Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BBiG 2005 § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Berufsbildungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.