(1) Ausbildende haben

1.
dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen,
3.
Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen,
4.
Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten,
5.
dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

(2) Ausbildende haben Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nummer 7 anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen.

(3) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Arbeitsgericht Heilbronn (7. Kammer) - 7 Ca 440/25
20. März 2026
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 S 1741/23
28. Januar 2025
4 S 1741/23 28. Januar 2025
Urteil vom Arbeitsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 Ca 654/23
18. März 2024
3 Ca 654/23 18. März 2024
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - L 6 BA 33/22
9. Januar 2024
L 6 BA 33/22 9. Januar 2024
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Berufungskammer) - 11 Sa 294/22
4. Mai 2023
11 Sa 294/22 4. Mai 2023
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Berufungskammer) - 11 Sa 1381/21
16. Februar 2023
11 Sa 1381/21 16. Februar 2023
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Kammer) - 11 Sa 1543/20
9. Juni 2022
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Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Kammer) - 11 Sa 1432/21
9. Juni 2022
11 Sa 1432/21 9. Juni 2022
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Kammer) - 11 Sa 1558/21
9. Juni 2022
11 Sa 1558/21 9. Juni 2022
Urteil vom Hessisches Landesarbeitsgericht (11. Berufungskammer) - 11 Sa 643/21
9. Juni 2022
11 Sa 643/21 9. Juni 2022