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BBiG 2005 § 51 Interessenvertretung

Berufsbildungsgesetz

(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) mit in der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung nach § 52 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende), wählen eine besondere Interessenvertretung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (17. Senat) - 17 LP 3/16
3. August 2017
17 LP 3/16 3. August 2017
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 K 2227/13
21. Januar 2015
6 K 2227/13 21. Januar 2015
Urteil vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (26. Kammer) - 26 Sa 667/13
5. September 2013
26 Sa 667/13 5. September 2013