Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BBiG 2005 § 25 Unabdingbarkeit
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.