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BBiG 2005 § 29 Persönliche Eignung

Berufsbildungsgesetz

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 395/18
18. Juni 2024
12 A 395/18 18. Juni 2024
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 68/18
22. November 2018
12 B 68/18 22. November 2018