Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
- 1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder - 2.
wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 395/18
18. Juni 2024
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12 A 395/18 | 18. Juni 2024 |
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Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 68/18
22. November 2018
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12 B 68/18 | 22. November 2018 |