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BBiG 2005 § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Berufsbildungsgesetz

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1557/22
9. Januar 2023
10 L 1557/22 9. Januar 2023
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2227/13
21. Januar 2015
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (3. Kammer) - 3 K 353.09
11. Mai 2011
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 63/07
26. Oktober 2007
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