Ausländische Berufsqualifikationen stehen einer bestandenen Aus- oder Fortbildungsprüfung nach diesem Gesetz gleich, wenn die Gleichwertigkeit der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt wurde.
BBiG 2005 § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.