Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
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BBiG 2005 § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Berufsbildungsgesetz
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